Um die Vorgaben des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) zu erfüllen, sind zwei wesentliche Vorgaben einzuhalten. Welche konkreten Regelungen gelten lesen Sie im folgenden Artikel.
Um die GAP-Prämie zu erhalten, müssen die 9 GLÖZ Vorgaben eingehalten werden. Eine dieser Regelungen ist die GLÖZ 7 - Fruchtwechsel auf Ackerland. Ziel dieser Regelung ist die Stärkung der Biodiversität und Artenvielfalt.
Zur Erfüllung des Fruchtwechsels sind folgende Vorgaben einzuhalten:
- Gesamtbetrieblich hat auf mindestens 33 % der Ackerfläche eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr ein jährlicher Fruchtwechsel zu erfolgen. Dieser kann auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat vor dem Anbau derselben Kultur im Vorjahr umgesetzt werden.
- Schlagbezogen sind innerhalb von drei Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen anzubauen.
Die Hauptkultur ist die Kultur, die im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche steht. Ob einzelne Kulturen bezüglich der Hauptkulturen zusammengerechnet werden kann in der NC-Liste Spale C nachgeschaut werden. Beispielsweise gelten Mais-Mischkulturen und Mais als eine Kultur. Sommerungen und Winterungen derselben Kulturart werden dagegen als verschiedene Kulturen eingeordnet.
Grundsätzlich vom Fruchtwechsel ausgeschlossen sind mehrjährige Kulturen, Brachen, Gras oder andere Grünfutterpflanzen sowie feinkörnige Leguminosen. Roggen, Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut und Tabak dürfen in Selbstfoolge angebaut werden. Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland sowie zertifizierte Öko-Betriebe sind grundsätzlich von den Vorgaben zum Fruchtwechsel befreit. Zudem sind Betriebe befreit, die auf mehr als 75 % ihrer Ackerfläche Gras, Grünfutter, Leguminosen oder Brachen anbauen, sofern diese eine verbleibende Ackerfläche von maximal 50 ha bewirtschaften. Ebenfalls befreit sind Betriebe, die auf mehr als 75 % ihrer beihilfefähigen Fläche Gras, Grünfutter oder Dauergrünland anbauen, sofern nicht mehr als 50 ha Fläche für den Anbau anderer Kulturen verbleiben.
Achtung: Die Berechnungsbasis für die 33 %-Vorgabe kann sich aufgrund der zuvor augeführten Ausnahmeregelungen jährlich unterscheiden! Eine frühzeitige Fruchtfolgeplanung ist zu empfehlen.
Im Vereinfachungspaket OMNIBUS-III der EU wurde beshlossen, dass Betriebe mit bis zu 30 ha landwirtschaftlicher Fläche von den Kontorllen und Sanktionen zum Fruchtwechsel befreit werden sollen. Bisher wurde diese Regelung noch NICHT in deutsches Recht überführt.
Bei Fragen zur GAP, wenden Sie sich gerne an die WirtschaftsberaterInnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Aktuelle Informationen finden Sie im Artikel "DIe GAP von A bis Z". Zur eigenen Prüfung oder individuellen Planung können Sie den GAP-Rechner und der ÖR 2 Rechner nutzen.














