Die Ernte- und Bestellarbeiten sind im vollen Gange. Wir haben die Vorgaben des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) für Sie zusammengefasst.

- Auf mind. 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht vor dem Anbau derselben Kultur zu erfolgen
- Schlagbezogen ist spätestens im dritten Jahr eine andere Kultur anzubauen
- Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zur Hauptkultur Mais
- Sommerungen und Winterungen derselben Kulturart gelten als verschiedene Kulturen (z.B. Sommerweizen und Winterweizen)
- Stolperfalle Wildäsungsflächen - nicht länger als 2 Jahre auf der gleichen Fläche - sonst Verstoß
- Mischkulturen von fein- und grobkörnigen Leguminosen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen
- Winter- und Sommermischungen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen
- Grundsätzlich vom Fruchtwechsel ausgeschlossen sind:
- Brachliegende Flächen
- Mehrjährige Kulturen
- Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschl. zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen
- Feinkörnige Leguminosen (Reinsaat oder Mischung > 50 %)
- Betriebe mit Ackerland bis 10 ha
- Befreit sind Betriebe mit einer maximal verbleibenden Ackerfläche von 50 ha,
- Wenn auf > 75 % der Ackerfläche Gras, Grünfutter, Leguminosen oder Brachen
- Wenn auf > 75 % der beihilfefähigen Fläche Gras, Grünfutter oder DGL
- Zertifizierte Ökobetriebe (Verordnung (EU) 2018/84) sind befreit
Ansprechpartner*innen
Alix Mensching-Buhr
Sonja Kornblum
Cord Persiehl-Schultz
Matthis Helmke















