Wichtig: Bis voraussichtlich Ende Juli sollten Verdachtsfälle der SVLFG gemeldet werden, um die rückwirkende Anerkennung mit den entsprechenden Leistungsansprüchen nicht zu gefährden!
In Kürze wird die seit dem 05.09.2023 als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkennungsfähige
Betroffenen empfiehlt die SVLFG daher, die Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit noch vor der Aufnahme in die BKV abzugeben, entweder eigenständig oder über den behandelnden Arzt.
Nähere Informationen:SVLFG | Pressemitteilung
Parkinson durch Pestizide in der Liste der Berufskrankheiten : Landwirtschaftskammer Niedersachsen








