Die Saatgutverkehrskontrolle (SVK) dient in erster Linie dem Schutz des Saatgutverbrauchers. Die Versorgung des Verbrauchers mit hochwertigen landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstlichen Saat- und Pflanzgut ist Ziel des Saatgutverkehrsgesetzes. Die Saatgutverkehrskontrolle überwacht den Saatgutverkehr in den einzelnen Handelsstufen.

Um den Handel von nicht anerkannten Partien oder anderem Erntegut als anerkanntes Saat- und Pflanzgut zu unterbinden, werden außerdem spezielle Betriebsprüfungen durchgeführt.
Beschaffenheit
Die im Rahmen der SVK aus Säcken und Big Bags gezogenen Proben werden auf die Beschaffenheit des Saatgutes wie Besatz, Keimfähigkeit und technische Reinheit untersucht. In Niedersachsen wurden in 2011 860 SVK-Proben und in 2010 907 SVK-Proben gezogen. Da in Niedersachsen vor allem Wintergetreide angebaut und auch vermehrt wird, liegt der Schwerpunkt der SVK-Probenahme bei Saatgetreide im Herbst.
In der Hauptsaison des Saatguthandels werden die SVK-Probenahmen in ganz Niedersachsen durchgeführt. Dabei wird nicht nur Saatgut, welches in Niedersachsen erzeugt wird, beprobt. In Übersicht 1 ist die Herkunft bzw. das Land der Aufbereitung der SVK-Proben dargestellt. Danach kommen ca. 60 % der Proben aus Niedersachsen, ca. 34 % aus anderen Bundesländern und 6 % der Saatgut-Proben aus Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Übersicht 1: SVK-Probenumfang Mähdruschfrüchte und Herkunft des Saatgutes 2011 und 2010
| Herkunft bzw. Aufbereitung in: | SVK-Proben 2011 | i. v. H. | SVK-Proben 2010 | i. v. H. |
| Niedersachsen | 513 | 59,65 | 582 | 64,17 |
| Andere Bundesländer | 293 | 34,07 | 288 | 31,75 |
| Außerhalb Bundesrepublik D. | 54 | 6,28 | 37 | 4,08 |
| Insgesamt | 860 | 100 | 907 | 100 |
Quelle: Eigene Erhebung
In Übersicht 2 sind die Ergebnisse der Prüfung auf Beschaffenheit, d.h. auf Besatz, Keimfähigkeit und technische Reinheit, bei der LUFA Nord-West aufgeführt. Danach erfüllen ungefähr elf Prozent der SVK-Proben nicht die Mindest-Anforderungen nach der Saatgutverordnung.
| Anforderung nach der Saatgutverordnung | SVK-Proben 2011 | i. v. H. | SVK-Proben 2010 | i. v. H. |
| Entsprach den Anforderungen | 764 | 88,84 | 805 | 88,75 |
| Entsprach nicht den Anforderungen | 96 | 11,16 | 102 | 11,25 |
| Insgesamt | 860 | 100 | 907 | 100 |
Quelle: eigene Erhebung
Wenn eine SVK-Probe nicht den Anforderungen entspricht, heißt dies noch nicht, dass ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet wird. Bei Weizen liegt die Mindest-Anforderung bei 92 % Keimfähigkeit. Die Ahndung erfolgt allerdings aus statistischen Gründen erst mit einer gewissen Toleranz ab 88 %. Im letzten und vorletzten Herbst waren je nach Region die Witterungsverhältnisse für die Saatguterzeugung ungünstig. Dies wurde von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bußgeldmindernd berücksichtigt.
