Soll die Brache im Rahmen der Ökoregelung 1a begrünt werden, gibt es einiges zu beachten.

An dieser Stelle sei noch einmal drauf hingewiesen, dass eine Brache nicht verpflichtend begrünt werden muss. Dies ist lediglich eine Option für die Antragsteller. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Flächen sich selbst zu überlassen.
Nehme ich jedoch an der Ökoregelung 1b teil, muss die Aussaat mit einer vorgegebenen Mischung bis zum 15.05 eines Jahres erfolgen. Der Saatgutbeleg ist bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Zudem ist die Brache bis zum Frühjahr des Folgejahres zu erhalten. Somit kann nach der Brache in der Ökoregelung 1b keine Winterung im Herbst 2026 folgen.
Ansprechpartner:
Alix Mensching-Buhr, Sandra Wiegrefe, Matthis Helmke, Sonja Kornblum, Cord Persiehl-Schultz














