Für die Codierung von freiwilligen Brachen und Blühflächen im Rahmen von Verträgen mit
Unteren Naturschutzbehörden, Stiftungen oder innerhalb von Projekten dürfen nur die Nutzungscodes 909, 590 und 591 genutzt werden. Die Nutzungscodes für Blühstreifen und -flächen können nur bei Beantragung der entsprechenden Niedersächsischen Agrarumwelt- und
Klimamaßnahme (AUKM) verwendet werden.
Bedingungen:
909 – Wildäsungsfläche mit aktiver Aussaat
• Sommer-Mischkultur
• Jährliche Aussaat im Frühjahr erforderlich
• Aussaat nach dem 01.04. erlaubt
• Spätestens im 3. Jahr ist ein Fruchtwechsel erforderlich, aber ein Wechsel zu einer
anderen Sommer-Mischkultur wird nicht als Fruchtwechsel gewertet
• Keine Zählung als potenzielles Dauergrünland (pDGL)
590 - Brache mit aktiver Aussaat
• Brachliegendes Land
• Bei aktiver Aussaat vom 01.01. – 31.03. zu verwenden
• Keine Aussaat, kein Umbruch und keine Pflegemaßnahmen vom 01.04. – 15.08.
• Kein Fruchtwechsel
• Keine Zählung als potenzielles Dauergrünland
591 – Brache mit Selbstbegrünung
• Brachliegendes Land
• Bei Selbstbegrünung, aktiver Begrünung im Herbst des Vorjahres oder langjährig bestehenden Brachen
zu verwenden
• Kein Umbruch und keine Pflegemaßnahmen vom 01.04. – 15.08.
• Mindestpflege in jedem 2. Jahr erforderlich
• Kein Fruchtwechsel
• Zählung als potenzielles Dauergrünland
Hinweis: Bei den Ökoregelungen ÖR 1 a und b gelten zusätzlich die Bedingungen für die jeweilige Ökoregelung.
Werden Maßnahmen nur als Streifen auf Teilschlägen durchgeführt, kann die Angabe als Bejagungsschneisen/
Biodiversitätsflächen und -streifen erfolgen.
• Biodiversitätsflächen und -streifen
• Keine Mindestgröße
• Max. 20 % der Größe des Hauptschlages
• Codierung wie Hauptschlag
• Mindesttätigkeit in jedem 2. Jahr erforderlich
• Keine Einschränkung des Pflegezeitraumes
• Können nach dem 01.04. aktiv begrünt und nach Räumung der Hauptkultur mit Folgefrucht bestellt werden
• Streifen im Inneren und am Rand, Flächen nur im Inneren
Rebhuhnschutzmaßnahme in den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel
Bei Beteiligung an der Rebhuhnschutzmaßnahme in den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel
müssen zur Angabe im Agrarantrag zwei Schläge gebildet werden. Dazu ist es erforderlich,
dass beide Teile genau ausgemessen werden.
Der Teil, der im Frühjahr neu eingesät wird, kann mit 909 (Wildäsungsfläche mit aktiver Begrünung) oder mit 590 (Brache mit aktiver Begrünung) codiert werden. Der Teil, der im gesamten Kalenderjahr nicht bearbeitet wird, muss mit 591 (Brache mit Selbstbegrünung) codiert werden.
Feldvogelschutzzeitraum: Auf Brachland gilt vom 01. April bis einschließlich 15. August der Feldvogelschutzzeitraum. Daraus folgt, dass bei der Codierung mit 590 die Aussaat bis zum 31. März erfolgen muss. Da der Nutzungscode 909 in der Nutzungscodeliste der Systematik
Sommer-Mischkultur zugeordnet wird, kann die Aussaat der Wildäsungsfläche auch noch nach dem 01. April durchgeführt werden.
Fruchtwechsel: Der Nutzungscode 909 erfordert spätestens im 3. Jahr einen Fruchtwechsel, da es sich um eine Sommer-Mischkultur handelt. Der Wechsel von 909 zu einer Codierung für brachliegendes Land erfüllt die Voraussetzungen für den Fruchtwechsel. Der Wechsel zu einer anderen Sommer-Mischkultur zählt nicht als Fruchtwechsel.
Erhalt des Ackerstatus: Die Codierung mit 591 löst die Zählung als potenzielles Dauergrünland aus. Der Wechsel zu 909 hebt die Zählung wieder auf.
Beispiel:
1. Jahr Aussaat auf der ganzen Fläche Code 909
2. Jahr ausgesäter Teil Code 909 unberührter Teil Code 591
3. Jahr unberührter Teil Code 591 ausgesäter Teil Code 909
4. Jahr ausgesäter Teil Code 909 unberührter Teil Code 591
Stand März 2026














