Wer Newsletter oder Werbung per E-Mail verschickt, sollte das „Prinzip des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt“ kennen. Im Klartext steckt dahinter: Jeder, der von Ihnen Mails bekommt, muss das genehmigen. Der Kunde ist König und muss zustimmen, dass seine Daten dafür gespeichert werden dürfen. Da das Unternehmen das beweisen muss, geht das nur schriftlich.

Wer sich die Erlaubnis online holen möchte, muss das Opt-in-Verfahren beachten.
Dahinter steckt das aktive Ankreuzen. Das „Stehenlassen“ eines Häkchens (Opt-on-Verfahren) ist nicht erlaubt. Der Kunde muss selbst aktiv den Haken setzen, nach dem Motto „Ja, ich will.“.
Alte Einwilligungen gelten nur dann, wenn sie den neuen Anforderungen entsprechen. Das heißt: Es muss ein Hinweis auf das Widerrufsrecht zu finden sein. Ist das nicht der Fall, müssen die Einwilligungen neu eingeholt werden.
Klar geregelt ist, dass Kundendaten nur zweckgebunden eingesetzt werden dürfen. Hat Kunde XY seine E-Mail-Adresse für den Newsletter zur Verfügung gestellt, darf er keine Werbung für das Hoffest bekommen.
Übrigens: Werbung mit der Post ist noch erlaubt. Allerdings nur, wenn eine Kontaktmöglichkeit angegeben ist, so dass der Kunde die Post abmelden kann.

















