Seit 21.01.2021 gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Danach müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern betriebliche Belange nicht dagegen sprechen. Aber wie sind Arbeitnehmer versichert, wenn es während ihrer Tätigkeit im Homeoffice zu einem Unfall kommt?
Nicht gesetzlich unfallversichert sind Wege, die als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, wie der Weg zur Toilette oder in die Küche, um z. B. den Kaffeebecher zu füllen.
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik erläutert an Beispielen die bisherige Rechtsprechung und welche Besonderheiten zu beachten sind.
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