Bezirksstelle Osnabrück

Sachkundenachweise Pflanzenschutz im Scheckkartenformat

Webcode: 01045042

Wer beruflich mit Pflanzenschutz zu tun hat, muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der Sachkunde.

Dieser ist verpflichtend für alle, die beruflich folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • Pflanzenschutzmittel verkaufen,
  • Nicht-Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleiten oder beaufsichtigen,
  • über den Pflanzenschutz beraten,
  • Mittel zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen (Rodentizide) in und um Gebäude einsetzen, bei denen es sich entweder um zugelassene Pflanzenschutzmittel handelt oder um Antikoagulazien der 2. Generation, die als Biozid zugelassen sind (s.u.) oder um Mittel mit dem Wirkstoff Cholecalciferol (z.B. Harmonix Rodent Paste) oder
  • Pflanzenschutzmittel (Profimittel) einkaufen („erwirbt“) – „Käufersachkunde“

Pflanzenschutzsachkundenachweis
PflanzenschutzsachkundenachweisChristopher Mönter
Seit dem 26. November 2015 gilt: Alle genannten Personen müssen den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis im Scheckkartenformat besitzen und mindestens alle drei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

Ein einmal ausgestellter Pflanzenschutz-Sachkundeausweis gilt lebenslang

Altsachkundige: Wer bisher noch keinen Antrag auf Ausstellung des bundeseinheitlichen Sachkundenachweises im Scheckkartenformat gestellt hat, kann dies auch jetzt noch nachholen. Es werden jedoch nicht mehr alle Berufsabschlüsse pauschal anerkannt. Die Beantragung erfolgt online unter www.lwk-niedersachsen.de/sachkundenachweis. Seit dem 01.01.2016 müssen „Altsachkundige“ (= sachkundig gewesen zum Stichtag 14.02.2012) bei der Beantragung außer dem Nachweis der Sachkunde (z.B. Gesellenbrief, Meisterbrief) auch die aktuelle Teilnahmebescheinigung einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung im Pflanzenschutz mit einreichen, da der erste mögliche Fortbildungszeitraum am 31.12.2015 abgelaufen war. Unsere aktuellen Termine zu den Vortragsveranstaltungen lesen Sie hier.

Neusachkundige: Auch Neusachkundige, die z.B. eine Berufsausbildung zum Landwirt erfolgreich absolviert, aber die Scheckkarte (Sachkundenachweis) nicht innerhalb von 3 Jahren beim Pflanzenschutzamt angefordert haben, müssen eine aktuelle Teilnahmebescheinigung an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung mit einreichen.

Käufersachkunde: Der Handel ist verpflichtet, den Sachkundenachweis (im Scheckkartenformat) des Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, die für berufliche Verwender zugelassen sind, zu kontrollieren. Dies gilt seit dem 26.11.2015. Für denjenigen, der Pflanzenschutzprodukte einkaufen möchte, aber den beantragten Sachkundenachweis noch nicht erhalten hat, gilt folgendes: Falls bereits der amtliche Bewilligungsbescheid vorliegt, kann dieser anstelle der Scheckkarte beim Handel vorgezeigt und später eine Kopie des Sachkundenachweises nachgereicht werden. Falls noch kein Bewilligungsbescheid vorliegt, senden Sie bitte eine E-Mail an petra.raecker@lwk-niedersachsen.de mit der Nachricht, dass Sie für den Einkauf von Pflanzenschutzmitteln eine vorübergehende Bescheinigung über die Anerkennung Ihrer Sachkunde benötigen. Geben Sie dazu Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum und möglichst Ihre Identifikationsnummer an. I.d.R. erhalten Sie diese zeitnah per Email zugeschickt.

Teilnahmebescheinigung Fortbildungsveranstaltung bei Einkauf nicht erforderlich: Das Pflanzenschutzgesetz fordert vom Handel ausschließlich die Kontrolle des Sachkundenachweises. Eine Kontrolle der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen (aFbV) durch den Handel ist nicht vorgesehen. Der Nachweis über die Teilnahme an der aFbV wird nur von den Prüfdiensten der LWK Niedersachsen kontrolliert.

Haben Sie weitere Fragen zum Sachkundenachweis im Pflanzenschutz? Unser Fragen-Antworten-Katalog beantwortet die häufigsten Fragen.