In der Regel werden die Brachen über die Ökoregeln 1a und 1b beantragt. Die Vorgaben für die Ökoregelungen 1a und 1b unterscheiden sich. Daher das wichtigste einmal zusammengefasst:
Ökoregelung 1a:
- Mulchen ab dem 16.08 zulässig
- Der Umbruch darf ab dem 16.08 erfolgen, wenn Wintergerste oder Winterraps
- Folgt ein anderes Wintergetreide ist der Umbruch ab dem 01.09 zulässig
- Eine Neuansaat mit Umbruch ist ab dem 01.09. möglich. Dabei muss das Saatgut aus mindestens fünf krautartigen, zweikeimblättrigen Arten bestehen
- Eine Beweidung ist ab dem 01.09 mit Schafen oder Ziegen zulässig
- Mindestnutzung: die Mindestnutzung (Mulch oder Mähen mit Abfuhr des Mähguts) muss alle zwei Jahre nachgewiesen werden. Nachweisen bedeutet, dass das Area Monitoring System, d. h. der Satellit, die Nutzung erkannt hat. Das Problem besteht allerdings darin, dass die Nutzung erst im zweiten Jahr überprüft wird. Somit kann es sein, dass Sie die Brache im Vorjahr gemulcht haben, aber die Nutzung im System nicht berücksichtigt wurde und daher ein Mulchen in diesem Jahr notwendig ist. Beachten Sie also bitte unbedingt den Ampelstatus ihrer Brache in Andi. In Andi ist einsehbar, ob eine Nutzung der Brache in diesem Jahr notwendig sein sollte. Dies wird dadurch ersichtlich, dass in Andi dargelegt wird, ob eine Mindestnutzung in 2025 erkannt worden ist. Zudem wird im Bewilligungsbescheid 2025 dargestellt, ob eine Nutzung der Brache in 2025 verwaltungsseitig erkannt worden ist.
Wir empfehlen, wenn Sie die Brache mulchen ein Foto über Fani im Rahmen der Vorabdokumentation zu machen. So kann eine Nutzung immer nachgewiesen werden.
Ökoregelung 1b:
- Im Jahr der Ansaat darf die Brache in der Ökoregelung 1b erst nach dem 31.12 gemulcht oder umgebrochen werden. Im Folgejahr ist ein Umbruch zur Vorbereitung der Einsaat einer Winterkultur ab dem 01.09 möglich.
- Mindestnutzung: Mit der Aussaat der Blühmischung gilt die Mindestnutzung als erfüllt.