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren und Beschaffenheit
In der Übersicht 3 sind die Ordnungswidrigkeiten-Verfahren von 2011 und 2010 aufgeführt. Danach wurden in 2011 in 29 Fällen mit einer schriftlichen Verwarnung oder einem Bußgeld in Bezug auf die Beschaffenheit des Saatgutes von der Landwirtschaftskammer geahndet. Die Überwachung des Saat- und Pflanzguthandels obliegt nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz den einzelnen Bundesländern. In der Regel wird ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren an den Erst-Inverkehrbringer, sprich den Aufbereitungsbetrieb, gerichtet. Da 26 Beanstandungen Saatgut aus anderen Bundesländern betraf, wurden diese Fälle an die zuständige Stelle abgegeben. Andererseits werden an Niedersachsen auch die Beanstandungen von anderen Bundesländern zur weiteren Prüfung und Ahndung weiter geleitet.
| Grund der Beanstandung | Schriftliche Verwarnung und Bußgeld | Abgabe an Bundessortenamt | Abgabe an anderes Bundesland | Gesamt | ||||
| Zahl der Fälle | ||||||||
| Besatz | 10 (12) | 0(2) | 9 (18) | 19 (32) | ||||
| Keimfähigkeit | 18 (10) | 2(1) | 16 (13) | 36 (24) | ||||
| Technische Reinheit | 1 (2) | 0(0) | 1 (0) | 2 (2) | ||||
| Kennzeichnung | 19 (26) | 2(2) | 13 (11) | 34 (39) | ||||
| Verschluss | 5 (2) | 0(0) | 1 (0) | 6 (2) | ||||
| Nicht anerkannte Ware | 4 (2) | 0(0) | 0 (0) | 4 (2) | ||||
| Aufzeichnung | 5 (0) | 0(0) | 0 (0) | 5 (0) | ||||
| Gesamt | 62 (54) | 4(5) | 40 (42) | 106 (101) | ||||
Quelle: Eigene Erhebung
SVK-Probenahme und Prüfung der Verschließung und des Etiketts
Bei den SVK-Probenahmen wird neben der Beschaffenheit auch die Verschließung der Behältnisse überprüft. Durch die ordnungsgemäße Verschließung wird gewährleistet, dass kein Saatgut ausgetauscht werden kann.
Auf dem Etikett stehen für den Saatgutverbraucher wesentliche Informationen wie die Sortenangabe, die ggf. verwendete Beize und in der Regel das Tausendkorngewicht sowie die Keimfähigkeit. Über die Anerkennungsnummern auf dem Etikett lassen sich die Partien zurückverfolgen. Insbesondere bei Reklamationen ist dies wichtig. Bei der Kontrolle der Etiketten wird nach der Devise „Was drauf steht, soll auch drin sein“, vorgegangen.
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren und Verschließung/Etikettierung
In 2011 wurden 19 Fehler bei der Kennzeichnung und fünf Fehler bei der Verschließung geahndet. In der Übersicht 3 ist auch die Spalte „Abgabe an das Bundessortenamt“ (BSA) aufgeführt. Dieser Fall tritt ein, wenn eine ausländische Partie Saat- und Pflanzgut bei der SVK auffällt. Die dann fällige Beanstandung wird über das BSA an die zuständige Stelle des betreffenden Landes weitergegeben.
Betriebsprüfung und Saatgutaufzeichnungen
Im Mittelpunkt der Prüfung steht die Saatgutaufzeichnungsverordnung. Danach sind über alle Wareneingänge und -ausgänge sowie über den Verbleib von aberkannten Partien Aufzeichnungen zu machen. Damit wird der Rückverfolgbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Partien Rechnung getragen. Die Aufzeichnungen zur eventuellen Lohn-Aufbereitung werden ebenfalls eingesehen. Es wurden 35 Aufbereitungsbetriebe für Saatgut in 2011 kontrolliert. Die Beanstandungsquote bei den Betriebsprüfungen war vergleichsweise hoch. Um bessere Ergebnisse zu erzielen, sollten die Aufbereitungsbetriebe und der Handel immer mit der gebotenen Sorgfalt arbeiten. Nur so kann gewährleistet werden, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen als Saatgutverbraucher optimale Bedingungen für einen maximal möglichen betrieblichen Ertrag erzielen können.
Weitere Ergebnisse:

















