Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird ab 2025 von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen jährlich am 25. Oktober von Eigentümer/-innen land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen erhoben.
Die Höhe ist im Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen festgelegt. Die Beitragspflicht begründet kein Mitgliedschaftsverhältnis im privatrechtlichen Sinne, sondern stellt für die beitragspflichtigen Betriebe eine öffentliche Last dar und kann daher nicht durch einseitige Erklärung aufgehoben werden. Die Einnahmen aus dem Kammerbeitrag machen bei der Finanzierung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen 14 % aus.
Nachfolgend werden häufig auftretende Fragen zum Landwirtschaftskammerbeitrag beantwortet. Für Beitragsjahre bis einschließlich 2024 wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Eine Zusammung aller Informationen über den Kammerbeitrag finden Sie in unserem Flyer. Zur besseren Orientierung stellen wir Ihnen einen Musterbescheid zur Verfügung, der exemplarisch den Aufbau und die Inhalte eines Kammerbeitragsbescheids zeigt.
Aktuelle Informationen:
Der Dauerbescheid für die Beitragsjahre ab 2025 wird Mitte September versendet. Sie können bereits jetzt ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug des Kammerbeitrags ab 2025 einrichten. Achten Sie darauf, einen eventuell bestehenden Dauerauftrag für die Überweisung des Kammerbeitrags auf die IBAN der Landwirtschaftskammer Niedersachsen anzupassen.
Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens kann sich die Abbuchung des Kammerbeitrags trotz gültigem SEPA-Lastschriftmandat über den 27.10.2025 hinaus verzögern. Die Frist ist trotzdem gewahrt. Wir bitten um Geduld.
Bitte beachten Sie, dass immer die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. des Jahres gelten.
FAQ'S zum Kammerbeitrag ab 2025
Meine Adresse hat sich geändert. Wem muss ich diese Änderung mitteilen?
Eine Änderung Ihrer Adresse melden Sie bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und an kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de.
Es sind landwirtschaftliche Flächen in mein Eigentum übergegangen/ich habe meine landwirtschaftlichen Flächen an eine andere Person übertragen/verkauft. Wem muss ich diese Änderung mitteilen und wie wirkt sich das auf den Beitrag aus?
Bei Eintragung des Eigentumsübergangs erfolgt eine Mitteilung an das Finanzamt und es wird ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser ist Grundlage für den Kammerbeitrag.
Der Stichtag für die Beitragspflicht ist der 01.01. des jeweiligen Jahres (§28 Abs. 4 LwKG). Fällig wird er jedoch zum 25. Oktober. Dies bedeutet, dass Sie unter Umständen am 25. Oktober noch den Landwirtschaftskammerbeitrag bezahlen müssen, obwohl Sie Ihre Fläche im laufenden Jahr bereits ganz oder teilweise verkauft oder verpachtet haben. Sie können die Erstattung des Betrages jedoch zivilrechtlich vereinbaren bzw. bei Pachtverhältnissen die Erstattung verlangen, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist (§28 Abs. 3 S. 3 LwKG).
Sind Sie zum 01.01. nicht der richtige Adressat und der Landwirtschaftskammerbeitragsbescheid stimmt nicht mit dem Grundsteuermessbescheid Ihres Finanzamtes überein, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf.
Ich möchte der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Mitglied beitreten.
Ein Beitritt zur Landwirtschaftskammer Niedersachsen, wie bei einem mitgliedschaftlichen Verhältnis im privatrechtlichen Sinne, erfolgt nicht. Entscheidend ist, ob Sie im Besitz von landwirtschaftlich bewertetem Grundbesitz sind, der auch grundbuchmäßig erfasst ist. Wenn dies der Fall ist, bekommen Sie von dem zuständigen Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid und eine sogenannte Mitgliedschaft entsteht dann kraft Gesetz. Bitte beachten Sie hierzu auch die Seiten 9 -11 des Dateianhangs Gesetzliche Vorgaben für die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Ich habe meine landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Warum muss ich den Landwirtschaftskammerbeitrag trotzdem entrichten?
