Fristen & Stichtage
Betrieb & Umwelt
Übersicht von zu beachtenden Fristen und Stichtagen aus dem landwirtschaftlichen Bereich nach Themenbereichen.
Seit dem 1. Januar 2017 muss das Formular 1462 zusätzlich zum Agrardieselantrag eingereicht werden. Durch dieses Formular sind bis zum 30. Juni die erhaltenen Steuerentlastungen anzugeben. Die Einreichung muss nur durch Betriebe erfolgen, die in Summe mehr als 200.000 € an Steuerentlastungen erhalten haben.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021
Für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni ist eine Bestandsaufnahme auf den Stichtag 30. Juni vorzunehmen. Dazu sind die Tierbestände sowie die Vorräte zu zählen und zu bewerten. Weitere Angaben werden oftmals direkt vom Steuerberater angefordert.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021
Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Betriebe, die das Kalenderjahr als Bezugsjahr gewählt haben müssen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Ausgangsdaten und das Ergebnis der Stoffstrombilanz für die eigenen Unterlagen aufzeichnen.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 09.08.2022
Bei Aufnahme der Tierhaltung sind die Stammdaten, die Nutzungsrichtung und die Anfangsbestände zu melden.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 02.07.2015
Der Aktionsplan Kupierverzicht sieht vor, dass jährlich zum 01.07. eine Tierhalter-Erklärung zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens für alle schweinehaltende Betriebe beim zuständigen Veterinäramt eingereicht wird. Diese Erklärung kann nur nach der Durchführung einer Risikoanalyse und der sich daraus ergebenden Optimierungsmaßnahmen sowie einer Dokumentation von Schwanz-/Ohrenverletzungen ausgefüllt und verwendet werden. Die Tierhaltererklärung ist dann 12 Monate gültig.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 09.08.2022
Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10.07. die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 09.08.2022
Tierhalter müssen bis zum 14. Juli Mitteilungen über die Verwendung der Antibiotika und den Tierbestand sowie Tierbestandsveränderungen für das erste Halbjahr an die amtliche Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank bei HI-Tier (www.hi-tier.de) machen. Dies gilt für alle Betriebe, die im vergangenen Halbjahr durchschnittlich mehr als
- 20 Mastkälber bis einschließlich 8 Monate oder
- 20 Mastrinder ab einem Alter von über 8 Monaten
- 250 Mastferkel bis einschließlich 30 kg
- 250 Mastschweine über 30 kg
- 10.000 Masthühner oder
- mehr als 1.000 Mastputen
gehalten haben.
Achtung: Gleichzeitig ist die schriftliche Versicherung, dass die Behandlungsanweisung des Tierarztes befolgt wurde, abzugeben!
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 11.07.2016
Die Tierhalter müssen ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1, steht die Ampel für diesen Betrieb auf grün, das heißt es ist nichts zu veranlassen. Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 1, aber noch unter Kennzahl 2, so steht die Ampel für diesen Betrieb auf gelb, das heißt es ist zu prüfen, welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben. Bestehen Möglichkeiten, den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen.
Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, steht die Ampel für diesen Betrieb auf rot, das heißt es sind - gemeinsam mit dem Tierarzt - die Ursachen für diesen erheblich überdurchschnittlichen Verbrauch zu ermitteln und ein "Maßnahmenplan" aufzustellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand so verbessert werden kann, dass eine Reduktion der Antibiotika möglich ist.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 06.07.2015
Außerhalb der roten Gebiete zu Zwischenfrucht, Zweitfrucht, Winterraps, Wintergerste und Feldfutter. Düngung nur bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres zu Zwischenfrucht, Winterraps und Feldfutter oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht. In den roten Gebieten ist eine Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung mit bis zu 120 kg N/ha durch Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte als Ausnahme möglich. Ansonsten ist eine Düngung nur bei Zwischenfrüchten mit Futternutzung und Feldfutter, sowie bei Düngebedarf zu Raps (wenn < 45 kg Nmin) und Grünland gestattet.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021
Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar außerhalb der roten Gebiete und nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar innerhalb der roten Gebiete aufgebracht werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022
Nach dem Versand der Beitragsbescheide im Juli/August sind zum 15. Januar 80% des letzten Beitrages (Zahlungsart Überweisung) als Vorschuss zu zahlen. Erteilt man der BG eine Einzugsermächtigung wird dieser Vorschuss auf zwei Raten zu je 40% verteilt. Die Raten werden automatisch am 15. Januar und am 15. Mai eingezogen. Eine Spitzabrechnung erfolgt im August. Der ermittelte Restbetrag wird in beiden Fällen zum 15. September fällig.
