Landwirtschaftliche Betriebe können einen Beitragszuschuss für die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten. Ab 1.07.2024 sind die Zuschussvoraussetzungen bundeseinheitlich und weisen keine Unterschiede mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern auf.

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Jahreseinkommen |
Zuschuss in 2024 |
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10.000 € |
181 € |
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13.000 € |
177 € |
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15.000 € |
148 € |
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20.000 € |
77 € |
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23.000 € |
35 € |
Nähere Informationen finden sie hier www.svlfg.de/beitragszuschuss.
Sind auf dem Hof mitarbeitende Familienangehörige (MiFa´s) beschäftigt, kann hierfür ebenfalls ein Beitragszuschuss gewährt werden, wenn der beitragspflichtige Landwirt oder die Landwirtin auch zuschussberechtigt ist.
Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel für einen Beitragszuschuss. Die Landwirtin erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe (PV-Anlage). Der Ehemann ist bei einem Lohnunternehmen in Teilzeit beschäftigt und hat sich vor diesem Hintergrund von der Versicherungspflicht in der landw. Alterskasse befreien lassen. Der Sohn ist nach der Fachschulausbildung als MiFa im Betrieb angestellt und damit mit dem halben Beitrag in der landwirtschaftlichen Alterskasse pflichtversichert.
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Einkünfte |
Ehefrau |
Ehemann |
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Landwirtschaft |
8.000 € |
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PV-Anlage (Gewerbe) |
3.000 € |
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Angestellter beim Lohnunternehmen |
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15.000 € |
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Jahreseinkommen Ehepaar |
26.000 € |
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anteilige Einkünfte (je 50 %) |
13.000 € |
13.000 € |
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Möglicher Beitragszuschuss |
177 € |
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Sohn als MiFa (halber Zuschuss) |
88,50 € |
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Anhand dieses Beispiels mit einem Jahreseinkommen von 26.000 € könnten in dieser Landwirtsfamilie 265,50 € Beitragszuschuss monatlich in Anspruch genommen werden.
Interessant kann die Beantragung des Zuschusses für Junglandwirte sein, die im Rahmen der Pachtung des Hofes oder als Gesellschafter in einer Familien-GbR als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse werden. Hatten sie in den Vorjahren niedrige Einkünfte, weil sie z.B. studiert, die Fachschule besucht oder als MiFa einen geringen Lohn erhalten haben, können sie einen Beitragszuschuss gegebenenfalls bis zu den maximalen 181 €/Monat auf Antrag erhalten.
Da wie geschildert der aktuellste Einkommenssteuerbescheid Grundlage für die Feststellung des Beitragszuschusses ist, muss ein neuer Bescheid immer unverzüglich bei der Alterskasse eingereicht werden. Ebenso haben die Antragsteller Änderungen in den persönlichen sowie betrieblichen Verhältnissen zu melden. Hier haben die Antragsteller entsprechende Mitwirkungspflichten.
Bei Landwirten, die nicht buchführungspflichtig sind oder für die das Finanzamt für keines der letzten vier Kalenderjahre einen Einkommensteuerbescheid erlassen hat, wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert abgeleitet. Hier kann es sein, dass die so gewonnenen geschätzten Einkünfte deutlich von den realen Werten abweichen.
Bereits bestehende Anträge auf Beitragszuschuss werden nach Aussage der SVLFG automatisch aktualisiert und die Beitragszahler informiert. Neue Anspruchsberechtigte sollten umgehend einen Antrag stellen. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt dann ab dem Kalendermonat der Antragsstellung.
Den Antrag finden Sie unter www.svlfg.de/beitragszuschuss.
Bei Fragen hierzu sprechen Sie auch gerne die Sozioökonomischen Berater der LWK Niedersachsen an.












