Die Änderung der Tierschutztransportverordnung ist nun seit einigen Wochen in Kraft. Es traten bei der rechtlichen Auslegung der Ausnahmeregelung Fragen auf, die hier geklärt werden sollen.

Hiermit ist das sogenannte „Landwirtsprivileg“ gemeint, es gilt das innerstaatliche Beförderungsverbot nicht, wenn Landwirte ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportieren.
Im Rahmen des Landwirtsprivilegs können die unter 28 Tage alten Kälber des Landwirts von dem Landwirt ab dem Ursprungsbetrieb sowohl zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben als auch zu Sammelstellen, Zucht- und Mastbetrieben über Entfernungen von max. 50 km transportiert werden.
Eine Abholung von unter 28 Tage alten Kälbern durch z. B. einen benachbarten Kälbermäster zu seinem Betrieb ist rechtlich nicht zulässig.





















