Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Unkrautvernichter nur auf gärtnerisch genutzten Flächen im Hausgarten erlaubt – Warnung vor Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen
Unkrautvernichter dürfen allerdings nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden. Diese Regelung gilt ebenso im Haus- und Kleingarten. Darauf macht das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) aufmerksam.
Die Anwendung auf Nichtkulturlandflächen wie zum Beispiel Wegen, Bürgersteigen, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen ist generell verboten.
Verbot nicht nur für Pflanzenschutzmittel
Dieses Verbot gilt nicht nur für Pflanzenschutzmittel, die zur Unkrautvernichtung zugelassen sind, sondern auch für Salz und andere Stoffe. Grünbelagsentferner und Steinreiniger, die als Biozide im Handel frei erhältlich sind, sind ebenfalls verboten, sofern diese zur Unkrautbeseitigung und nicht zur Grünbelagsentfernung beziehungsweise Steinreinigung verwendet werden. Die Anwendung auf solchen Flächen stellt einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen dar.
Strenge Auflagen beim Essig-Einsatz
Nur beim Essig gibt es mittlerweile eine Ausnahme: Die Europäische Union hat Essig als Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auf versiegelten Flächen genehmigt – allerdings mit strengen Auflagen:
- Nur maximal zwei Mal pro Jahr im Abstand von 7 bis 21 Tagen anwenden.
- Es darf nur maximal sechsprozentiger Essig verwendet werden – konzentrierter Essig ist vor der Anwendung entsprechend zu verdünnen.
- Nur bei einer Lufttemperatur von mehr als 20 °C ausbringen, nach Regen mindestens zwei bis vier Tage mit der Behandlung warten.
- Es dürfen nur die verunkrauteten Teilflächen behandelt werden.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können von den zuständigen Umweltbehörden der jeweiligen Gemeinde/Stadt beanstandet und gegebenenfalls auch geahndet werden. Aber: Wenn Sie der Umwelt etwas Gutes tun wollen, verzichten Sie auch auf den Essigeinsatz!
Fazit:
Finger weg von Mitteln zur chemischen Unkrautvernichtung auf allen Nichtkulturlandflächen – egal ob Pflanzenschutzmittel, Steinreiniger, Salz oder ähnlichem!
Wirksame Alternativen
Es bleiben jedoch wirksame alternative Methoden wie mechanisches Entfernen, Heißwasser oder Abflammen (Vorsicht: Brandgefahr bei trockenem Wetter!), mit denen man die Flächen sauber halten kann – auch wenn dies aufwendiger ist. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Pflanzenschutzamt der LWK unter den Telefonnummern 0511 4005-2428 oder -2178.
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Fragen und Antworten zur Beseitigung von Unkraut von Wegen und Auffahrten
Warum ist es nicht erlaubt, Salz zur Unkrautbekämpfung zu benutzen?
Weil es umweltschädigend ist – es werden zum Beispiel Pflanzen, Boden- und Wasserorganismen gefährdet. Streusalz tut das auch, aber beim behördlichen Einsatz gegen Straßenglätte werden andere Schutzgüter – Verkehrssicherheit, menschliche Gesundheit – höher bewertet. Zudem besteht keine Zulassung als Grundstoff oder Pflanzenschutzmittel.
Soda gilt als Reinigungsmittel mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten – warum ist es nicht erlaubt, Soda zur Bekämpfung von Unkraut auf Auffahrten und Wegen einzusetzen?
Als Grundstoff gibt es für Soda keine Zulassung zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland.
Warum ist es verboten, Grünbelagsentferner und Steinreiniger zur Unkrautbekämpfung einzusetzen?
Das liegt am Biozidrecht (Gesundheitsschutz): Grünbelagsentferner und Steinreiniger sind Biozide und dürfen für die Entfernung von Grünbelag (Moose, Flechten, Algen) auf Steinen verwendet werden und nicht zur Unkrautbekämpfung in den Fugen. Es gibt keine Zulassung nach Pflanzenschutzrecht, in dem es um den Schutz der Kulturpflanzen geht. Stofflich sind Biozide wie Pflanzenschutzmittel Präparate mit Wirkstoffen zur Abtötung beziehungsweise zur Inaktivierung von Schaderregern: Sie bergen dieselben Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
Welche Wirkstoffe beziehungsweise welche mechanischen Verfahren empfiehlt denn das Pflanzenschutzamt der LWK, um dem Unkraut auf Flächen wie Wegen und Auffahrten Herr/-in zu werden?
Das kommt auf die Beschaffenheit der Flächen an – insofern ist schon die Flächengestaltung ein sehr wichtiger Punkt: Je größer der Fugenanteil, desto größer die Chance für Unkraut dort zu wachsen. Regelmäßiges Kehren der Flächen reduziert die Besiedelung durch Unkräuter. Die Wahl der Maßnahmen gegen bestehendes Unkraut hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das kann vom Fugenkratzer bis zur Unkrautbürste oder Abflammen gehen.
Der Erfolg hängt weiterhin mit der Regelmäßigkeit der Maßnahme ab: Je jünger beziehungsweise kleiner die Pflanzen, desto geringer der Aufwand, um sie zu entfernen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen auf Nichtkulturlandflächen ist verboten. Vor allem die erhöhte Abschwemmungsgefahr auf Nichtkulturlandflächen hat eine große Bedeutung, da die Wirkstoffe in die Kanalisation und Oberflächengewässer abgeschwemmt werden können. Das gilt auch für Biozid-Produkte wie Grünbelagsentferner und Steinreiniger.
Welche Vorschriften gelten für die Entfernung von Unkraut auf Kiesflächen?
Auch Kiesflächen als Wege oder Auffahrten sind Nichtkulturland, womit dieselben rechtlichen Regeln bestehen wie etwa auf gepflasterten Flächen. Zu empfehlen sind die bekannten mechanischen oder thermischen Verfahren wie Rechen, Stahlbürsten, Heißwasser und Abflammen.
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