Ein wichtiges Unternehmensziel ist es, wirtschaftlich zu handeln und zu produzieren. Als gleichberechtigtes Ziel sollte jedoch gelten, gute Arbeitsbedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu erreichen. Diesem Vorsatz trägt das Arbeitsschutzgesetz mit einer Vielzahl gesetzlicher Vorgaben Rechnung. Im Alltag lassen sich diese Vorgaben vom Unternehmer nur schwer überblicken.
Seit Oktober 2013 gilt, dass auch bereits Betriebe mit nur einem Mitarbeiter verpflichtet sind, eine derartige schriftliche Dokumentation vorzunehmen. Dafür müssen alle im Betrieb anfallenden Arbeiten schriftlich aufgeführt und systematisch auf ihre Gefährdung hin beurteilt werden. Ferner müssen geeignete Maßnahmen daraus abgeleitet und umgesetzt werden, die diese möglichen Gefährdungspotentiale unterbinden können.
Der Betrieb muss entsprechend der anfallenden Arbeiten mittels eines Erhebungsbogens mögliche Gefährdungen – z.B. beim Ankuppeln eines Arbeitsgerätes an den Schlepper – auflisten und gemäß ihrer Gefährlichkeit für die Gesundheit des Mitarbeiters einstufen. Weiterhin sollten passende Gegenmaßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung verzeichnet werden.
Da die Mitarbeiter min. 1 x jährlich entsprechend zu unterweisen sind, bietet es sich an, potentielle Gefahrenstellen in die Unterweisung mit aufzunehmen.
Die Dokumentationspflichten bedeuten inen ziemlichen Aufwand, daher sind landwirtschaftliche Betriebe und auch Betriebe mit Einkommenskombinationen mit ihren Nachweispflichten häufig im Rückstand. Doch die Gefährdungsanalyse ist auch nicht als einmalige Aufgabe zu verstehen, sondern stellt einen kontinuierlichen Prozess dar, der sich verändernden Arbeitsaufgaben im Betrieb anpassen muss.
Die Ldw. Berufsgenossenschaft bietet mit Checklisten und Arbeitsblättern eine Hilfestellung, wie Betriebe aus Land-und Forstwirtschaft die gesetzlichen Anforderungen dokumentieren können.














