Die Sperrfrist für Stickstoffhaltige Dünger auf Ackerland beginnt mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Sie gilt für alle Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt. Dazu zählen alle organischen Düngemittel, aber auch Mineraldünger.
Grundsätzlich müssen folgende Vorgaben beachtet werden:
- Vorkultur Getreide. Düngung bis zum 01.10 zu Wintergerste (Aussaat bis 01.10), Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter (Aussaat bis 15.09) möglich
- Bei der Düngung ist die Obergrenze von 60 kg Gesamt N/ha oder 30 kg Ammonium-N/ha zu berücksichtigen. Diese Grenze gilt sowohl für organischen als auch mineralischen Stickstoff. Der Wert, der zuerst erreicht wird, gilt als Obergrenze für die maximale Ausbringungsmenge.
- Gründüngungszwischenfrüchte haben nur einen Düngebedarf, wenn die Standzeit mindestens acht Wochen beträgt.
- Zwischenfrüchte und Feldfutter mit Leguminosen haben nur einen Düngebedarf, wenn der Leguminosenanteil (Samenanteil) in der Mischung unter 50 % liegt.
- Zweitfrüchte und Zwischenfrüchte zur Futternutzung haben nur einen Düngebedarf, wenn die Aussaat bis zum 15.08 und eine Ernte im Anbaujahr erfolgt.
- Auf mehrschnittigen Feldfutter, wie z. B. Ackergras darf im September bis max. 80 kg Gesamt-N ausgebracht werden. Achtung auch hier beginnt die Sperrfrist am 01.10. Auf dem Dauergrünland dürfen im Zeitraum September bis Oktober ebenfalls nur 80 kg Gesamt-N ausgebracht werden.
- Die Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren ist vom 01.12 bis 15.01 untersagt. Eine Düngung mit Festmist ist auch auf Ackerflächen möglich. Der Stickstoff und der Phosphor ist dann der Folgekultur anzurechnen
Wichtig: vor jeder Düngung ist eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen.
Weitere Informationen zum Thema Herbstdüngung und zur Vorgehensweise, wie die max. Ausbringungsmenge berechnet wird, finden Sie hier.














