Die Natur hat es so eingerichtet: Überall dort, wo Licht einfällt, begrünt sich der Waldboden. Da macht die Vegetation auch vor Waldwegen nicht Halt. Mit den Jahren wachsen die Seitenbankette, Gräben, Spitzrinnen und Böschungen zu, der Weg wird eng und vom vielen Laub und Humus rutschig. Dieter Scholz, Bezirksförsterei Hils-Vogler-Ost, stellte in der Land & Forst 13/14 ein praktisches Verfahren vor, das dem Bewuchs Einhalt gebietet.

Mulcher leistet ganze Arbeit
Eine Alternative mit recht guten Ergebnissen ist der Einsatz eines Forstmulchers auf einem radgetriebenen Bagger. Der Forstmulcher besitzt feste, nicht umklappbare Messer und hat im Einsatz auf einem mittelgroßen Bagger (ab ca. 15t) deutlich „mehr Power“.
Unschlagbarer Vorteil: die gute Manövrierfähigkeit des Aggregates bei einer Arbeitsbreite zwischen 1,00 und 1,50 m. Durch die Montage am Ausleger lassen sich sowohl Wegekörper, als auch Seitenräume und Böschungen von der Wegemitte aus bearbeiten (je nach Kranreichweite bis zu 8 m), sodass diese Mulcharbeit auch auf Jahre hinaus nachwirkt. Dagegen führt das „normale“ Schneiden des Bewuchses oft zu neuem Ausschlag, der schon wenige Jahre später wieder stört. Durch mangelnde Reichweiten ist zudem der Effekt häufig zu gering.
Als Kalkulationsgrundlage können in etwa folgende Kosten angesetzt werden: Arbeitsstunde Bagger inkl. Fahrer: 50 bis 70 €/Std., Mulcher: ca. 25 €/ Std. Angesichts der hohen Belastung der festen Messer (ein Satz der Messerköpfe kostet rund 4.000 €) und des hohen Spritverbrauchs wird der Kostenaufwand nachvollziehbar und lässt sich mit dem guten und vor allem nachhaltig wirkenden Ergebnis leicht rechtfertigen.
Die Leistung dieser Gerätekombination variiert in Abhängigkeit von der gewünschten Arbeitsbreite (wie weit soll der Bewuchs zurückgedrängt werden) sowie von der Art und Stärke des Bewuchses. Generell sind jedoch bei einer durchschnittlichen Arbeitsbreiterund 100 Meter Weglänge in einer Stunde gemacht.
◾ Tipp 1: zum Zeitpunkt der Maßnahme: Die Waldinnenränder sind naturschutzfachlich von besonderem Wert. Auch wenn im Wald keine gesetzliche Beschränkung existiert (sonst Rückschnittsverbote gem. § 39 BNatSchG vom 1.3. – 30.9.), sollte zumindest auf die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten Rücksicht genommen und die Maßnahme möglichst vor dem 1. April oder nach dem 15. Juli durchgeführt werden.
◾ Tipp 2: Geben Sie dem Fahrer die Anweisung, dickere Stämmchen stehenzulassen – diese kosten unnötig lange Zeit und Geld und sind alternativ als Brennholz zu verkaufen!
◾ Tipp 3: Vielleicht lässt sich die Arbeit kombinieren mit dem Einsatz eines Fällkneifers: während dieser Holz für Hackschnitzel erntet, wird das kleine restliche, nicht verwertbare Holz gemulcht – so ist der Wegekörper komplett bearbeitet und beide Maschinen können optimiert arbeiten.