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Abschlussprüfung als Quereinsteiger nach § 45.2 BBiG

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Für praxiserfahrene Landwirte ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung auch ohne vorherige landwirtschaftliche Ausbildung möglich. Die Landwirtschaftskammer bietet für diese Zielgruppe spezielle Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung an.

Zur Abschlussprüfung können nach § 45/2 Berufsbildungsgesetz auch Personen zugelassen werden, die mindestens das 1,5 fache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit als Landwirt tätig gewesen sind. Bei hauptberuflicher landwirtschaftlicher Tätigkeit sind somit mindestens 4,5 Jahre Praxis nachzuweisen, bei nebenberuflicher Tätigkeit erhöhen sich die Praxiszeiten entsprechend dem nachgewiesenen Arbeitsumfang.

Die vorgesehene Mindestzeit muss bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung erfüllt sein. Zeiten vor Ablauf der allgemeinen Schulpflicht können dabei grundsätzlich nicht angerechnet werden.

Die genannten Praxiszeiten können reduziert werden, wenn der Prüfungsbewerber an einem gezielten Lehrgangsangebot zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung teilnimmt.

Nähere Einzelheiten zur Abschlussprüfung sowie zu den Vorbereitungslehrgängen finden Sie in den Hinweisen zum § 45/2 BBiG.

Die Fortbildungslehrgänge zur Abschlussprüfung nach § 45/2 werden überwiegend regional unter Federführung der Bezirks- und Außenstellen der Landwirtschaftskammer durchgeführt. Sie laufen über einen Zeitraum von 1,5 - 2 Jahren. In erster Linie wird in den Kursen das theoretische Hintergrundwissen für die Abschlussprüfungen vermittelt, daneben aber auch der praktische Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern gefördert. Ergänzt werden die Maßnahmen durch überbetriebliche Lehrgänge. Interessenten können sich an die Ausbildungsberater der Bezirks- und Außenstellen wenden.

Daneben bietet die Bezirksstelle Nienburg einen kompakten Vollzeitlehrgang über die Dauer von 3 Monaten (jeweils von November - Februar) an. Ansprechpartner für diese Maßnahme ist Herr Werfelmann.

Nähere Informationen zu Lehrgängen und Kosten finden Sie im Infoblatt mit Inhalten und Terminen der Vollzeitvorbereitung auf die Prüfung gem. § 45(2) BBiG.

Interessenten für die Quereinsteigerprüfung sollten vor Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs  ihre Praxisvoraussetzungen durch die Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer anhand der Anlagen zu den o. g. Hinweisen (pdf) überprüfen lassen.