Förderung, Betrieb & Umwelt
Stand: 03.01.2022
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können von 47 Cent Energiesteuer je Liter Diesel rd. 21,5 Cent pro Liter für Kraftstoff zurück erhalten, der in landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen verwendet wird (sog. Agrardiesel). Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hinweis: Beim Antrag auf Agrardieselvergütung verlangt der Zoll dieses Jahr zusätzliche Erklärungen, die teilweise bereits bis zum 30. Juni eingereicht werden mussten!
Förderung, Betrieb & Umwelt
Stand: 01.08.2017
Das Schneiden von Feldgehölzen ist vom 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres erlaubt.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 20.01.2021
Für rote Gebiete gilt das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Ackerland von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar. Ausnahme bei Zwischenfrüchten mit Futternutzung und Winterraps, wenn weniger als 45 kg Stickstoff im Boden sind.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022
Das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) in roten Gebieten gilt vom 01. Oktober bis 31. Januar. Vom 01. September bis 01. Oktober dürfen maximal 60kg N/ha gedüngt werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022
Grundsätzlich gilt das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Ackerland von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar. Ausnahme: Die Sperrfrist beginnt erst am 2. Oktober, wenn Zwischenfrüchte, Winterraps oder Feldfutter (Aussaat bis 15. September) oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Aussaat bis 1. Oktober) auf der Ackerfläche stehen. In diesen Fällen dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September ausgebracht werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022
Zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter (Aussaat bis 15. September) und Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 1. Oktober) dürfen 60 kg Gesamtstickstoff beziehungsweise 30 kg NH4-N bis zum Ablauf des 1.Oktober aufgebracht werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022
Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10.10. die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 09.08.2022
Festmist von Huftieren, Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1.
November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden. Außerdem ist in diesem Zeitraum das Aufbringen von phosphathaltigem Düngemittel auf Acker- und Grünland untersagt.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 20.01.2021
Das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) gilt vom 1. November bis 31. Januar. Vom 1. September bis 1. November dürfen maximal 80 kg N/ha gedüngt werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 29.11.2021
Tierhalter müssen ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen und das Ergebnis dokumentieren. Die Kennzahlen werden im Bundesanzeiger, in HI-Tier oder beim LAVES zum 30.09. veröffentlicht.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 06.07.2015
Es ist sinnvoll, die betrieblichen aber auch privaten Versicherungen regelmäßig zu prüfen und anzupassen. Bei der Kfz-Versicherung kann die Option, die Versicherung zu kündigen und einen Neuabschluss vorzunehmen, Kosten sparen. Die Kündigung der Versicherung kann jährlich zum Stichtag 30. November vorgenommen werden.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021
Das gesamtbetriebliche Aufkommen tierischer Wirtschaftsdünger inkl. Gärreste pflanzlicher und tierischer Herkunft darf 80 kg Gesamtstickstoff pro Hektar nicht überschreiten.
Diese Auflage ist jährlich von der zertifizierenden Kontrollstelle des Betriebes zu bescheinigen und bis zum 01.12. der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Förderung, Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 22.08.2017
Festmist von Huftieren, Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Januar nicht aufgebracht werden. Außerdem ist in diesem Zeitraum das Aufbringen von phosphathaltigem Düngemittel auf Acker- und Grünland untersagt.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 20.01.2021
Das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Ackerland, dass mit Gemüse-, Erdbeer- oder Beerenobstkulturen bepflanzt ist, gilt vom 1. Dezember bis 31. Januar.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021
Die Aufzeichnungspflicht für die im eigenen Betrieb angewendeten PSM ist im Jahr 2008 eingeführt worden. Am 31.12. eines jeden Jahres ist die Pflanzenschutzaufzeichnung vollständig abzuschließen.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 10.08.2015
Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Betriebe, die das Wirtschaftsjahr 01. Juli – 30. Juni als Bezugsjahr gewählt haben müssen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Ausgangsdaten und das Ergebnis der Stoffstrombilanz für die eigenen Unterlagen aufgezeichnet haben.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022
Schweine-, Ziegen- und Schafhalter müssen die Stichtagsmeldung bei hi-Tier zwischen dem 1. bis 15. Januar vornehmen. Wenn zum 1. Januar keine Tiere im Bestand sind (Rein-Raus-Verfahren), zukünftig aber weiterhin Tiere gehalten werden sollen, ist ein Bestand von Null zu melden.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 20.01.2021
Für das abgeschlossene Kalenderjahr (gewerbliche Tierhaltung, BGA, etc.) vom 1. Januar bis 31. Dezember ist eine Bestandsaufnahme auf den Stichtag 31. Dezember vorzunehmen. Dazu sind die Tierbestände sowie die Vorräte zu zählen und zu bewerten. Weitere Angaben werden oftmals direkt vom Steuerberater angefordert.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021
Die Daten für die Meldung der Tierbestände bei der niedersächsischen Tierseuchenkasse ist vom 3. bis 17. Januar möglich.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 20.01.2021
Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10.01. die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 09.08.2022
Tierhalter müssen bis zum 14. Januar eine Mitteilung über die Verwendung von Antibiotika, den Tierbestand und die Tierbestandsveränderungen für das zweite Halbjahr an die amtliche Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank über hi-Tier (www.hi-tier.de) vornehmen. Das gilt für alle Betriebe, die im vergangenen Halbjahr durchschnittlich mehr als
- 20 Mastkälber bis einschließlich 8 Monate oder
- 20 Mastrinder ab einem Alter von über 8 Monaten
- 250 Mastferkel bis einschließlich 30 kg
- 250 Mastschweine über 30 kg
- 10.000 Masthühner
oder mehr als 1.000 Mastputen gehalten haben.
