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Fristen & Stichtage

Tier

Übersicht von zu beachtenden Fristen und Stichtagen aus dem landwirtschaftlichen Bereich nach Themenbereichen.

Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben gem. StoffBilV sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres sind die Ausgangsdaten und Ergebnisse für die eigenen Unterlagen aufzeichnen.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Der Aktionsplan Kupierverzicht sieht vor, dass jährlich zum 01. Juli eine Tierhalter-Erklärung zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens für alle schweinehaltende Betriebe beim zuständigen Veterinäramt eingereicht wird. Diese Erklärung kann nur nach der Durchführung einer Risikoanalyse und der sich daraus ergebenden Optimierungsmaßnahmen sowie einer Dokumentation von Schwanz-/Ohrenverletzungen ausgefüllt und verwendet werden. Die Tierhaltererklärung ist 12 Monate gültig.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. Juli die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Tierhalter müssen bis zum 14. Juli eine Mitteilung über die Nutzungsart, den Tierbestand und die Tierbestandsveränderungen für das 1. Halbjahr an die amtliche Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank über hi-Tier (www.hi-tier.de) vornehmen. Auch Null-Meldungen sind für im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM) einzureichen. Das gilt für alle Betriebe, deren Tierbestand im Durchschnitt des vergangenen Halbjahres folgende Anzahl übersteigt: 25 Mastkälber bis 12 Monate, 25 Milchkühe, 85 Sauen, 250 Absatzferkel bis einschließlich 30 kg, 250 Mastschweine über 30 kg, 10.000 Masthühner, 4.000 Legehennen, 1.000 Junghennen, 1.000 Mastputen. Die Verwendung von Antibiotika für das 1. Halbjahr ist nunmehr vom Tierarzt im Rahmen der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) zu melden.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Tierhalter können bis zum 31. Juli online ihre TAM-Daten für das 2. Halbjahr des Vorjahres korrigieren.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Dokumentation der Therapiehäufigkeit für das 1. Halbjahr. Zusätzlich müssen Tierhalter ihre TAM-Daten (online) für das 1. Halbjahr des Vorjahres bis zum 01. September mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Betriebe, welche die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen. Bei einer Überschreitung von Kennzahl 1 muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den häufigen Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die diesen reduzieren.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. Oktober die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Schweine-, Ziegen- und Schafhalter müssen bis zum 15. Januar die Stichtagsmeldung auf den 01. Januar bei der HI-Tier vornehmen. Wenn zum 1. Januar keine Tiere im Bestand sind (Rein-Raus-Verfahren), zukünftig aber weiterhin Tiere gehalten werden sollen, ist ein Bestand von Null zu melden.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Grundsätzlich sind alle Besitzerinnen und Besitzer von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel (außer Tauben), Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln meldepflichtig zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zweck oder in welcher Anzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der genannten Tierarten. Stichtag für die Meldung ist in jedem Jahr der 03.01. Darüber hinaus sind Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer ab dem ersten Tag der Tierhaltung und der Haltung des ersten Tieres zur Meldung an die Tierseuchenkasse verpflichtet. Die Stichtagsmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem 03.01. eines jeden Jahres bei der Tierseuchenkasse vorliegen, also spätestens am 17.01. Nachmeldungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintreten der meldepflichtigen Bestandsveränderung vorzunehmen.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. Januar die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Tierhalter müssen bis zum 14. Januar eine Mitteilung über die Nutzungsart, den Tierbestand und die Tierbestandsveränderungen für das 2. Halbjahr des Vorjahres an die amtliche Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank über hi-Tier (www.hi-tier.de) vornehmen. Auch Null-Meldungen sind im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM) einzureichen. Das gilt für alle Betriebe, deren Tierbestand im Durchschnitt des vergangenen Halbjahres folgende Anzahl übersteigt: 25 Mastkälber bis 12 Monate, 25 Milchkühe, 85 Sauen, 250 Absatzferkel bis einschließlich 30 kg, 250 Mastschweine über 30 kg, 10.000 Masthühner, 4.000 Legehennen, 1.000 Junghennen, 1.000 Mastputen. Die Verwendung von Antibiotika für das 2. Halbjahr des Vorjahres ist nunmehr vom Tierarzt im Rahmen der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) zu melden.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Tierhalter können bis zum 31. Januar online ihre TAM-Daten für das 1. Halbjahr des Vorjahres korrigieren. Die Kennzahlen werden zum 15. Februar veröffentlicht.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Dokumentation der Therapiehäufigkeit für das 2. Halbjahr des Vorjahres. Zusätzlich müssen Tierhalter ihre TAM-Daten (online) für das 2. Halbjahr des Vorjahres bis zum 01. März mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Betriebe, welche die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen. Bei einer Überschreitung von Kennzahl 1 muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den häufigen Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die diesen reduzieren.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Betriebe, welche die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Behörde bis zum 01. April für das 2. Halbjahr des Vorjahres vorlegen.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. April die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024