Was passiert im Hintergrund, wenn Betriebe bauen wollen, vom Weideschuppen bis zur Biogasanlage? Und wer sorgt dafür, dass landwirtschaftliche Interessen in Bauleitplanung und Genehmigungsverfahren nicht untergehen? Ein Blick in die Arbeit des Teams Ländliche Entwicklung (LE) zeigt: Zwischen Flächenkonflikten, Immissionsfragen und Behördenanforderungen ist das Baurecht im ländlichen Raum spannender (und manchmal kurioser), als man denkt.

Als Träger öffentlicher Belange (TÖB) werden in der Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) der Kommunen von der Landwirtschaftskammer die landwirtschaftlichen Belange vertreten. Im Klartext: Flächeninanspruchnahmen für Baugebiete und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden hinsichtlich Beeinträchtigung der Agrarstruktur entsprechend kommentiert. Ebenso kann es zu Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Betriebe durch heranrückende Wohnbebauung (Immsissionsproblematik) kommen, so dass Bedenken zu den Planungen zu äußern sind.
In der Regel werden in den Abwägungen der Aussagen der verschiedenen TÖB die landwirtschaftlichen Bedenken und Anregungen „weggewogen“, was den Stellenwert der Landwirtschaft bei den heutigen gesellschaftspolitischen Interessen verdeutlicht. Der immense Flächenverbrauch durch Gewerbegebiete u.a. in der Bundesrepublik spricht trotz anderslautender Aussagen von Gesellschaft und Politik eine deutliche Sprache.
Die Bauämter der Landkreise und Städte beteiligen die Landwirtschaftskammer in den Genehmigungsverfahren für Einzelbauvorhaben mit landwirtschaftlichem Bezug. Das erstreckt sich vom Weideschuppen über Altenteiler- oder Betriebsleiterhäuser bis zu großen Stallungen oder Biogasanlagen. Hieraus ergibt sich gelegentlich eine Vermittlerrolle der Landwirtschaftskammer zwischen dem antragstellenden Betrieb und der Genehmigungsbehörde, in der formalrechtliche und betriebsspezifische Anforderungen bzw. Vorstellungen unter einen Hut zu bringen sind.
Primär spielt das so genannte Bauen im Außenbereich eine Rolle, was eine baurechtliche Einstufung als landwirtschaftlicher Betrieb für eine Genehmigungsfähigkeit voraussetzt. Gibt es eine eigenverantwortliche, auf Einkommenserzielung ausgerichtete, qualifizierte landwirtschaftliche Bewirtschaftung? Gibt es ausreichend Futterfläche der zu haltenden Nutztiere? Passen der Baustandort sowie die Entfernungen von Fläche zur Hofstelle zueinander? Natürlich muss auch eine dienende Funktion für den Betrieb vorliegen.
Das dies nicht immer der Fall ist, zeigte vor vielen Jahren eine Bauvoranfrage für ein Tanzstudio auf der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Üblicherweise werden in den Aufforderungen zur Stellungnahme durch die Bauaufsichtsbehörden die Fragen zu den einzelnen Bauanträgen genannt. Da hier anscheinend oft Textbausteine verwendet werden, lauten häufig die Fragen bzw. Anforderungen unabhängig vom Bauvorhaben gleich, z. B. wird eine Berechnung des Dunganfalls o.ä. beim Bau einer Kartoffellagerhalle gefordert. Zu Verwunderung bei uns führte vor vielen Jahren mal eine Anforderung eines Geruchsgutachtens zum Bau eines Altenteilerwohnhauses.
Da heißt es dann: Nase zu und durch.

















