Häufig gestellte Fragen
Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen, welche sich auf die Antragstellung auf diesem Portal beziehen. Diese Seite wird laufend aktualisiert.
Auf welchem Weg wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird in Form eines Online-Formulars über die Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellt. Dafür ist zunächst eine Registrierung der Anbauvereinigung notwendig. Neben der Eingabe von Informationen sind auch notwendige Dokumente für eine Erlaubniserteilung hochzuladen.
Welche Dateiformate für die Unterlagen werden akzeptiert?
Es werden für schriftliche Dokumente nur PDF-Dateien akzeptiert. Fotos können als jpg-Datei hochgeladen werden.
Wie kann ich bei Fragen zum Antrag Kontakt aufnehmen?
Bei Fragen ist die Landwirtschaftskammer telefonisch unter 0441-801 600 oder per E-Mail unter cannabis@lwk-niedersachsen.de zu erreichen.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Die Bearbeitungsdauer beträgt höchstens drei Monate.
Wie bekomme ich Bescheid, ob der Antrag genehmigt wurde?
Wenn der Antrag genehmigt wurde, erhalten Sie die schriftliche Erlaubnis als Bescheid per Post an die Anschrift der Anbauvereinigung.
Ist mit Kosten bei der Antragstellung zu rechnen?
Für die Bescheiderstellung sind durch die Landwirtschaftskammer Gebühren zu erheben, welche mit einem separaten Gebührenbescheid angefordert werden. Diese richten sich nach den Regelungen der Gebührenordnung für die LWK Niedersachsen (GOLwKN) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -). Die Höhe befindet sich derzeit noch in Klärung.
Wann kann ich nach einer Versagung einen neuen Antrag stellen?
Wenn die Gründe für die Versagung nicht mehr vorliegen, kann sofort ein neuer Antrag auf Erlaubnis gestellt werden.
Wie können Unterlagen nachgereicht oder Änderungen mitgeteilt werden?
Es gibt im Antragsportal die Möglichkeit, Unterlagen nachträglich einzureichen oder eine Änderung mitzuteilen, sobald der Antrag auf Erlaubnis bereits eingereicht wurde.
Darf ich eine Anbauvereinigung in meiner Wohnung, auf meinem Grundstück oder auf dem Grundstück einer anderen Anbauvereinigung unterbringen?
Grundsätzlich nein. Das befriedete Besitztum (das heißt Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) einer Anbauvereinigung darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder des befriedeten Besitzums anderer Anbauvereinigungen befinden, da die Tätigkeit einer Anbauvereinigung wirksam überwacht und die Betretungs- und Durchsuchungsrechte der zuständigen Behörde sichergestellt werden müssen, ohne das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung zu verletzen.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn sich beispielsweise ein Gewächshaus oder ein nicht zu Wohnzwecken genutztes weiteres Gebäude auf dem Wohngrundstück befindet, welches ausreichend und gut erkennbar gegen beliebiges Betreten gesichert ist und durch einen Miet-, Pacht- oder anderweitigen Überlassungsvertrag der Anbauvereinigung zur Nutzung übergeben wird.
Wie müssen die Beratungs- und Präventionskenntnisse nachgewiesen werden?
Es ist eine Bescheinigung für eine Teilnahme an einer entsprechend zertifizierten Schulung vorzulegen.
Die mit öffentlichen Mitteln geförderten niedersächsischen Fachstellen für Sucht- und Suchtprävention bieten vor Ort Schulungen für Präventionsbeauftragte an. Die ebenfalls mit öffentlichen Mitteln geförderte Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen (NLS) übernimmt im Rahmen ihrer Aufgaben die Koordinierung. Das heißt, dass die NLS auf ihrer Homepage (www.nls-online.de) über Schulungsangebote der Beratungsstellen, über Ansprechpartner/innen, Schulungstermine etc. informiert. Zudem steht die NLS für fachliche Fragen beratend zur Verfügung und ist Ansprechpartner für die Erlaubnis erteilende Behörde (Landwirtschaftskammer Niedersachsen).
Muss mein Verein im Vereinsregister eingetragen sein?
Die Eintragung im Vereins- oder Genossenschaftsregister und die Angabe der Registernummer des Vereins oder der Genossenschaft ist Voraussetzung für den Antrag.
Benötige ich ein normales oder ein erweitertes Führungszeugnis?
Es wird ein einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Belegart O) benötigt. Dieses wird direkt an uns (Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg) gesandt. Bitte geben Sie als Verwendungszweck „Antragstellung zuständige Behörde nach § 11 KCanG“ und den Namen Ihrer Anbauvereinigung an.
Wie ist der Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen?
Sie können sowohl den Auszug aus dem Gewerbezentralregister mit dem Antrag selber hochladen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, dass dieser direkt von der ausstellenden Behörde an uns (Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg) geschickt wird. Bitte geben Sie als Verwendungszweck „Antragstellung zuständige Behörde nach § 11 KCanG“ und den Namen Ihrer Anbauvereinigung an.
Wie hat das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept auszusehen?
Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept hat sich an dem von dem BIÖG veröffentlichten Leitfaden zu orientieren. Das bedeutet, dass alle Fragen aus dem Leitfaden in dem Gesundheits- und Jugenschutzkonzept zu beantworten sind.
An wen wende ich mich bei baurechtlichen Fragen zum befriedeten Besitztum?
Bitte wenden Sie sich bei baurechtlichen Fragen an die zuständige Baubehörde Ihres Landkreises. Die für das KCanG zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann zu dem Thema keine Aussagen treffen.
Ist die Abgabe von Cannabis an Labore zum Zwecke der Qualitätssicherung erlaubt?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dazu folgendes mitgeteilt: „Die Weitergabe von Cannabisproben aus Anbauvereinigungen an sowie die Entgegennahme durch Labore ist zulässig, sofern dies zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen erforderlich ist. Sofern Anbauvereinigungen eine Probenuntersuchung nicht selbst vornehmen können, können sie daher Stichproben zwecks Qualitätssicherung an Labore aushändigen.
Erlaubt ist grundsätzlich nur die persönliche Weitergabe von Stichproben in der jeweiligen Anbauvereinigung bei gleichzeitiger Präsenz des weitergebenden Mitglieds der Anbauvereinigung sowie der mit der Entgegennahme durch das Labor beauftragten Person.“
Kann ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Präventionsbeauftragte/r tätig sein?
Ein Vorstandsmitglied der Anbauvereinigung kann nicht auch gleichzeitig Präventionsbeauftragte/r der Anbauvereinigung sein, da das Gesetz in § 23 Abs. 4 KCanG vorsieht, dass „der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten“ ernennt. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass es sich um eine weitere Person handeln muss, da der/die Präventionsbeauftragte u. a. auch eine Überwachungsfunktion hat und u. a. für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes sorgen soll.
FAQs der Ministerien (Land und Bund):
Unter den nachfolgenden Links können Sie sich die Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit sowie des Landes Niedersachsen zu den häufig gestellten Fragen zum Thema Cannabis und Anbauvereinigungen anschauen.
Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (Bundesgesundheitsministerium)
Informationen zum Cannabisgesetz (Land Niedersachsen)
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