Anders als der Pflichtbeitrag zur Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer bemisst sich der Landwirtschaftskammerbeitrag nicht am Gewerbeertrag des Betriebes. Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird stattdessen analog zur Grundsteuer A bemessen und erhoben. Sobald Sie Flächen im Eigentum haben, die der Grundsteuer A unterliegen, sind diese auch zum Kammerbeitrag zu veranlagen. Die Beitragspflicht richtet sich danach, ob Sie Eigentümer/-in beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Nutzflächen sind, also ob Sie Schuldner/-in der Grundsteuer sind. Mehrere Eigentümer sind dabei Gesamtschuldner des Beitrags.
Zahlungspflichtig sind demnach nicht nur landwirtschaftliche Betriebe mit ihren Flächen, sondern auch die Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen. Es ist daher für den Kammerbeitrag unerheblich, ob man selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb führt oder besitzt.
Die Landwirtschaftskammer kann und darf sich leider nicht direkt an eine Pächterin/ einen Pächter wenden. Es besteht allerdings nach § 28 Abs. 3 Satz 3 Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit, den Beitrag auf die Pächter/-innen umzulegen, soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Wonach richtet sich die Höhe des Landwirtschaftskammerbeitrags?
Der Kammerbeitrag wird von der Kammerversammlung festgesetzt und ist im Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG), § 26 und § 27 definiert. Die Höhe des Beitrages ist in der Beitragssatzung geregelt. Der Hebesatz für das aktuelle Jahr liegt bei 215 %.
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- Beispiel: Der Grundsteuermessbetrag eines landwirtschaftlichen Betriebs beträgt 450 €.
Bei einem Hebesatz von 215 % ergäbe sich ein jährlicher Landwirtschaftskammerbeitrag von 967,50 €.
- Beispiel: Der Grundsteuermessbetrag eines landwirtschaftlichen Betriebs beträgt 450 €.
Der derzeitige Beitragssatz für Betriebe der Küsten- und kleinen Hochseefischerei beträgt 6,10 € je Meter der Bemessungsgrundlage (Summe der amtlich registrierten Längen aller Fischereifahrzeuge des Betriebes am 1. August eines jeden Jahres). Siehe auch Haushaltssatzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (lwk-niedersachsen.de).
Der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag wird einmalig vom Finanzamt verschickt und ist dann auch für die Folgejahre gültig.
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- Beispiel Grundsteuermessbetragsbescheid
Wieso bekomme ich dieses Jahr das erste mal einen Bescheid, obwohl ich noch nie einen erhalten habe?
Im Zuge der Grundsteuerreform hat sich die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag geändert. Ab 2025 wird nicht mehr der Einheitswert, sondern der Grundsteuermessbetrag als Grundlage herangezogen. Es kann sein, dass die Flächen in den letzten Jahren den Mindestbetrag unterschritten haben und somit nicht veranlagt wurden. Übersteigt der Grundsteuermessbetrag nun den Mindestbetrag von 6 EUR, werden die Flächen veranlagt.
Ich habe dieses Jahr keinen Bescheid bekommen.
Bei dem Kammerbeitragsbescheid handelt es sich um einen Dauerbescheid. Das bedeutet, dass der Bescheid einmalig und bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage, des Bemessungssatzes oder der Eigentumsverhältnisse versendet wird. Sofern sich keine Änderungen ergeben, besitzt der Bescheid Gültigkeit für die Folgejahre.
Ich benötige einen Nachweis / Beleg darüber, dass ich den Landwirtschaftskammerbeitrag zahle.
Sollten Sie ein Duplikat für die Kammerbeitragszahlung ab 2025 benötigen, wenden Sie sich bitte an kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de.
Beispiel Landwirtschaftskammerbeitragsbescheids
Betrifft der Kammerbeitrag einen Zeitraum vor 2025, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ersetzt der Kammerbescheid den Grundsteuerbescheid der Gemeinde?
Nein, der Kammerbeitrag kann parallel zur Grundsteuer erhoben werden. Grundlage ist jeweils der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt. Die Gemeinde multipliziert diesen mit ihrem Hebesatz für die Grundsteuer. Die Landwirtschaftskammer hat einen eigenen Hebesatz für den Kammerbeitrag (215%), der mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird.
Können zwei Kammerbeitragsbescheide zusammengefasst werden, sodass nur noch ein Kammerbeitragsbescheid erstellt wird?
Grundlage für die Kammerbeitragsbescheide ist jeweils der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt mit einem eigenen Aktenzeichen. Das bedeutet, dass die Bescheide nicht zusammengefasst werden können, sobald es mehrere Aktenzeichen gibt.
