Die aktuelle GAP-Reform 2021 bis 2027 geht bereits dem Ende entgegen. Es verbleiben noch zwei Jahre, in denen der Sammelantrag wie gewohnt gestellt werden kann. Die nächste Reform ab 2028 ist schon in Planung. Dennoch gibt es auch für 2026 wieder Änderungen der Vorgaben, die zu berücksichtigen sind. Welche das sind lesen Sie im folgenden Artikel.
Ende 2025 wurden die Änderungen zur Konditionalität (GAPKondV) 
Wesentliche Änderungen der Konditionalität für 2026
GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)
Ob ein DGL (kein Moor) zu Ackerland umgewandelt werden darf und welche Vorgaben dabei zu berücksichtigen sind, ist davon abhängig, wann das DGL entstanden ist. Nach § 7 GAPDZV entsteht DGL, wenn eine Fläche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen mind. fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge und mind. fünf Jahren nicht gepflügt worden ist. Dabei ist irrelevant, ob es sich um eine Selbstbegrünung bzw. aktive Begrünung handelt oder ob das DGL für die Erzeugung genut wird oder nicht.
- DGL vor 2015 entstanden: Für die Umwandlung von DGL zu Ackerland muss eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bzw. der unteren Wasserbehörde des entsprechenden Landkreises sowie der LWK Niedersachsen vorliegen. Zusätzlich muss an anderer Stelle in der Region Niedersachsen/Hambug/Bremen eine Neuanlage von DGL im selben Umfang (Ersatz-DGL) angelegt werden.
- DGL ab 2015 entstanden: Für die Umwandlung von DGL zu Ackerland muss eine Genehmigung der genannten Behörden vorliegen. Ein Ersatz-DGL ist nicht notwendig.
- DGL ab 2021 entstanden: Für die Umwandung von DGL zu Ackerland ist keine Genehmigung und kein Ersatz-DGL erforderlich. Es besteht ausschließlich eine Anzeigepflicht, der LWK Niedersachsen die Umwandlung im folgenden Sammelantrag mitzuteilen.
Die Vorgaben zum Umbruch gelten bereits seit 2023. Für 2026 ist neu, dass bei einem Umbruch das Esatz-DGL nicht weiter von einem Betrieb eines Begünstigten stammen darf, der teilweise oder insgesamt als Ökobetrieb zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet.
> weitere Informationen zu den konkreten Regelungen der GLÖZ 1
GLÖZ 2- Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
Zum Schutz der Kohlenstoffreichen Böden wurden Vorgaben für die entsprechende Kulisse geregelt. Diese gleidert sich in "GLÖZ 2 - Moor-Treposole“ und „GLÖZ 2 - Gesamt". Für 2026 werden die Kulissen angepasst, ein Entwurf ist bereits im LEA Portal einsehbar.
DGL, welches sich in der Kulisse "GLÖZ 2 - Gesamt" darf weder umgebrochen noch gepflügt werden. Ab 2026 ist eine aktive Erneuerung der DGL-Narbe ist mit vorheriger Genehmigung zulässig, wenn
- die Dauergrünlandnarbe geschädigt oder die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist,
- die Erneuerung durch eine nichtwendende, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende Bodenbearbeitung erfolgt,
- die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zeitnah nach der Bodenbearbeitung erfolgt,
- die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht und
- andere Rechtsvorschriften der Erneuerung nicht entgegenstehen.
> weitere Informationen zu den konkreten Regelungen der GLÖZ 2
GLÖZ 6 - Mindestanforderung an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten
Auf mind. 80 % der Ackerflächen eines Betriebes ist eine Mindestbodenbedeckung bis zum 31.12.2026 sicherzustellen (Beginn nach guter fachlicher Praxis). Diese kann beispielsweise durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen oder Zwischenfrüchte erfolgen.
Für 2026 wurde eine Ausnahmeregelung beschlossen:
In amtlich festgestellten bedrohten oder befallenen Gebieten darf zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) auf Ackerflächen auf die Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, wenn:
- auf denFlächen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden und
- nach der Hauptkultur während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur mehr angebaut werden
Zusätzlich werden in der GLÖZ 6 die Brachen (Acker und DGL) geregelt, die für 2026 vereinfacht und vereinheitlicht werden. Es handelt sich ausschließlich um die Vorgaben für "weitere Brachen", die nicht ÖR oder AUKM sind. Ab 2026 gibt es keine Vorgaben mehr zur Art und Zusammensetzung der Begrünung. Es gilt: Vom 01.04. – 15.08. ist jede Bodenbearbeitung sowie Mähen und Mulchen verboten. Ausnahme Streuobstwiesen: Der Auswuchs darf im oben genannten Zeitraum gemäht oder gemulcht werden.
GLÖZ 7 - Fruchtwechsel
Für den Frchtwechsel sind zwei Vogaben einzuhalten:
- Auf mind. 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht vor dem Anbau derselben Kultur zu erfolgen
- Schlagbezogen sind innerhalb von drei Jahren mind. zwei verschiedene Hauptkulturen anzubauen
Ab 2026 zählen alle Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais. D.h.
- wurde in 2024 und 2025 auf eine Schlag Mais angebaut, darf in 2026 weder Mais noch eine Mais-Mischkultur auf der Fläche angebaut werden, um die Vorgaben zum Fruchtwechsel einzuhalten.
- wurde in 2024 Mais und in 2025 eine Mais-Mischlultur angebaut, darf 2026 und 2027 wieder Mais auf dem Schlag angebaut werden, um die Vorgaben zum Fruchtwechsel einzuhalten.
Wesentliche Änderungen der Öko-Regelungen (ÖR) für 2026
ÖR 1a - Freiwillige Aufstockung der nichtproduktiven Ackerfläche
Bis zu 8 % der förderfähigen Ackerfläche können für eine zusätzliche Prämie stillgelegt werden:
- bis zu 1 % = 1.300 €/ha
- 1 bis 2 % = 500 €/ha
- 3 bis 8 % = 300 €/ha
Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland können bis zu 1 ha stilllegen und erhalten
dafür eine Prämie von 1.300 €, auch wenn das 8 % der förderfähigen Ackerfläche übersteigt. Für 2026 wurde geregelt, dass für Weinbaubetriebe die Grenze von mind. 10 ha nicht gilt. D.h. diese Betriebe können immer 1 ha Stilllegung für eine Prämie von 1.300 € beantragen, unabhängig vom Umfang der Ackerfläche.
ÖR 1b - Anlage von Blühflächen und –streifen auf Ackerland nach ÖR 1a
Die ÖR 1a Brache kann durch die Anlage von Blühflächen und -streifen ergänzt werden. ÖR 1b wird als Topup von 200 €/ha zusätzlich zur ÖR 1a Prämie ausgezahlt. Bei der Anlage ist eine vorgegebene Saatgutmischung zu verwenden:
- Einjährig: mind. 10 der Arten aus Gruppe A der nds. Saatgutliste für ÖR 1b
- Mehrjährig: mind. 5 der Arten aus Gruppe A und mind. 5 der Arten aus Gruppe B der nds. Saatgutliste für ÖR 1b
Neu 2026: Es dürfen weitere Arten in der Saatgutmischung enthalten sein, die nicht auf der Liste stehen. Achtung: Die Kulturlisten unterscheiden sich innerhalb der Bundesländer.
ÖR 1c - Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
Für die Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen wird eine zusätzliche Prämie von 200 €/ha gezahlt. Bei der Anlage ist eine vorgegebene Saatgutmischung zu verwenden:
- Einjährig: mind. 10 der Arten aus Gruppe A der nds. Saatgutliste für ÖR 1b
- Mehrjährig: mind. 5 der Arten aus Gruppe A und mind. 5 der Arten aus Gruppe B der nds. Saatgutliste für ÖR 1b
Neu 2026: Es dürfen weitere Arten in der Saatgutmischung enthalten sein, die nicht auf der Liste stehen. Achtung: Die Kulturlisten unterscheiden sich innerhalb der Bundesländer.
ÖR 1d - Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
Auf mind. 1 % bis max. 6 % des DGL vom Betrieb können Altgrasstreifen oder -flächen angelegt werden. Die gestaffelte Prämie wird für 2026 erhöht:
- mind. 1 % = 1.000 €/ha (2025: 900 €/ha)
- bis zu 1 ha = 1.000 €/ha (2025: 900 €/ha)
- 1 bis 3 % = 450 €/ha (2025: 400 €/ha)
- 3 bis 6 % = 300 €/ha (unverändert)
Altgrasstreifen dürfen max. 20 % einer DGL-Fläche bedecken. Die Ausnahme, dass immer bis zu 0,3 ha Altgrasstreifen pro Schlag beantragbar sind, auch wenn dadurch die 20 % überschritten werden, wird ab 2026 gestrichen.
Ab 2026 reicht auch auf den auf den Altgrasstreifen/-flächen eine landwirtschaftliche Tätigkeit mind. in jedem zweiten Jahr, jedoch nicht vor dem 1. September aus. Mulchen ist ganzjährig untersagt.
ÖR 3 - Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- und DGL
Für 2026 bleiben die Vorgaben wie bisher, doch die Prämie wird auf 600 €/ha (2025: 200 €/ha) erhöht.
Bei Fragen zur GAP, wenden Sie sich gerne an die WirtschaftsberaterInnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Aktuelle Informationen finden Sie im Artikel "DIe GAP von A bis Z".




















