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Haushaltssatzung 2026

Webcode: 01045035

Amtliche Bekanntmachung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Die 25. Kammerversammlung hat am 20. November 2025 gem. § 5 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen i.V. mit § 21 Abs.1 der Hauptsatzung die

Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2026 (HAUSHALTSSATZUNG 2026)

beschlossen:
 

§ 1    

Der Haushaltsplan für das Jahr 2026 wird

  1. im Ergebnisplan mit
    dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                     243.046.133 €
    dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                       247.844.381 €
  1. im Finanzhaushalt mit
    dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf                         241.973.120 €
    dem Gesamtbetrag der Auszahlungen auf                        245.880.036 €

festgesetzt.


§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs wird gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen der Beitragssatz für das Erhebungsjahr 2026 nach § 27 Absatz 2 LwKG auf

 

215 % der Bemessungsgrundlage

 

festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist der Steuermessbetrag.

 

(2) Der Beitragssatz für Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen wird auf

 

6,10 € je Meter

 

festgesetzt. Bemessungsgrundlage nach § 27 Abs. 3 LwKG ist die Summe der amtlich registrierten Längen aller Fischereifahrzeuge des Betriebes am 01. August eines jeden Jahres, gemessen je Fahrzeug in Länge über alles.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Haushaltssatzung und den Beitragssatz gem. § 3 Abs. 2 LwKG genehmigt.

 

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

 

Gem. § 26 der Hauptsatzung der Landwirtschaftskammer erfolgt die Bekanntmachung der gesamten Haushaltssatzung (§ 1-10) mit Genehmigung des Vorstandes durch Auslegung in der Hauptverwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Oldenburg, Mars-la-Tour-Str. 2, Zimmer 106. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat und beginnt am Tage nach der Veröffentlichung.

 

Oldenburg, 05.01.2026

 

gez. Schwetje
Präsident