Auf Acker- bzw. Grünlandstreifen an Gewässern bestehen aufgrund der naturschutzrechtlichen Regelungen des Niedersächsischen Weges Bewirtschaftungsbeschränkungen in Bezug auf die Düngung und den Pflanzenschutzmitteleinsatz.

Ein Anwendungsverbot von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln besteht bei Gewässern 2. Ordnung von 5 m ab Böschungsoberkante und bei Gewässern 3. Ordnung von 3 m ab Böschungsoberkante.
Als Ausgleich sind im Niedersächsischen Weg Ansprüche auf Ausgleichszahlungen verankert:
- An Gewässern 2. Ordnung beträgt dieser
- 732 €/ha Acker und
- 673 €/ha Dauergrünland.
- entschädigt werden 4 m
- Bei Gewässern 3. Ordnung sind es
- 784 €/ha Acker und
- 743 €/ha Dauergrünland
- entschädigt werden 2 m
Da grundsätzlich ein 1-Meter-Abstand einzuhalten ist, werden bei Gewässern 2. Ordnung 4 m und bei Gewässern 3. Ordnung 2 m entschädigt.
Weitergehende Informationen und Antragsvordrucke finden Sie in diesem Beitrag.
Die Bezirksstelle Osnabrück bietet an, den Ausgleichsantrag für die Zahlungen nach dem Niedersächsischen Weg für alle Bewirtschafter von Gewässerrandstreifen als Dienstleistungsangebot zu erstellen.
Anträge für das Jahr 2024 können noch bis zum 31.03.2026 gestellt werden.
Bei Interesse melden Sie sich gerne!
| Bezirksstelle Osnabrück | Außenstelle Bersenbrück |
|---|---|
| Dieter Högemann | Dirk Imke |
| Sören Johannigmann |












