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Novellierte EU-Öko Verordnung

Webcode: 01040102

Ab dem 01.01.2022 tritt die novellierte Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Kraft und löst die bisherige Verordnung (EG) 834/2007 ab. Die vollständige Verordnung ist frei zugänglich, auch online einsehbar. Daraus ergeben sich einige Änderungen für Biobetriebe, über die wir Ihnen nun exemplarisch einen Überblick geben wollen, es besteht jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Insgesamt fokussiert sich die Verordnung vermehrt auf mögliche Rückstände in biologischen Produkten. Dabei wird die Verantwortung auf rückstandsfreie Produkte an den Öko-Landwirt gegeben. Es müssen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe getroffen werden. Dabei sind zunächst mögliche Risiken der Kontamination zu ermitteln und diesen ist dann wiederum mit verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen gilt es im Anschluss selbstständig zu prüfen ((EU) 2018/848 Art. 28). Eine Trennung von ökologischen, nichtökologischen und Umstellungsprodukten muss weiterhin sichergestellt werden. Der Betrieb muss sich fragen:  Wo kann es zu Überschneidungen von konventionellen und biologischen Betriebsmitteln oder Erzeugnissen kommen? Überzeugen Sie sich zum Beispiel selbst, dass Transportmittel vollständig geleert und gesäubert sind, bevor Sie ihre biologischen Erzeugnisse aufladen. Denken Sie aber auch an Maschinen, die auf konventionellen und biologischen Betrieben eingesetzt werden (Lohnarbeit, Maschinenkooperation). Dokumentieren Sie mögliche Risiken, ergriffene Maßnahmen (z.B. Reinigungsprotokolle) sowie die Überprüfung und Dokumentation der Wirksamkeit.

Die zugelassenen Betriebsmittel finden Sie in der Verordnung (EU) 2021/1165. Hier gab es kaum Änderungen. Nach wie vor muss bei Düngern sowohl der Bedarf, als auch Einsatz dokumentiert werden und ist bei der Kontrolle vorzulegen.

Als neue Anwendungsbereiche sind dazu gekommen: Hefen (Lebens-/Futtermittel), Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe, Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel (Produktionsregeln noch ausstehend), Seidenraupenkokons zum Abhaspeln geeignet, natürliche Gummis und Harze, Bienenwachs, ätherische Öle, Korkstopfen aus Naturkork (nicht zusammengepresst und ohne Bindemittel), Baumwolle (weder gekrempelt, noch gekämmt), Wolle (weder gekrempelt, noch gekämmt), rohe Häute und unbehandelte Felle, traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis. Diese Erzeugnisse können nun auch ökologisch erzeugt und zertifiziert werden.

Blaue Süßlupine
Blaue SüßlupineChristian Kreikenbohm

Pflanzenproduktion: Umstellungssaatgut vom eigenen Betrieb darf erst 12 Monate nach Umstellungsbeginn eingesetzt werden. Nach derzeitigem Stand würde dies für Landwirte, die zukünftig umstellen bedeuten, dass Sie mit dem Beginn der Umstellung biologisches Saatgut zukaufen müssten. Beispiel: Wenn der Umstellungsbeginn zum 01.07.22 erfolgt, müsste die Winterbestellung im Herbst 2022 mit zugekauftem biologischen Saatgut stattfinden. Saatgut, welches nach dem 01.07.2023 (12 Monate nach Umstellungsbeginn) geerntet wird, darf im eigenen Betrieb zur Aussaat genutzt werden. Wenn nicht genügend Saatgut in Bioqualität zum Aussaatzeitpunkt verfügbar ist, kann jedoch das eigene Nachbau Saatgut mit Ausnahmegenehmigung verwendet werden. Auch der Einsatz von Umstellungssaatgut ist dann möglich, wenn nicht ausreichend biologisches Saatgut verfügbar ist.  Auf der Datenbank organicxseeds.de finden Bio-Betriebe weiterhin eine Übersicht über verfügbares ökologisch vermehrtes Saat- und Pflanzgut. Zu beachten ist hier, dass die Gruppe mit Kulturen der Kategorie 1 (keine Ausnahmegenehmigung für konventionell ungebeiztes Saatgut möglich) laufend erweitert wird. Winterweizen ist als aktuellstes Beispiel seit dem 01. April diesen Jahres nicht mehr konventionell ungebeizt über eine Ausnahmeregelung zu beziehen. Der Einsatz von konventionellem Saatgut ist nach wie vor nur mit Ausnahmegenehmigung und ohne konventionelle Beizung möglich. Alle Pflanzen in Bio-Qualität müssen zwingend auf gewachsenem Boden mit Kontakt zum Unterboden wachsen: Das bedeutet, dass Hydrokulturen, Topfpflanzen und Hochbeete sind nicht ökologisch zertifizierbar. Lediglich bei Kräutern und Jungpflanzen ist der Verkauf an den Endverbraucher im Topf auch weiterhin in Bioqualität möglich.

