Kammerbeitrag: 2025 wird erstmals die LWK Niedersachsen den jährlichen LWK-Beitrag erheben. Für fast alle Beitragszahler dürfte es Veränderungen geben, da sich sowohl die Berechnungsgrundlage als auch der Hebesatz geändert haben.

Voraussichtlich im August werden rund 160.000 Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Niedersachsen Post bekommen. Inhalt des Briefes: der Bescheid über den Landwirtschaftskammerbeitrag 2025 sowie ein Flyer, der über die Hintergründe dieses für viele Beitragszahler neuartigen Bescheids aufklärt. Denn hatte bislang die niedersächsische Finanzverwaltung die Aufgabe, diesen Beitrag einzuziehen und abzüglich einer Verwaltungsgebühr an die Kasse der LWK Niedersachsen weiterzuleiten, erhebt die LWK nun diesen Beitrag selbst.
Hintergrund der anstehenden Änderung ist die Neuordnung der maßgeblichen Grundsteuer A auf Bundesebene, die bereits bei vielen Grundstückseigentümern zu deutlichen Veränderungen in der Höhe des Beitrags geführt hat – dabei ist es für viele teurer, für einige aber auch günstiger geworden.
Beitrag ist individuell
Dass es vermutlich für nahezu jeden zu Änderungen beim Kammerbeitrag komme, sei zum einen damit zu erklären, dass Wohngebäude nicht mehr wie bisher unter die Grundsteuer A und damit nicht mehr unter den für den LWK-Beitrag maßgeblichen Grundsteuermessbetrag fallen und dadurch – auch das anders als bisher – für den Kammerbeitrag nicht mehr einbezogen werden. Dadurch verändere sich also im gleichen Zuge auch die Höhe des Kammerbeitrags.
Wenn es überhaupt eine Ableitung gebe, dann allenfalls diese: Wer bisher viel betriebliche Wohngebäudefläche über die Grundsteuer A laufen hatte, was den Einheitswert als bisherigen Grundsteuermessbetrag, ergo auch die Grundsteuer A, nach oben brachte und damit auch den LWK-Beitrag, zahlt jetzt tendenziell weniger LWK-Beitrag, da die Wohngebäude nun nicht mehr über die Grundsteuer A laufen, folglich auch nicht mehr Bestandteil des neuen Grundsteuermessbetrags sind.
Nur Tendenzen ablesbar
Doch selbst für einen Betrieb ohne betriebliche Wohngebäude und Tierhaltung, der derzeit annähernd so viel Grundsteuer A zahlt wie bisher, werde sich etwas ändern: Die Kammerversammlung beschloss am 8. Mai auf ihrer außerordentlichen Kammerversammlung in Hannover, den Kammerbeitrag an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen: „Während sich das Kammerbeitragsaufkommen seit 1995 nur um rund acht Prozent erhöht hatte, haben sich die Personalkosten seitdem um rund 65 Prozent gesteigert“, erklärt Dr. Hortmann-Scholten die Hintergründe der nötigen Anhebung. Die Kammerversammlung habe daher eine Anpassung des Kammerbeitragsvolumens um rund 13 Prozent beschlossen. „Der individuelle, neue Kammerbeitrag kann für 2025 aufgrund dieser beiden Faktoren – also neue Berechnungsgrundlage und neuer Hebesatz – für einen Einzelbetrieb daher niedriger oder höher ausfallen als in 2024.“
Änderung beschlossen
Damit die LWK den Kammerbeitrag überhaupt einziehen kann, hat der niedersächsische Landtag im Dezember 2024 eine Änderung des Kammergesetzes beschlossen, der Kammerbeitrag wird dabei von der Kammerversammlung festgesetzt und die Höhe des Beitrags ist in der Beitragssatzung geregelt. „Der Hebesatz für das aktuelle Jahr liegt in Niedersachsen bei 215 Prozent. Jeder Eigentümer von land- und forstwirtschaftlicher Flächen kann den neuen Kammerbeitrag relativ einfach selbst ausrechnen“, sagt Dr. Hortmann-Scholten. Dafür müsse man lediglich den Bescheid der Finanzverwaltung mit dem neuen Grundsteuermessbetrag zur Hand haben.

Darum erhöht die LWK ihren Kammerbeitrag
Grundlage des Kammerbeitrags ist das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG), das vom Niedersächsischen Landtag mit Wirkung zum 1. Januar 2025 geändert worden ist. Darin heißt es in § 26, dass die LWK zur Deckung ihres Finanzbedarfs von ihren Mitgliedern Beiträge erhebt. „Grundlage für diese Beiträge ist kurz gesagt alles, was auch für die kommunale Grundsteuer A herangezogen wird, also der Grundsteuermessbetrag-Bescheid der Finanzverwaltung“, sagt Dr. Hortmann-Scholten. Hinzu kämen noch Fischerei-Fahrzeuge der Küsten- und kleinen Hochseefischerei, die ebenfalls kammerbeitragspflichtig sind: Der derzeitige Beitragssatz für Betriebe der Küsten- und kleinen Hochseefischerei beträgt 5,28 € je Meter der Bemessungsgrundlage (Summe der amtlich registrierten Längen aller Fischereifahrzeuge des Betriebes am 1. August eines jeden Jahres).
Ob Landwirt oder Verpächter: Jeder Beitragszahler ist Pflichtmitglied in der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Ausgenommen sind Personen, bei denen ein Steuermessbetrag von weniger als sechs Euro ausgewiesen ist oder deren Summe der Schiffslänge unter zehn Metern liegt. Dr. Hortmann-Scholten stellt klar: „Auch wenn es Mitglied heißt, ist die LWK kein Verein oder Verband, aus dem man austreten kann, wenn man keine Beiträge mehr zahlen möchte. Vielmehr ist der Kammerbeitrag eine öffentliche Last, ähnlich wie eine Steuer oder die Pflichtmitgliedschaft eines Betriebes in einer beruflichen Kammer wie der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.“
Und was macht die LWK mit dem Geld? Die Einnahmen aus dem Kammerbeitrag würden bei der Finanzierung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen etwa 14 Prozent des Haushalts ausmachen, so Dr. Hortmann-Scholten. Mit diesem Kammerbeitrag finanziere die LWK unter anderem die Wirtschaftsberatung nach guter fachlicher Praxis, das Pflanzenbau-Versuchswesen, die Beratung für Arbeitnehmer in der grünen Branche, zudem würden damit betriebliche Leitlinien erarbeitet und über rechtliche Vorschriften informiert. Schließlich vertrete die LWK auch die beruflichen Belange ihrer Kunden in Gremien.
