Hofübergabe verpachteter Betriebe – neue Möglichkeit der Gestaltung!
Die Höfeordnung (HöfeO) ist ein Sondererbrecht in der Landwirtschaft, das die Vererbung der meisten Höfe bei uns in der Region regelt. Eine Änderung in der Steuergesetzgebung bietet nun neue Möglichkeiten, die insbesondere für die Übertragung verpachteter Betriebe steuerlich vorteilhaft sein kann, wenn der Hof auf mehrere Kinder aufgeteilt werden soll.
Das Ziel der HöfeO liegt dabei in dem Erhalt des Hofes als Lebensgrundlage für die Familie des Hofübernehmers. Was für aktiv geführte Betriebe sinnvoll und für den Hofübernehmer oftmals eine Voraussetzung für die erfolgreiche Weiterbewirtschaftung des Hofes ist, kann bei verpachteten Betrieben oder bei Betrieben, die in absehbarer Zeit aufgegeben und dann verpachtet werden sollen, durchaus zu Unstimmigkeiten in der Familie führen. Denn die Übertragung des Hofes mit einem oftmals recht hohen Verkehrswert und potentiell recht hohen Pachterlösen an nur einen Erben kann bei den weichenden Erben, die vielleicht nur relativ geringe Abfindungsleistungen im Vergleich zum allgemeinen Erbrecht erhalten, das Gefühl der Ungerechtigkeit aufkommen lassen und den Familienfrieden dauerhaft stören.
Aus diesem Grund denken viele Hofabgeber auslaufender oder verpachteter Betriebe daran, den Hof unter den Erben aufzuteilen. So könnte beispielsweise der Hofübernehmer die Hofstelle mit einem Großteil der Flächen erhalten und die anderen weichenden Erben ebenfalls Einzelflächen als entsprechende Abfindung. Die Problematik bei solchen Konstellationen lag in der Vergangenheit aber oftmals in den steuerlichen Konsequenzen. Die Aufteilung der Flächen hat dann in der Regel zur Aufdeckung sogenannter stiller Reserven geführt, wenn hierdurch die Flächen vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt werden (müssen). Hier entstehen dann in der Regel hohe Steuerzahlungen an das Finanzamt. Durch Änderung der Steuergesetzgebung im letzten Jahr ergibt sich eine neue Gestaltungsmöglichkeit.
Übertragung des Hofes an eine Personengesellschaft zu Lebzeiten bzw. Vererben an eine Erbengemeinschaft
Wird der Hof an eine Personengesellschaft (z.B. GbR) übertragen und in der bestehenden Form (auch als Verpachtung) fortgeführt, kann er nach einer gewissen Zeit steuerunschädlich auf die Einzelgesellschafter aufgeteilt werden. Durch dieses Vorgehen erfolgt dann keine Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen, so dass auch keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Ebenso denkbar ist das Vererben eines Hofes an eine Erbengemeinschaft. Auch hier kann die Erbengemeinschaft den Hof im ersten Schritt erben und dann im zweiten Schritt steuerunschädlich aufteilen. Voraussetzung für diese Vorgehensweisen ist jeweils die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch über eine notarielle Erklärung, so dass die HöfeO als Sondererbrecht nicht mehr greift. Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung sollten alle Überlegungen intensiv mit einem im landwirtschaftlichen Steuerrecht versierten Steuerberater besprochen werden, damit auch wirklich alle steuerrechtlichen Konsequenzen beleuchtet werden können und Ihnen somit auch bekannt sind.
Bei allen dargestellten Varianten ist eine umfangreiche Absprache zwischen Eltern und Kindern nötig, um den Familienfrieden zu erhalten. Deshalb ist es wichtig, dass alle Überlegungen und Entscheidungen möglichst von allen Beteiligten einvernehmlich getroffen und getragen werden. Bei den Gesprächen rund um die Hofübergabe ist es oftmals sehr hilfreich, dass eine Gesprächsführung von einem externen Dritten begleitet wird. So gibt es bei der Landwirtschaftskammer in den Regionen mehrere Sozioökonomische Beraterinnen und Berater, die hier unterstützend die Gespräche begleiten können. Sprechen Sie uns gerne an!
Zum Thema Hofübergabe bieten wir in den Regionen regelmäßig auch Seminare in der Regel im Herbst und Winter an. Schauen Sie einfach bei uns im Veranstaltungskalender nach - es ist bestimmt etwas für Sie dabei!
Kontakte

Stefan Müller
Betriebswirtschaft, Sozioökonomische Beratung, Mediation
0541 56008-162

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