Achtung: Gleichzeitig ist die schriftliche Versicherung, dass die Behandlungsanweisung des Tierarztes befolgt wurde, abzugeben!
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 20.01.2021
Nach dem Versand der Beitragsbescheide im Juli/August sind zum 15. Januar 80% des letzten Beitrages (Zahlungsart Überweisung) als Vorschuss zu zahlen. Erteilt man der BG eine Einzugsermächtigung wird dieser Vorschuss auf zwei Raten zu je 40% verteilt. Die Raten werden automatisch am 15. Januar und am 15. Mai eingezogen. Eine Spitzabrechnung erfolgt im August. Der ermittelte Restbetrag wird in beiden Fällen zum 15. September fällig.
Betrieb & Umwelt
Stand: 03.01.2022
Die Tierhalter müssen ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1, steht die Ampel für diesen Betrieb auf grün, das heißt es ist nichts zu veranlassen. Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 1, aber noch unter Kennzahl 2, so steht die Ampel für diesen Betrieb auf gelb, das heißt es ist zu prüfen, welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben. Bestehen Möglichkeiten, den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen.
Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, steht die Ampel für diesen Betrieb auf rot, das heißt es sind - gemeinsam mit dem Tierarzt - die Ursachen für diesen erheblich überdurchschnittlichen Verbrauch zu ermitteln und ein "Maßnahmenplan" aufzustellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand so verbessert werden kann, dass eine Reduktion der Antibiotika möglich ist.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 06.07.2015
Der Bewuchs muss in dem auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahr bis zum 15. Februar auf der Fläche verbleiben. Nach dem 15.02. darf der Aufwuchs genutzt werden.
Hinweis: Ein Zwischenfruchtanbau liegt nur vor, wenn die Kulturpflanzenmischung im Folgejahr wiederum von einer Hauptkultur im Sinne der Anbaudiversifizierung gefolgt wird.
Förderung, Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 08.11.2016
Für jeden am 31. Dezember eines Jahres laufend Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Jahresmeldung für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Krankenkasse zu erstatten.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021
Bis zum genannten Termin müssen die Anmeldungen für das folgende Schuljahr zum Beispiel für die Berufsfachschulen, die Fachschulen und Agrargymnasien in den "Grünen Berufen" in den Berufsschulen in Niedersachsen vorliegen.
Betrieb & Umwelt
Stand: 11.03.2019
Die Beseitigung der winterharten ZF/US ist ab dem 1. März möglich. Der Aufwuchs darf nur mechanisch beseitigt werden und nicht durch den Einsatz von PSM vorgenommen werden
Winterharte ZF können nur durch Umbruch beseitigt werden, Bodenbearbeitung auf ZF-Flächen (Scheibenegge, Grubber etc.) gilt als Beseitigung, danach dürfen PSM vor der Aussaat der Hauptfrucht eingesetzt werden.
Förderung, Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 03.01.2022
Erstmalig müssen alle aufzeichnungspflichtigen Betriebe ihre düngerechtlichen Aufzeichnungen (Düngebedarfsermittlung + aktive Düngung/Beweidung) in ENNI melden.
Betrieb & Umwelt
Stand: 09.08.2022
Bei jeder Düngungsmaßnahme ist maximal nach 2 Tagen der Nährstoffeinsatz aufzuzeichnen. Der gesamtbetriebliche Nährstoffeinsatz ist bis zum 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021
Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10.04. die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 09.08.2022
Nach dem Versand der Beitragsbescheide im Juli/August sind zum 15. Januar 80% des letzten Beitrages (Zahlungsart Überweisung) als Vorschuss zu zahlen. Erteilt man der BG eine Einzugsermächtigung wird dieser Vorschuss auf zwei Raten zu je 40% verteilt. Die Raten werden automatisch am 15. Januar und am 15. Mai eingezogen. Eine Spitzabrechnung erfolgt im August. Der ermittelte Restbetrag wird in beiden Fällen zum 15. September fällig.
Betrieb & Umwelt
Stand: 03.01.2022
Tierhalter müssen ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen und das Ergebnis dokumentieren. Die Kennzahlen werden im Bundesanzeiger, in HI-Tier oder beim LAVES zum 31.03. veröffentlicht.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 06.07.2015