Wie verhält es sich, wenn auf der Fläche ein Nießbrauchrecht liegt?
Den Kammerbeitragsbescheid erhält der/die Eigentümer/-in bzw. die Schulder/-in der Grundsteuer A. Die Zahlung des Kammerbeitrags kann im Innenverhältnis geregelt werden.
Ist eine Befreiung vom Landwirtschaftskammerbeitrag / Austritt aus der Landwirtschaftskammer / Kündigung möglich?
Der Kammerbeitrag ruht auf den beitragspflichtigen Betrieben als öffentliche Last. Die Beitragspflicht richtet sich nicht nach einer „persönlichen Mitgliedschaft“, sondern danach, ob Sie Eigentümer beitragspflichtiger Nutzflächen sind; Beitragsschuldner/-in ist demnach, wer Schuldner/-in der Grundsteuer ist. Solange Sie im Grundbuch über landwirtschaftlich eingestuften Besitz verfügen, fällt hierauf der Landwirtschaftskammerbeitrag an. Erst wenn Sie im Grundbuch über keinen landwirtschaftlichen Besitz mehr verfügen, erlischt die Beitragspflicht automatisch. Die Beitragspflicht zur Landwirtschaftskammer ist demnach nicht durch einseitige Erklärung zu beenden. Für Betriebe, deren Grundsteuermessbetrag weniger als 6 € beträgt, und für Betriebe, bei denen die Summe der Schiffslängen nicht mehr als 10 Meter beträgt, werden keine Beiträge erhoben.
Ich benötige eine Aufstellung über die von mir in den letzten Jahren gezahlten Landwirtschaftskammerbeiträge.
Für die Zeit ab 2025 wenden Sie sich bitte an die folgende Mailadresse:
kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de.
Aufgrund der Zuständigkeit des Finanzamts vor 2025 liegen uns keinerlei Bewertungsunterlagen oder Zahlungsnachweise für diese Zeit vor. Bitte kontaktieren Sie für diese Informationen das für Sie zuständige Finanzamt.
Wieso ist der Kammerbeitrag höher bzw. niedriger als im vergangenen Jahr?
Die Berechnung der Grundsteuer wurde mit Wirkung zum 01.01.2025 deutlich verändert. Der neue Grundsteuermessbetrag unterscheidet sich in einigen Fällen deutlich vom bisherigen Grundsteuermessbetrag. Dadurch verändert sich im gleichen Zuge auch die Höhe des Kammerbeitrags. Darüber hinaus wurde der Kammerbeitrag an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Während sich das Kammerbeitragsaufkommen seit 1995 nur um rd. 8 % erhöht hatte, haben sich die Personalkosten seither um rd. 65% erhöht. Die Kammerversammlung hat daher am 08.05.2025 eine Anpassung des Kammerbeitragsvolumens um rd. 15 % beschlossen. Ihr individueller neuer Kammerbeitrag kann für 2025 aufgrund dieser beiden Faktoren daher niedriger oder höher ausfallen als in 2024.
Sofern Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihres Bescheides haben, berücksichtigen Sie bitte auch die zwei nachfolgenden FAQ.
Der von mir zu zahlende Landwirtschaftskammerbeitrag kommt mir zu hoch vor.
Die Höhe der Beitragspflicht orientiert sich am Grundsteuermessbetragsbescheid, welchen die örtlichen Finanzämter erlassen. Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt, welche Flächen bewertet wurden und ob die aktuell beitragspflichtigen Flächen noch zu Recht veranlagt werden.
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- Beispiel Grundsteuermessbetragsbescheid
- Beispiel Kammerbeitragsbescheid:
Sofern der Grundsteuermessbetrag im Kammerbeitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit dem Grundsteuermessbetrag des Grundsteuerbescheides des für Sie zuständigen Finanzamts übereinstimmt, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt auf.
Stimmt der Grundsteuermessbetrag im Kammerbeitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht mit dem Grundsteuermessbetrag des Grundsteuerbescheides des für Sie zuständigen Finanzamts überein oder liegt ein Rechenfehler bei der Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz vor, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf.
Ich habe Zweifel an der Richtigkeit meines Bescheides.
Bitte beachten Sie, dass immer die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. des Jahres gelten.
Hinweise zum Kammerbeitragsbescheid
Die zugrunde gelegten Daten zur Erhebung des Kammerbeitrags werden von den zuständigen Finanzämtern an die Landwirtschaftskammer übermittelt. Sie erhalten pro Aktenzeichen bzw. pro Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes einen Kammerbeitragsbescheid. Dieser Bescheid kann sich auf mehrere Flurstücke beziehen, auch wenn auf dem Kammerbeitragsbescheid nur ein Flurstück angedruckt worden ist. Für weitere Informationen vergleichen Sie bitte den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes mit dem Kammerbeitragsbescheid. Die Zuordnung der Bescheide erfolgt über das Aktenzeichen.
Aufgrund der geänderten Zuständigkeit wird, unabhängig davon, ob im Vorjahr Kammerbeitrag gezahlt worden ist, auf dem Kammerbeitragsbescheid ein alter Messbetrag und ein alter Kammerbeitrag in Höhe von 0,00 € ausgewiesen. Dieser Ausweis ist systembedingt und gibt keine Auskunft über die Zahlungen im Vorjahr.
Nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt auf, wenn Sie Einwendungen gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen die Grundsteuerbewertung sowie den Grundsteuermessbetrag erheben möchten:
- über Elster mit einer „sonstigen Nachricht oder Grundsteueränderungsanzeige“ (mit Registrierung)
- über Elster mit dem Kontaktformular steuerliche Fragen (ohne Registrierung)
- Wichtig: Angabe Ihres Finanzamts-Aktenzeichens und Ihrer Telefonnummer und/oder Mailadresse für Rückfragen.
Der Grundsteuermessbetrag im Kammerbeitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stimmt nicht mit dem Grundsteuermessbetrag des Grundsteuermessbescheids des für Sie zuständigen Finanzamts überein:
Sie erreichen uns:
- per Mail an: Kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
- per Post an: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Postfach 71 63, 26051 Oldenburg
- Wichtig: Angabe Ihres Kassenzeichens und Ihrer Telefonnummer und/oder Mailadresse für Rückfragen.
Sind Sie nicht der richtige Adressat, oder liegt ein Rechenfehler bei der Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz vor?
Sie erreichen uns:
- per Mail an: Kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
- per Post an: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Postfach 71 63, 26051 Oldenburg
- Wichtig: Angabe Ihres Kassenzeichens und Ihrer Telefonnummer und/oder Mailadresse für Rückfragen.
Die Flurstücksnummern sind falsch/unvollständig.
Maßgeblich für den Bescheid der Landwirtschaftskammer ist das „Aktenzeichen Finanzamt“. Die im Bescheid der Landwirtschaftskammer unter „Objektnummer-Bezeichnung“ genannten Flurstücke sind aus technischen Gründen nicht abschließend.
Beispiel Kammerbeitragsbescheid
Sie erhalten pro „Aktenzeichen Finanzamt“ bzw. pro Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes einen Kammerbeitragsbescheid. Dieser Bescheid kann sich auf mehrere Flurstücke beziehen, auch wenn auf dem Kammerbeitragsbescheid nur ein Flurstück angedruckt worden ist. Für weitere Informationen vergleichen Sie bitte den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes mit dem Kammerbeitragsbescheid. Die Zuordnung der Bescheide erfolgt über das Aktenzeichen. Die genauen Daten zu den Flurstücken entnehmen Sie bitte dem zu dem „Aktenzeichen Finanzamt“ passenden Grundsteuermessbetragsbescheid.
Beispiel Grundsteuermessbetragsbescheid
Der Steuermessbetrag im Bescheid des Finanzamtes und der Betrag im Feld „neuer Messbetrag“ im Bescheid der Landwirtschaftskammer müssen übereinstimmen.
Ich bin nicht der richtige Adressat.
Bitte beachten Sie, dass immer die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. des Jahres gelten.
Die für den Bescheid der Landwirtschaftskammer maßgeblichen Daten werden von den zuständigen Finanzämtern automatisiert per Schnittstelle an die Landwirtschaftskammer übermittelt.
Sind mehrere Eigentümer vorhanden, wird automatisch nur eine Eigentümerin/ein Eigentümer angeschrieben. Der Bescheid richtet sich aber gesamtschuldnerisch an alle Eigentümerinnen/Eigentümer.
