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   Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Niedersachsen

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  • Meldeprogramm aktualisiert - Deklarationsmanager aufgenommen, Betriebsspiegel erweitert

    Neu ist der Deklarationsmanager. Mit diesem können auf freiwilliger Basis Deklarationen erstellt und im Programm an die Empfänger weitergeleitet werden. Abgabemeldungen können auf dieser Basis der Deklaration erstellt werden, so dass sich der Erfassungsaufwand verringert. Der Betriebsspiegel enthält unter Ziffer 6 eine erweiterte Übersicht mit den Nährstofffrachten je Wirtschaftsdüngerart (N-Gesamt und P2O5) in den Aufnahmen und Abgaben.

    Stand: 29.08.2019  

  • Wirtschaftsdünger: neue Meldepflicht für Aufnehmer, monatliche Meldefristen und Angabe der Nährstoffgehalte ab Juli 2017

    Novelle der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger ab 1. Juli 2017 in Kraft

    Mit der Novelle führt Niedersachsen die Pflichten zur Aufzeichnung und Meldung in Verkehr gebrachter Wirtschaftsdünger nach Bundes- und Landesverordnung zusammen.

    Stand: 18.08.2017  

  • Wirtschaftsdünger Abgabe: Mitteilung als Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger gem. § 5 Bundesverbringensverordnung nicht vergessen! (zur einmaligen Registrierung als Inverkehrbringer)

    Bei düngerechtlichen Kontrollen stellen die Prüfdienste häufiger fest, dass bei abgebenden Betrieben keine Mitteilung als Inverkehrbringer gemäß § 5 Bundesverbringensverordnung (WDüngV) erfolgt ist. Diese Pflicht aus der Bundesverordnung von 2010 besteht in Niedersachsen weiter, auch wenn die betroffenen Betriebe seit 2012 zusätzlich durch Landesverordnung jede erfolgte Einzellieferung (Abgaben und Aufnahmen) in der zentralen Datenbank, dem Niedersächsischen Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger, melden müssen.

    Nicht erfolgte Mitteilungen gemäß § 5 WDüngV müssen umgehend nachgeholt werden (Vordruck siehe unten).

    Die Mitteilungspflicht eines Betriebes besteht ab Überschreiten einer Abgabemenge von 200 t in einem Kalenderjahr.

    Stand: 21.08.2019  

  • Informationen zur Meldepflicht in Bezug auf Wirtschaftsdünger

    Gülle-Transport-LKWSeit Juli 2012 gelten Meldepflichten beim Inverkehrbringen / der Abgabe und bei der Übernahme / der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe).

    Aktuell: Die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger wurde novelliert!

    Für Lieferungen ab Juli 2017 (Inkrafttreten der Novelle) gelten erweiterte Meldepflichten: neue Meldepflicht für alle Aufnehmer / Aufnahmen / Importe, monatliche Meldefristen, Meldung der Nährstoffgehalte, ...

    Der folgende Artikel erläutert die erforderlichen Angaben nach den bisherigen Regelungen für Lieferungen bis Ende Juni 2017 und gibt zusätzlich Hinweise auf die neuen, erweiterten Regelungen für Lieferungen ab Juli 2017.
    Die Informationen über den Programmzugang und die notwendigen Voraussetzungen bleiben unverändert gültig.

    Stand: 01.02.2021  

  • Wirtschaftsdünger Meldepflichten: alles über häufige Beanstandungen bei behördlichen Kontrollen, Meldefehler einfach finden und korrigieren, neue / erweiterte Meldepflichten ab Juli 2017

    Bei behördlichen Prüfungen im Meldeprogramm und bei Vor-Ort-Kontrollen wurden verschiedene Meldefehler festgestellt, die Verstöße gegen die Meldeverordnung darstellen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (§ 2 Meldeverordnung).

    Die beigefügten Merkblätter enthalten hilfreiche Hinweise.

    Stand: 28.06.2017  

  • Gärreste: Merkblatt zur Berechnung des Anteils Stickstoff aus Wirtschafsdüngern tierischer Herkunft
  • Wirtschaftsdünger Inverkehrbringen: Merkblatt zur Dokumentation bei Betrieben mit Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern
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