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Teilzeitausbildung und Elternzeit während der Ausbildung

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Nach § 7 a BBiG ist eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit möglich, wenn z. B. ein eigenes Kind zu betreuen ist. Eine Teilzeit-Ausbildung ermöglicht jedem und damit auch jungen Müttern und Vätern Familienarbeit und Ausbildung zu vereinbaren. 

Wie funktioniert eine Ausbildung in Teilzeit? Was ist bei den Arbeits- und Ausbildungszeiten zu beachten?


Was ist neu?

Mit der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu Beginn des Jahres 2020 haben sich Änderungen zur Stärkung der Berufsausbildung in Teilzeit ergeben. Nach § 7a des BBIG kann die gesamte Ausbildungsdauer oder auch nur ein bestimmter Zeitraum der Ausbildung in Teilzeit absolviert werden. Das Vorliegen einer Begründung für einen Teilzeitwunsch wird nicht mehr gefordert, entscheidend sind die gemeinsamen vertraglichen Absprachen zwischen Ausbildendem und Auszubildenden.


Wie verläuft eine Ausbildung in Teilzeit?

Es wird eine wöchentliche oder tägliche Reduzierung der Ausbildungszeit im Betrieb vereinbart, die Kürzung darf jedoch nicht mehr als 50% der normalen Ausbildungszeit betragen. Es somit als möglich, täglich z. B. nur 4 (oder auch 6 oder 7) Stunden im Betrieb zu arbeiten oder einzelne Wochentage freizuhalten.


Verlängert sich durch die Teilzeitausbildung die Ausbildungsdauer?

Die Dauer der Teilzeitberufstätigkeit verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum
1,5 fachen einer regulären Ausbildung in Vollzeit (Verlängerung also auf maximal 4,5 Jahre Ausbildungsdauer bei einer Vereinbarung auf Halbierung der Ausbildungszeit). Die Teilzeitausbildungsdauer ist auf ganze Monate aufzurunden.


Gibt es Ausnahmen?

Auf Verlangen des Auszubildenden kann die Höchstdauer der Teilzeitberufsausbildung auch über die 4,5 Jahre hinaus bis zur Teilnahme an der nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängert werden. Die Möglichkeiten eines Antrages auf Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildung nach § 8 (1) + (2) BBiG sind außerdem unberührt. Auszubildende in Teilzeit z. B. mit Abitur oder sehr guten Leistungen können also die Teilzeitausbildungsdauer reduzieren, ebenso kann bei Leistungsproblemen z. B. nach einer sehr schwachen Zwischenprüfung oder Krankheitsausfällen die Ausbildungsdauer verlängert werden.


Wie läuft es mit der Berufsschule?

Der Berufsschulunterricht und die überbetrieblichen Lehrgänge erfolgen in Vollzeit. Dieses ist bei der Vereinbarung der Arbeitszeiten einzurechnen und zu beachten. Die Berufsschule sollte jedoch über die Teilzeitausbildung informiert werden und für die Verlängerungszeit müssen individuelle Absprachen zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule für den Schulbesuch getätigt werden.


Was ist bei der Vergütung und bei der Vertragsgestaltung zu beachten?

Die Vergütung sollte prozentual an die zeitliche Verkürzung der Arbeitszeit angepasst werden (darf aber natürlich auch aufgestockt werden) und wird dann gestreckt über die gesamte Ausbildungsdauer gezahlt. In diesem Fall darf die monatliche Auszahlungshöhe der Vergütung auch unterhalb der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegen.

Den Antrag auf Teilzeitausbildung stellen Betrieb und Auszubildende gemeinsam bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, wenn der Ausbildungsvertrag eingereicht wird.

  • Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie weitere Details sind im Ausbildungsvertrag unter Punkt „D" anzukreuzen und in die gesonderte Anlage „Teilzeitausbildung" (erhältlich im Downloadcenter der Internetseite der Landwirtschaftskammer) einzutragen.
  • Der Urlaubsanspruch entspricht dem von Vollzeitauszubildenden, wenn nur die tägliche Ausbildungszeit reduziert wird. Bei einer Reduzierung der Zahl der betrieblichen Ausbildungstage pro Woche fällt auch der Urlaubsanspruch in der Regel anteilig aus.
  • Der Ausbildungsplan ist an die Teilzeitausbildung anzupassen. Da es sich bei Teilzeitausbildungen immer um Einzelfälle handelt, stimmen Sie sich bei der Erstellung des Ausbildungsplans am besten mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ab.


Welche Unterstützung ist möglich?

Diese Unterstützungen richten sich an alle Auszubildende, die finanziellen oder sonstigen Förderbedarf haben:

  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • eigenes Kindergeld, Kindergeld für das Kind sowie Elterngeld
  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld und Kosten für die Unterkunft sowie Leistungen für Bildung, Teilhabe und Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Unterhaltsleistungen bzw. Unterhaltsvorschuss sowie Leistungen der Eltern
  • Wohngeld
  • steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
  • ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Grundsätzlich sollten die Anträge möglichst zeitnah gestellt werden. Die wichtigste Grundlage für eine Bewilligung finanzieller Unterstützung ist der Ausbildungsvertrag.


Vorteile einer Teilzeitausbildung für die Auszubildenden

Menschen in besonderen Lebenssituationen (junge Eltern, Pflegende, Flüchtlinge mit Deutschkursen oder weitere Personenkreise mit besonderem Zeitbedarf) haben dadurch die Möglichkeit, einen Berufsabschluss zu erlangen oder fortzusetzen, und so die spätere finanzielle Existenz zu sichern.


Vorteile einer Teilzeitausbildung für Unternehmen

Da eine Vollzeitausbildung, die z. B. durch Mutterschutz oder die Elternzeit unterbrochen wurde, in einer Teilzeitausbildung fortgesetzt werden kann, besteht überhaupt die Möglichkeit, die Ausbildung mit einem vollen Berufsabschluss zu beenden. Die Erfahrung zeigt, dass Auszubildende, die zeitliche Verpflichtungen und Ausbildung besser vereinbaren können, in einer Teilzeitausbildung hochmotiviert sind und eine starke Bindung an den Betrieb haben. 

Da es sich um individuelle Regelungen und Einzelfälle handelt, nehmen Sie gern die Beratung der Ausbildungsberatung im Gartenbau der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Anspruch. Auch die Teilzeitausbildungsverträge und alle Anträge z. B. auf Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildungsdauer werden von der Landwirtschaftskammer als zuständiger Stelle geprüft und eingetragen bzw. entschieden.

 

Elternzeit in der Ausbildung

Auch für Auszubildende besteht ein Anspruch auf Elternzeit. Das ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

 

Welche Fristen sind zu beachten?

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss der Arbeitgeber schriftlich darüber informiert werden, dass der oder die Auszubildende in Elternzeit gehen will.  Gleichzeitig ist mitzuteilen, für welchen Zeitraum Elternzeit genommen werden soll. Grundsätzlich können laut Gesetz entweder der Vater oder die Mutter des Kindes in Elternzeit gehen bzw. sich den Zeitraum aufteilen.

Besonderer Kündigungsschutz: Ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Auszubildender Elternzeit verlangt, höchstens jedoch acht Wochen vor der Elternzeit und auch während der Elternzeit, kann das Ausbildungsverhältnis nicht gekündigt werden.

 

 

Verlängerung der Ausbildungszeit

Während der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhältnis. Die Elternzeit wird nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Zeit der Elternzeit. Die Verlängerung ist der LWK Niedersachsen mit Beginn der Elternzeit schriftlich mitzuteilen.

Ziel sollte sein, dass das Ausbildungsverhältnis mit bestandener Abschlussprüfung und nicht mit Vertragsablauf vor der Abschlussprüfung endet. Deshalb wird empfohlen, die vereinbarte Verlängerung der Ausbildungszeit an den Termin der Abschlussprüfung anzupassen.