In seltenen Fällen hat die Landwirtschaftskammer sehr alte Datensätze erhalten und es sind bspw. die Adressatin/der Adressat bereits verstorben oder die betreffenden Flurstücke wurden bereits vor mehreren Jahren veräußert. In den Fällen, in denen sich die Eigentumsverhältnisse bereits vor dem 01.01. des Jahres geändert haben und auch die grundbuchlichen Eintragungen bereits angepasst wurden, informieren sie uns bitte mit den folgenden Angaben:
- Aktzeichen des Finanzamtes
- Zeitpunkt des Eigentumsüberganges
- Flurstücksbezeichnungen
- Vollständiger Name und Adresse sowie Geburtsdatum des ehemaligen Eigentümers
- Vollständiger Name und Adresse des neuen Eigentümers
- per Mail an: Kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
- per Post an: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Postfach 71 63, 26051 Oldenburg
- Wichtig: Angabe Ihres Kassenzeichens und Ihrer Telefonnummer und/oder Mailadresse für Rückfragen.
Ich bin nicht mehr Eigentümer der Flurstücke und der Eigentümerwechsel hat vor dem 01.01.2025 stattgefunden.
Bitte beachten Sie, dass immer die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. des Jahres gelten.
Die für den Bescheid der Landwirtschaftskammer maßgeblichen Daten werden von den zuständigen Finanzämtern automatisiert per Schnittstelle an die Landwirtschaftskammer übermittelt.
Sind mehrere Eigentümer vorhanden, wird automatisch nur eine Eigentümerin/ ein Eigentümer angeschrieben. Der Bescheid richtet sich aber gesamtschuldnerisch an alle Eigentümerinnen / Eigentümer.
In seltenen Fällen hat die Landwirtschaftskammer sehr alte Datensätze erhalten und es sind bspw. die Adressatin / der Adressat bereits verstorben oder die betreffenden Flurstücke wurden bereits vor mehreren Jahren veräußert. In den Fällen, in denen sich die Eigentumsverhältnisse bereits vor dem 01.01. des Jahres geändert haben und auch die grundbuchlichen Eintragungen bereits angepasst wurden, informieren sie uns bitte mit den folgenden Angaben:
- Aktzeichen des Finanzamtes
- Zeitpunkt des Eigentumsüberganges
- Flurstücksbezeichnungen
- Vollständiger Name und Adresse sowie Geburtsdatum des ehemaligen Eigentümers
- Vollständiger Name und Adresse des neuen Eigentümers
- per Mail an: Kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
- per Post an: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Postfach 71 63, 26051 Oldenburg
- Wichtig: Angabe Ihres Kassenzeichens und Ihrer Telefonnummer und/oder Mailadresse für Rückfragen.
Ich bin nicht mehr der Eigentümer und habe nach dem 01.01.2025 verkauft.
Für die Erhebung des Kammerbeitrages sind die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. des Jahres maßgeblich. Die für den Bescheid der Landwirtschaftskammer maßgeblichen Daten werden von den zuständigen Finanzämtern automatisiert per Schnittstelle an die Landwirtschaftskammer übermittelt.
Sind mehrere Eigentümer vorhanden, wird nur eine Eigentümerin/ein Eigentümer angeschrieben. Der Bescheid richtet sich aber gesamtschuldnerisch an alle Eigentümer/-innen.
Wenn Sie die im Kammerbeitragsbescheid genannten und zum Aktenzeichen des Finanzamts passenden Flächen in 2025 veräußert haben, sind Sie dennoch Schuldner/-in des Kammerbeitrags, da die Verhältnisse zum 01.01.2025 maßgeblich sind. Bitte überweisen Sie den Kammerbeitrag daher noch an uns. Sie können im Falle des Verkaufes die Erstattung des Betrages jedoch zivilrechtlich vereinbaren bzw. bei Pachtverhältnissen die Erstattung verlangen, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist (§28 Abs. 3 S. 3 LwKG).
Wieso wird der alte Kammerbeitrag mit 0 EURO ausgewiesen?
Bisher war das Finanzamt für die Einziehung des Kammerbeitrags zuständig, nun erhebt die Landwirtschaftskammer den Kammerbeitrag selbst.
