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Ausbildungsvertrag

Webcode: 01012842

Vor Beginn der Ausbildung ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen. Er kann online ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Ausbildungsvertrag abschließen

Der fertige Ausbildungsvertrag ist mit den erforderlich Unterlagen vor Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle für die Berufsausbildung des jeweiligen Bundeslandes einzureichen. In Niedersachsen ist dies der Fachbereich Aus- und Fortbildung, Landjugend der Landwirtschaftskammer. Nähere Hinweise zu Vergütung und Urlaub befinden sich in einem Merkblatt im Downloadcenter.

Aufgrund einer Änderung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist im Berufsausbildungsvertrag die Form des Berichtsheftes/Ausbildungsnachweises festzulegen. Das Berichtsheft/der Ausbildungs­nachweis kann in schriftlicher Form (Ordner) oder in elektronischer Form als „Online-Berichtsheft“ geführt werden.

Berichtshefte, welche mit dem PC z.B. mit der Textverarbeitung „Word“ geführt und bei denen anschließend die Berichte als Ausdrucke im Berichtsheft abgeheftet werden, fallen nicht unter die „elektronische“, sondern weiterhin unter die bisherige „schriftliche“ Form.

Ob das Berichtsheft/der Ausbildungsnachweis in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden soll, ist unter F sonstige Vereinbarungen festzulegen.

Wenn das Berichtsheft nicht in elektronischer Form (Online-Version) zur Verfügung steht, ist die Berichtsheftführung immer als schriftlich festzulegen.

Für die Kontrolle ist der zuständigen Stelle das Berichtsheft in jedem Fall in ausgedruckter Ausführung mit Originalunterschrift auch weiterhin vorzulegen!


Der Ausbildende hat seinen Auszubildenden zu Beginn der betrieblichen Ausbildung bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden, die neben den Beiträgen für die Krankenversicherung auch die Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einzieht.

Arbeitszeit

Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildung genaue Absprachen über die Arbeitszeit und die Wochenendregelung zu treffen. Grundsätzlich gelten hierfür neben den Angaben im Ausbildungsvertrag die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des jeweils gültigen Tarifvertrages.

Auflösung von Ausbildungsverhältnissen

Innerhalb der Probezeit kann jeder der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen das Ausbildungsverhältnis kündigen. Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur aus einem wichtigen Grund möglich oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben will.
Auf jeden Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen und unverzüglich der Landwirtschaftskammer unter Beifügung beider Ausbildungsverträge mit folgendem Vordruck mitgeteilt werden. Dies gilt auch für die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen.