Die Ernte- und Bestellarbeiten sind im vollen Gange. Folgend die Vorgaben des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) dargestellt:
- Auf mind. 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht vor dem Anbau derselben Kultur zu erfolgen
- Schlagbezogen sind innerhalb von drei Jahren mind. zwei verschiedene Hauptkulturen anzubauen
- Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zur Hauptkultur Mais
- Sommerungen und Winterungen derselben Kulturart gelten als verschiedene Kulturen (z.B. Sommerweizen und Winterweizen)
- Mischkulturen von fein- und grobkörnigen Leguminosen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen
- Winter- und Sommermischungen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen
- Grundsätzlich vom Fruchtwechsel ausgeschlossen sind:
- Brachliegende Flächen
- Mehrjährige Kulturen
- Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschl. zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen
- Feinkörnige Leguminosen (Reinsaat oder Mischung > 50 %)
- Betriebe mit Ackerland bis 10 ha
- Befreit sind Betriebe mit einer maximal verbleibenden Ackerfläche von 50 ha,
- Wenn auf > 75 % der Ackerfläche Gras, Grünfutter, Leguminosen oder Brachen
- Wenn auf > 75 % der beihilfefähigen Fläche Gras, Grünfutter oder DGL
- Zertifizierte Ökobetriebe (Verordnung (EU) 2018/84) sind befreit
Achtung: In 2026 zählt die Mais-Mischkultur zur Kultur Mais. Damit kann durch eine Mais-Mischkultur der Fruchtwechsel in einer maislastigen Fruchtfolge nicht mehr unterbrochen werden.
Ansprechpartner*innen:
Alix Mensching-Buhr, Sonja Kornblum, Cord Persiehl-Schultz