Aufgrund der geänderten Zuständigkeit wird, unabhängig davon, ob im Vorjahr Kammerbeitrag gezahlt worden ist, auf dem Kammerbeitragsbescheid ein alter Messbetrag und ein alter Kammerbeitrag in Höhe von 0,00 € ausgewiesen. Dieser Ausweis ist systembedingt und gibt keine Auskunft über die Zahlungen im Vorjahr.
Die Landwirtschaftskammer hat keine Kenntnis über die Höhe des bisher von Ihnen gezahlten Kammerbeitrag.
Warum muss ich Beiträge sowohl für die Landwirtschaftskammer (LWK) als auch für die Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen?
Mitglied der IHK sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe dann, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind (§ 2 Abs. 2 IHKG). Also kann ein/-e Landwirt/-in sowohl Pflichtmitglied in der LWK sein als auch in der IHK. Dieser Fall tritt ein, wenn neben dem landwirtschaftlichen Betrieb weitere Unternehmen geführt und diese zur Gewerbesteuer veranlagt werden (z. B. Photovoltaikanlagen auf den Dächern und Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden, Biogasanlagen, Windenergieanlagen, Übernachtungs- und Beherbergungsbetriebe oder sonstige Nebengewerbe).
Warum muss ich den Landwirtschaftskammerbeitrag zahlen, obwohl ich keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitze?
Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird erhoben von Eigentümer/-innen landwirtschaftlich bewerteter Flächen. Der Beitrag liegt als sogenannte öffentliche Last auf den Flächen. Solange Sie im Besitz von landwirtschaftlichen Flächen sind und diese Flächen vom Finanzamt mit einem Grundsteuermessbetrag belegt sind, fällt hierauf der Kammerbeitrag an.
Meine landwirtschaftlichen Nutzflächen haben sich verkleinert. Hat dies eine Auswirkung auf den Beitragssatz?
Die Verkleinerung Ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen könnte eine Auswirkung auf den jährlichen Landwirtschaftskammerbeitrag haben. Die Änderung ist möglicherweise bei der Finanzverwaltung noch nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem örtlich zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Es gelten die Eigentumsverhältnisse am 01.01. des jeweiligen Jahres (§28 Abs. 4 LwKG). Fällig wird er jedoch zum 25. Oktober. Dies bedeutet, dass Sie unter Umständen am 25. Oktober noch den Landwirtschaftskammerbeitrag bezahlen müssen, obwohl Sie Ihre Fläche im laufenden Jahr bereits ganz, oder teilweise verkauft haben. Sie können die Erstattung des Betrages jedoch zivilrechtlich vereinbaren.
Wofür zahle ich den Landwirtschaftskammerbeitrag? Welche Vorteile habe ich durch die Zahlung des Kammerbeitrags?
Die Erhebung des Beitrags erfolgt für die vom Gesetzgeber auf die Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben. Der gesetzliche Auftrag und die Aufgaben ergeben sich aus § 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG). Dazu gehört insbesondere:
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- Förderung der Landwirtschaft
- Förderung landwirtschaftlicher Arbeitnehmer/-innen in beruflichen und sozialen Belangen
- Förderung der freiwilligen Qualitätskontrolle von Produkten und Verfahren
- Wahrnehmung der beruflichen Belange der Mitglieder und Wahrung des Ansehens des Berufsstandes
- Unterrichtung der landwirtschaftlichen Betriebe, z. B. mit geeigneten Leitlinien, über die für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Hinwirkung auf die Einhaltung dieser Vorschriften durch Beratung
- Durchführung von Wirtschaftsberatung unter besonderer Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis und Beitrag zur Verbesserung der Betriebsergebnisse, z. B. durch die Erstellung von Leitlinien
- Mitwirkung bei Preisnotierungen und Preisempfehlungen sowie bei der Verwertung und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Förderung des freiwilligen Zusammenschlusses zu Vereinigungen
- Unterstützung und Beratung der Behörden und Gerichte in fachlichen Fragen der Landwirtschaft
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgaben umfangreiche Dienstleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau, und Forstwirtschaft an. Auf unserer Internetseite finden Sie zahlreiche Informationen und Angebote (auch kostenlos) zu diesen Themen. Darüber hinaus sorgt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen innerhalb der Berufsbildung für die Betreuung des Nachwuchses in den Grünen Berufen und bietet in der Berufsqualifizierung und Weiterbildung jährlich über 500 Seminare an. So kommt die Verbesserung des Qualifikationsniveaus durch die Förderung der Ausbildung den landwirtschaftlichen Betrieben mittelbar zugute.
