Im Rahmen des Niedersächsischen Weges können wirtschaftliche Nachteile, welche aus den Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen resultieren, ausgeglichen werden.
Die Regelungen zu den Bewirtschaftungseinschränkungen gestalten sich wie folgt:
- Gewässer erster Ordnung: 10 m
- Gewässer zweiter Ordnung: 5 m
- Gewässer dritter Ordnung (Gräben): 3 m
Die Ausgleichsbeträge liegen in folgende Höhe:
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Gewässer
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Gewässer
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Gewässer
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Ackerfläche |
715 Euro / ha |
732 Euro / ha |
784 Euro / ha |
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Dauergrünland |
649 Euro / ha |
673 Euro / ha |
743 Euro / ha |
Für den ersten Meter auf dem Gewässerrandstreifen wird keine Ausgleichszahlung gewährt, da hier bereits nach Fachrecht entsprechende Vorgaben bestehen.
Achtung: Die Ausgleichszahlung läuft als De-Minimis-Beihilfe, d. h. es ist bei der Beantragung eine De-Minimis-Erklärung abzugeben.
Die Anträge für das Jahr 2024 können noch bis zum 31.03.2026 abgegeben werden.
Antragsfrist für das Jahr 2025 ist der 31.03.2027.
Neu ist, dass die Beantragung über eine EDV-Anwendung möglich ist. Diese bietet einige Vorteile.
Das Programm steht hier zum Download bereit.
Wenn Sie bei der Beantragung Unterstützung benötigen, melden Sie sich bitte gern!
Ansprechpartner*innen: Sonja Kornblum, Alix Mensching-Buhr, Cord Persiehl-Schultz, Sandra Wiegrefe

















