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Die neue Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 - gültig ab 14.12.2019

Webcode: 01034975

Die neue Pflanzengesundheitsverordnung (PHR) soll auf EU-Ebene eine geregelte, einheitliche Umsetzung von Aspekten der Pflanzengesundheit sicherstellen und somit die Einschleppung von Unionsquarantäneschädlingen (U-QSO) verhindern, deren Ansiedlung nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet der Union hätten. Die Verordnung befasst sich daher u.a. mit Themen wie Import, Verbringungen innerhalb der Union (Binnenmarkt), Ermächtigungen von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen und der Markierung von Verpackungsholz. Die Verordnung ist ab dem 14.12.2019 in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig.

Amtliche Registrierungen

Unternehmer, die mit geregelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen handeln, diese mit Pflanzenpass verbringen, ein- und ausführen oder Bescheinigungen ausstellen wollen, müssen beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sein. Betriebe, die bereits registriert sind, müssen keinen neuen Antrag stellen, sondern Ihre Daten bis zum 14.03.2020 aktualisieren. Folgende Unternehmer müssen künftig registriert sein:

a) Importeure

Wenn Sie zeugnispflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in die Union einführen wollen, müssen Sie sich registrieren lassen. Um Ihre Einfuhren anzumelden, bedarf es zukünftig der Nutzung eines neuen elektronischen Systems de EU namens TRACES. Nach Erstellen eines Zugangs wird Ihr Unternehmen vom zuständigen Pflanzenschutzdienst validiert und zur Nutzung von TRACES freigeschaltet. Das jetzige System PGZ-online wird ab dem 14.12.2019 nicht mehr für die Anmeldung von Importen verfügbar sein.

Weiterführende Informationen zur Nutzung von TRACES finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Institutes.

b) Verbringer innerhalb der Union (Binnenmarkt)

Wer pflanzenpasspflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände auf dem Gebiet der Union verbringen oder in Verkehr bringen will, muss ebenfalls beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert werden. Betriebe, die direkt an Endnutzer verkaufen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen (nicht jedoch Versandhändler).

c) Exporteure

Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände exportieren oder re-exportieren wollen und dafür ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) benötigen oder einen Antrag auf ein Vorausfuhrzeugnis (VAZ) stellen wollen, müssen Sie beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sein.

d) Aussteller von Pflanzenpässen

Betriebe, die selbst Pflanzenpässe ausstellen wollen, müssen vom zuständigen Pflanzenschutzdienst dazu ermächtigt werden (sog. ermächtigte Unternehmer). Welche Pflanzen konkret pflanzenpasspflichtig sein werden, wird im Rahmen eines Durchführungsrechtsaktes von der EU-Kommission bekannt gegeben. Sobald diese Liste vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.

e) Kennzeichner von Verpackungsholz nach ISPM Nr. 15

Wer Verpackungsholz nach dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen (ISPM) Nr. 15 behandeln und/oder kennzeichnen will, muss beim zuständigen Pflanzenschutzdienst dazu ermächtigt werden (sog. ermächtigte Unternehmer).

f) Bereitsteller von pflanzengesundheitlich relevanten Informationen

Stellen, die pflanzengesundheitlich relevante Informationen für Reisende bereitstellen (z.B. Seehäfen, Flughäfen, international tätige Transportunternehmen) sowie Postdienste und im Fernabsatz (Online Handel) tätige Unternehmer müssen sich beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registrieren lassen.

Der Registrierungsantrag und weiterführende Informationen zur Registrierung können der Fachinformation Registrierung unterhalb des Artikels entnommen werden.

 

Der neue Pflanzenpass

Mit der neuen Verordnung soll es einen in der EU einheitlichen Pflanzenpass (PP) geben, aus

Pflanzenpass Muster
Pflanzenpass-MusterJobst Heller
dem, im Gegensatz zu dem jetzigen PP, alle Informationen klar herauszulesen sind. Die formalen Anforderungen an den PP stehen bereits fest:

  • Die  Flagge der Union muss in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiß, zu sehen sein.
  • Das Wort "Pflanzenpass" muss sich in der oberen rechten Ecke in englischer Sprache befinden. Mit einem Schrägstrich getrennt kann es zuvorderst in der entsprechenden Landessprache geschrieben stehen.
  • Folgende Informationen müssen auf dem PP zu sehen sein:
    • der Buchstabe 'A' + der botanische Name der betreffenden Pflanzenart (ggf. plus Sortenname)
    • der Buchstabe 'B' + die Registriernummer des Unternehmers
    • der Buchstabe 'C' + der Rückverfolgbarkeitscode
    • der Buchstabe 'D' + das Ursprungsland.
  • Die Angaben des Pflanzenpasses sind abzugrenzen und deutliche von anderen Angaben zu trennen.
  • Für die Verbringung in Schutzgebiete muss zu oberst "Pflanzenpass-Schutzgebiet / Plant Passport-PZ" (erst genanntes in entspr. Amtssprache) stehen. Darunter muss entweder die wissenschaftliche Bezeichung oder der Code des betreffenden Schutzgebiets-Quarantäneschädlings aufgeführt werden.
  • Der PP ausschließlich auf den Begleitpapieren ist nicht mehr zulässig, er muss sich immer an der Ware befinden (ein PP pro Handelseinheit)

Ab dem 31. Dezember 2021 benötigen bestimmte Pflanzen zum Anpflanzen in jedem Fall einen Rückverfolgbarkeitscode auf dem Pflanzenpass. Die Ausnahme für Ware die ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an den Endnutzer angeboten werden kann gilt für diese Pflanzen aufgrund des Risikos der Ausbreitung von Schadorganismen nicht mehr (nähere Informationen erhalten Sie im Artikel zur Ausnahme Rückverfolgbarkeitscode).

Weiterführende Informationen zum Thema Pflanzenpass finden Sie auf den Seiten des Julius Kühn-Instituts.

 

Einfuhrbedingungen (Import in die EU)

Mit Geltungsbeginn der PHR wird es strengere Einfuhrbedingungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus Drittländern in die Europäische Union geben. Die aktuell einfuhrverbotenen Pflanzen (Anhang III der RL 2000/29/EG) werden auch weiterhin Einfuhrverboten bleiben. Zusätzlich kommen folgende sog. Hochrisikopflanzen hinzu, die ebenfalls bis auf Weiteres nicht eingeführt werden dürfen:

  • Lebende Pflanzen (KN-Code 0602) von Acacia, Acer, Albizia, Alnus, Annona, Bauhinia, Berberis, Betula, Caesalpina, Cassia, Castanea, Corylus, Crataegus, Diospyrus, Fagus, Ficus carica, Fraxinus, Hamamelis, Jasminum, Juglans, Ligustrum, Lonicera, Malus, Nerium, Persea, Populus, Prunus, Quercus, Robinia, Salix, Sorbus, Taxus, Tilia, Ulmus
  • Pflanzen von Ullucus tuberosus (KN-Codes 0601 10 90, 0601 20 90, 0714 90 20)
  • Früchte von Momordica, die aus Gebieten stammen, in denen Thrips palmi auftritt und wo keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung ergriffen wurden
  • Holz von Ulmus, das aus Gebieten stammt, in denen Saperda tridentata auftritt (KN-Codes 4403 12 00, 4401 22 00, 4401 39 00, 4403 99 00, 4407 99)
    Bisher ist es so, dass nur ausgewählte Pflanzen/Pflanzenerzeugnisse bei der Einfuhr in die EU ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) benötigen, beispielsweise bestimmte Samen oder bestimmte Früchte. Zukünftig wird es anders herum sein: Alle lebenden Pflanzen benötigen ein PGZ und nur bei Ausnahmen ist das nicht der Fall. Unter lebenden Pflanzen im Sinne der PHR versteht man unter anderem alle Samen (die zum Anpflanzen bestimmt sind), Früchte und Gemüse, Schnittblumen jeglicher Art sowie Pflanzenteile wie Blätter, Äste, Stecklinge, Reiser, Knospen etc. Die bisherige Liste an Pflanzen/Pflanzenerzeugnissen, die kein PGZ brauchen benennt lediglich die Früchte von: Ananas comocus (Ananas), Cocos nucifera (Kokos), Durio bibethinus (Durian), Musa (Banane) und Phoenix dactylifera (Dattel).

    Alle anderen lebenden Pflanzen müssen bei der Einfuhr ein PGZ mitführen und beim Pflanzenschutzdienst angemeldet werden. Im Gegensatz zu jetzt werden jedoch nicht alle Waren beschaut werden müssen.

 

 

Kontakte


Dr. Justine Böhm, Herr Heller, Frau Köhler

hr.pflanzenbeschau~lwk-niedersachsen.de

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