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Fristen & Stichtage

Pflanze

Übersicht von zu beachtenden Fristen und Stichtagen aus dem landwirtschaftlichen Bereich nach Themenbereichen.

Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar außerhalb der roten Gebiete und nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar innerhalb der roten Gebiete aufgebracht werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Das Schneiden von Feldgehölzen ist vom 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres erlaubt.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 20.01.2021

Für rote Gebiete gilt das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Ackerland von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar. Ausnahme bei Zwischenfrüchten mit Futternutzung und Winterraps, wenn weniger als 45 kg Stickstoff im Boden sind.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) in roten Gebieten gilt vom 01. Oktober bis 31. Januar. Vom 01. September bis 01. Oktober dürfen maximal 60kg N/ha gedüngt werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Grundsätzlich gilt das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Ackerland von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar. Ausnahme: Die Sperrfrist beginnt erst am 2. Oktober, wenn Zwischenfrüchte, Winterraps oder Feldfutter (Aussaat bis 15. September) oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Aussaat bis 1. Oktober) auf der Ackerfläche stehen. In diesen Fällen dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September ausgebracht werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter (Aussaat bis 15. September) und Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 1. Oktober) dürfen 60 kg Gesamtstickstoff beziehungsweise 30 kg NH4-N bis zum Ablauf des 1.Oktober aufgebracht werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Festmist von Huftieren, Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden. Außerdem ist in diesem Zeitraum das Aufbringen von phosphathaltigem Düngemittel auf Acker- und Grünland untersagt.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 20.01.2021

Das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) gilt vom 1. November bis 31. Januar. Vom 1. September bis 1. November dürfen maximal 80 kg N/ha gedüngt werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 29.11.2021

Das gesamtbetriebliche Aufkommen tierischer Wirtschaftsdünger inkl. Gärreste pflanzlicher und tierischer Herkunft darf 80 kg Gesamtstickstoff pro Hektar nicht überschreiten. Diese Auflage ist jährlich von der zertifizierenden Kontrollstelle des Betriebes zu bescheinigen und bis zum 01.12. der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Förderung, Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 22.08.2017

Festmist von Huftieren, Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Januar nicht aufgebracht werden. Außerdem ist in diesem Zeitraum das Aufbringen von phosphathaltigem Düngemittel auf Acker- und Grünland untersagt.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 20.01.2021

Die Aufzeichnungspflicht für die im eigenen Betrieb angewendeten PSM ist im Jahr 2008 eingeführt worden. Am 31.12. eines jeden Jahres ist die Pflanzenschutzaufzeichnung vollständig abzuschließen.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 10.08.2015

Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Betriebe, die das Wirtschaftsjahr 01. Juli – 30. Juni als Bezugsjahr gewählt haben müssen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Ausgangsdaten und das Ergebnis der Stoffstrombilanz für die eigenen Unterlagen aufgezeichnet haben.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Der Bewuchs muss in dem auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahr bis zum 15. Februar auf der Fläche verbleiben. Nach dem 15.02. darf der Aufwuchs genutzt werden. Hinweis: Ein Zwischenfruchtanbau liegt nur vor, wenn die Kulturpflanzenmischung im Folgejahr wiederum von einer Hauptkultur im Sinne der Anbaudiversifizierung gefolgt wird.
Förderung, Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 08.11.2016

Die Beseitigung der winterharten ZF/US ist ab dem 1. März möglich. Der Aufwuchs darf nur mechanisch beseitigt werden und nicht durch den Einsatz von PSM vorgenommen werden Winterharte ZF können nur durch Umbruch beseitigt werden, Bodenbearbeitung auf ZF-Flächen (Scheibenegge, Grubber etc.) gilt als Beseitigung, danach dürfen PSM vor der Aussaat der Hauptfrucht eingesetzt werden.
Förderung, Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 03.01.2022