Bezirksstelle Uelzen

Herbstdüngung – Die Vorgaben im Überblick

Webcode: 01045673
Stand: 10.08.2026

Die Sperrfrist für Stickstoffhaltige Dünger auf Ackerland beginnt mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Sie gilt für alle Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt. Dazu zählen alle organischen Düngemittel, aber auch Mineraldünger.

Grundsätzlich müssen folgende Vorgaben beachtet werden:

  • Vorkultur Getreide. Düngung bis zum 01.10 zu Wintergerste (Aussaat bis 01.10), Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter (Aussaat bis 15.09) möglich
  • Bei der Düngung ist die Obergrenze von 60 kg Gesamt N/ha oder 30 kg Ammonium-N/ha zu berücksichtigen. Diese Grenze gilt sowohl für organischen als auch mineralischen Stickstoff. Der Wert, der zuerst erreicht wird, gilt als Obergrenze für die maximale Ausbringungsmenge.
  • Gründüngungszwischenfrüchte haben nur einen Düngebedarf, wenn die Standzeit mindestens acht Wochen beträgt.
  • Zwischenfrüchte und Feldfutter mit Leguminosen haben nur einen Düngebedarf, wenn der Leguminosenanteil (Samenanteil) in der Mischung unter 50 % liegt.
  • Zweitfrüchte und Zwischenfrüchte zur Futternutzung haben nur einen Düngebedarf, wenn die Aussaat bis zum 15.08 und eine Ernte im Anbaujahr erfolgt.
  • Auf mehrschnittigen Feldfutter, wie z. B. Ackergras darf im September bis max. 80 kg Gesamt-N ausgebracht werden. Achtung auch hier beginnt die Sperrfrist am 01.10. Auf dem Dauergrünland dürfen im Zeitraum September bis Oktober ebenfalls nur 80 kg Gesamt-N ausgebracht werden.
  • Die Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren ist vom 01.12 bis 15.01 untersagt.  Eine Düngung mit Festmist ist auch auf Ackerflächen möglich. Der Stickstoff und der Phosphor ist dann der Folgekultur anzurechnen

Wichtig: vor jeder Düngung ist eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen.

Weitere Informationen zum Thema Herbstdüngung und zur Vorgehensweise, wie die max. Ausbringungsmenge berechnet wird, finden Sie hier