Bezirksstelle Uelzen

Anbauplanung 2027 - Fruchtfolgeregelung beachten!

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Die Ernte- und Bestellarbeiten sind im vollen Gange. Wir haben die Vorgaben des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) für Sie zusammengefasst.

Liste mit sieben Punkten, von denen fünf abgehakt sind.
Klemmbrettjanjf93 / pixabay.com

  • Auf mind. 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht vor dem Anbau derselben Kultur zu erfolgen
  • Schlagbezogen ist spätestens im dritten Jahr eine andere Kultur anzubauen
  • Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zur Hauptkultur Mais
  • Sommerungen und Winterungen derselben Kulturart gelten als verschiedene Kulturen (z.B. Sommerweizen und Winterweizen)
  • Stolperfalle Wildäsungsflächen - nicht länger als 2 Jahre auf der gleichen Fläche - sonst Verstoß
  • Mischkulturen von fein- und grobkörnigen Leguminosen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen
  • Winter- und Sommermischungen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen
  • Grundsätzlich vom Fruchtwechsel ausgeschlossen sind:
    • Brachliegende Flächen
    • Mehrjährige Kulturen
    • Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschl. zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen
    • Feinkörnige Leguminosen (Reinsaat oder Mischung > 50 %)
    • Betriebe mit Ackerland bis 10 ha
    • Befreit sind Betriebe mit einer maximal verbleibenden Ackerfläche von 50 ha,
    • Wenn auf > 75 % der Ackerfläche Gras, Grünfutter, Leguminosen oder Brachen
    • Wenn auf > 75 % der beihilfefähigen Fläche Gras, Grünfutter oder DGL
    • Zertifizierte Ökobetriebe (Verordnung (EU) 2018/84) sind befreit

 

Ansprechpartner*innen
Alix Mensching-Buhr
Sonja Kornblum
Cord Persiehl-Schultz
Matthis Helmke