Landwirtschaftliche Betriebe werden oftmals angefragt, ob Bodenmaterialien oder Baggergut aus der Gewässerunterhaltung auf ihren Flächen verwertet werden können. Wir geben einen Überblick über die bodenschutzrechtlichen Vorgaben zum Auftrag von Materialien auf landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in Böden wird durch die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) geregelt. Hier sind insbesondere die Paragrafen 6 bis 7 einschlägig:
Anforderungen an den Materialauftrag
- Eine Aufbringung ist nur zulässig, wenn dadurch keine schädlichen Bodenveränderungen zu besorgen sind und mindestens eine der genannten Bodenfunktionen nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt wird (vgl. § 6 Abs. 2 BBodSchV). Auf landwirtschaftlich genutzten Böden ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Ertragsfähigkeit der Böden nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird (vgl. § 7 Abs. 4 BBodSchV).
- Für das Auftragsmaterial besteht eine Untersuchungspflicht (vgl. § 6 Abs. 5 BBodSchV). Die Vorsorgewerte für anorganische und organische Schadstoffe sind einzuhalten (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchV), da ansonsten in der Regel das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BBodSchV). Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sollten zudem 70% der jeweiligen Vorsorgewerte in der nach Auftrag neu entstanden durchwurzelbaren Bodenschicht nicht überschritten werden (vgl. § 7 Abs. 3 BBodSchV).
- Beträgt das Auftragsvolumen weniger als 500 Kubikmeter und ergeben sich nach Prüfung näher definierter Sachverhalte keine Anhaltspunkte, dass Vorsorgewerte überschritten werden, oder weitere Materialbelastungen vorliegen, kann von analytischen Materialuntersuchungen abgesehen werden (vgl. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BBodSchV).
Dokumentations- und Anzeigepflicht
- Die Analyseergebnisse des Auftragsmaterials (s. oben) oder die Begründung, warum von analytischen Untersuchungen abgesehen wurde (s. oben), sind vor dem Auftrag zu dokumentieren, danach mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde (untere Bodenschutzbehörde) vorzulegen (vgl. § 6 Abs. 7 BBodSchV). Ein Dokumentations-Formblatt ist auf der Homepage des Niedersächsischen Umweltministeriums verfügbar.
- Bei einem Volumen von mehr als 500 Kubikmetern muss ein Materialauftrag mindesten 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Maßnahme keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf (z.B. Baugenehmigungsverfahren) (vgl. § 6 Abs. 8 BBodSchV). Ein Anzeige-Formblatt ist auf der Homepage des Niedersächsischen Umweltministeriums verfügbar.
Kurz gelesen
- Die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung regelt das Auf- oder Einbringen von Materialien auf landwirtschaftliche Flächen und legt einzuhaltende Schadstoffgehalte (Vorsorgewerte) im Auftragsmaterial und im Boden nach Materialauftrag fest.
- Bei einem Auftragsvolumen unter 500 Kubikmetern kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine analytische Untersuchung verzichtet werden.
- Die Analyseergebnisse des Auftragsmaterials oder die Begründung für den Verzicht auf Analysen, sind vor dem Materialauftrag zu dokumentieren und danach mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
- Ein Materialauftrag von mehr als 500 Kubikmeter muss mindestens zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde (untere Bodenschutzbehörde) angezeigt werden.
- Formblätter zur Dokumentation und Anzeige sind auf der Homepage des Niedersächsischen Umweltministeriums verfügbar.
Die Angaben in diesem Artikel dienen der Information und sind ohne Gewähr. Die nach BBodSchV zuständige Behörde bei Bodenaufträgen ist die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.