Bio-Kühe auf der Weide
Bio-Kühe auf der WeideKatharina Bittner

Tierproduktion: Umstellungsfutter von externen Betrieben darf künftig nur noch zu maximal 25 % der TM Jahresration, statt vorher zu 30 % genutzt werden. Eigenes Umstellungsfutter darf wie gehabt im eigenen Betrieb uneingeschränkt verwendet werden. Für Tierzukäufe wurde die Webseite www.organicxlivestock.de eingerichtet. Über diese Webseite soll die Verfügbarkeit von ökologischen Tieren ermitteln werden In Zukunft soll es auch möglich sein, Ausnahmegenehmigungen für konventionelle Tierzukäufe über die Webseite bei den Kontrollstellen zu beantragen. Pflanzenfresser müssen alle verpflichtend Weidezugang erhalten, sofern die Umstände (Bodenzustand und Wetterbedingungen) dies zulassen. Außerdem muss bei Pflanzenfressern ab dem 01.01.2022 dann 60 % des Futters vom eigenen Betrieb oder aus der Region stammen, ab dem 01.01.2024 sogar 70 % der eingesetzten Futtermittel. Der Begriff „Region“ bleibt jedoch undefiniert. Es wird weiterhin mit unterschiedlicher Auslegung der Mitgliedsländer zu rechnen sein. In der Kälberaufzucht ist es weiterhin untersagt, Milchaustauscher mit pflanzlichen oder synthetischen Zusätzen zu verwenden.  Bei Rindern in der Endmast entfällt die Möglichkeit der Aufstallung. Auch hier muss Weidegang oder der Zugang zu Freigelände gewährt werden.

 

Auch für Geflügel und Schweine wird eine 100 % Ökofütterung angestrebt. Bei Eiweißfuttermitteln für Küken und Ferkel wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2025 eingeräumt. In dieser können weiterhin maximal 5 % konventionelle Eiweißfuttermittel genutzt werden, sofern keine in Bioqualität verfügbar sind ((EU) 2020/464 Art. 13). Mindestens 30 % des Futters müssen vom eigenen Betrieb oder aus der Region stammen. In der Schweinehaltung wurde eine Übergangsfrist von acht Jahren (bis zum 01.01.2029) festgelegt, in der Ausläufe von Schweinen zu mindestens 50 % planbefestigt sein müssen. Außerdem sollen als Freigelände zukünftig „nach Möglichkeit Flächen mit Bäumen oder Wäldern“ bevorzugt werden. Ein planbefestigter Auslauf ist jedoch weiterhin möglich, er soll attraktiv gestaltet sein und Außenklimareize aufweisen. Bei Geflügel dürfen in der Volierenhaltung nur noch zwei erhöhte Ebenen vorhanden sein (Übergangsfrist bis zum 01.01.2030). Eine Auslaufpflicht für Elterntiere und Junghennenaufzucht wird ab sofort (01.01.2022) gefordert. Eine klare Trennung besteht zwischen den Begriffen „Außenklimabereich“ und „Veranda“.  Der Außenklimabereich (Kaltscharraum) ist nur dann auf die Stallfläche anrechenbar, wenn dieser auch 24 Stunden zugänglich und (wie auch immer) isoliert ist (Übergangsfrist bis zum 01.01.2025). Eine Veranda ist freiwillig und kann nicht auf die Stallfläche angerechnet werden. Sie kann als Auslaufersatz gelten, wenn bei Junghennen und Elterntieren durch Einschränkungen und Pflichten zum Schutz vor Krankheiten für Mensch und Tier, der Zugang zum Freigelände untersagt wird (VO 2018/848). Der Auslauf für Geflügel bekommt neue Vorgaben: Eine Auslaufdistanz von 150 m zur nächstgelegenen Klappe darf nicht überschritten werden. Wenn ausreichend Schutz vor Raubtieren (bspw. durch Bäume, Schutzdächer, …) und der Witterung vorhanden ist, kann der Radius auf 350 m ausgeweitet werden (Übergangszeit bis zum 01.01.2030). Die Vorgaben für den Grünauslauf wurden verschärft. So muss der Grünauslauf nicht nur wie bisher überwiegend Pflanzenbewuchs aufweisen, sondern auch Nährstoffverluste müssen vermieden werden und Schutzeinrichtungen, Hecken sowie Sträucher müssen so angelegt sein, damit die Fläche gleichmäßig genutzt wird ((EU) 2020/464). Des Weiteren wurden auch Bruderhähne mit entsprechenden Haltungsvorgaben in die Öko-Verordnung aufgenommen. Für Jungtiere und Elterntiere muss nach neuer Öko-Verordnung ebenfalls ein Grünauslauf ohne Übergangsfrist (ab dem 01.01.2022) bereitgestellt werden.

Neu aufgenommen wurden Regelungen zu Geweihträgern und Kaninchen.

 

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