Kann ich mein Kennzeichen auch von einem schwarzen auf ein grünes Kennzeichen ändern lassen?
Der Kammerbeitrag ist unabhängig von einer Befreiung der Kfz-Steuer. Ansprechpartner ist dafür die örtliche Zulassungsbehörde, wenn Sie darüber Auskunft erhalten möchten.
Ich möchte ein SEPA-Lastschriftmandat einrichten.
Zur Vereinfachung der Prozesse bitten wir Sie, an dem SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Bitte senden Sie die unterschriebe Ermächtigung, gerne auch eingescannt per Mail, an uns zurück. Die bisherigen, dem Finanzamt gegenüber erteilten, SEPA-Lastschriftmandate sind für den neuen Kammerbeitrag nicht mehr gültig.
Achten Sie darauf, einen eventuell bestehenden Dauerauftrag für die Überweisung des Kammerbeitrags auf die IBAN der Landwirtschaftskammer Niedersachsen anzupassen.
Ich kann den Landwirtschaftskammerbeitrag nicht in einer Summe bzw. sofort bezahlen. Gibt es Möglichkeiten der Ratenzahlung oder Stundung?
Eine Stundung oder Ratenzahlung kann gem. § 222 AO nur auf Antrag gewährt werden. Voraussetzung für eine Stundung ist, dass die Einziehung bei Fälligkeit mit einer erheblichen Härte für den Schuldner verbunden wäre. Zudem darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet sein, d.h. der Schuldner muss zu einem späteren Fälligkeitszeitpunkt zahlungsfähig sein.
Der Antrag kann per Post oder per E-Mail erfolgen und ist umfassend zu begründen sowie durch aussagekräftige Dokumente zu belegen. Zudem sind mögliche Sicherheiten zu benennen.
Für die Stundung/Ratenzahlung werden Stundungszinsen gemäß § 238 AO erhoben.
Meine Kontoverbindung hat sich geändert.
1. Das alte SEPA-Mandat muss formlos widerrufen werden und
2. ein neues SEPA-Mandat erstellt werden.
3. Senden Sie das neue SEPA-Mandat entweder an Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Kammerbeitrag, Postfach 7163, 26051 Oldenburg oder an: kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
Meine Bank lehnt die Überweisung ab/die IBAN der Landwirtschaftskammer stimmt angeblich nicht.
Seit dem 05.10.25 kann es bei Banküberweisungen zu automatischen Warnhinweisen Ihrer Bank kommen. Diese Hinweise werden von Banken als Teil eines neuen Prüfverfahrens ausgegeben, um Zahlungen auf mögliche Abweichungen zwischen Kontoinhaber und Zahlungsempfänger zu überprüfen. Ziel dieser Maßnahme ist es, Betrugsversuche und Fehlüberweisungen zu vermeiden.
Der Warnhinweis bedeutet nicht, dass Ihre Zahlung fehlerhaft ist, sondern lediglich, dass das System keine eindeutige Übereinstimmung zwischen dem eingegebenen Namen und den Bankdaten herstellen konnte.
Damit Ihre Überweisung problemlos verarbeitet wird, geben Sie bitte als Zahlungsempfänger Landwirtschaftskammer Niedersachsen sowie die Ihnen mitgeteilte korrekte IBAN an. So kann Ihre Zahlung eindeutig zugeordnet werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich möchte die Einzugsermächtigung für den Landwirtschaftskammerbeitrag widerrufen und diesen zukünftig selber überweisen / Ich habe eine Frage zu den Zahlungsmodalitäten.
Sie können Ihre Einzugsermächtigung per Post an: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Kammerbeitrag, Postfach 7163, 26051 Oldenburg oder per Mail an:
kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de widerrufen.
Ich möchte eine Empfangsvollmacht für den Kammerbeitragsbescheid ausfüllen.
Füllen Sie die Empfangsvollmacht aus und senden Sie diese per Post an: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Kammerbeitrag, Postfach 7163, 26051 Oldenburg oder per Mail an:
kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
Die bisherigen, dem Finanzamt gegenüber erteilten, Empfangsvollmachten sind für den neuen Kammerbeitrag nicht mehr gültig.
Kontakt
E-Mail: kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
Telefon: 0441 801-117