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Fristen & Stichtage

Betrieb & Umwelt

Übersicht von zu beachtenden Fristen und Stichtagen aus dem landwirtschaftlichen Bereich nach Themenbereichen.

Die GAP-Antragsphase startet Mitte März. Anträge können bis zum 15. Mai über die Webanwendung ANDI gestellt werden. Förderanträge für AUKM und gekoppelten Tierprämien sind nach dem 15. Mai verfristet und werden abgelehnt.
Förderung, Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Jährlich zum 15. Januar ist der Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällig. Im Vorschussverfahren der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gibt es zwei Zahlungsvarianten, das SEPA-Lastschriftverfahren und die normale Überweisung. Erteilt man der Berufsgenossenschaft eine Einzugsermächtigung werden jeweils am 15. Januar und 15. Mai 40 % des Vorjahresbeitrags als Vorschuss fällig. Eine Abrechnung erfolgt im August, der ermittelte Restbetrag wird in beiden Fällen zum 15. September fällig.
Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Der Sammelantrag kann bis zum 15. Mai gestellt werden. Nachmeldungen von DZ-Anträgen sind mit Fristsanktionen bis zum 31. Mai möglich.
Förderung, Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Der Sammelantrag kann bis zum 15. Mai gestellt werden. Änderungen an beantragten Flächen (Größe oder Codierung) sind bis zum 30. September möglich, soweit diese nicht aus einer Vor-Ort-Kontrolle entstanden sind.
Förderung, Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr (01. Juli – 30. Juni) ist eine Bestandsaufnahme auf den Stichtag 30. Juni vorzunehmen. Dazu sind die Tierbestände sowie die Vorräte zu zählen und zu bewerten. Weitere Angaben werden oftmals direkt vom Steuerberater angefordert.
Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben gem. StoffBilV sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres sind die Ausgangsdaten und Ergebnisse für die eigenen Unterlagen aufzeichnen.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Der Aktionsplan Kupierverzicht sieht vor, dass jährlich zum 01. Juli eine Tierhalter-Erklärung zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens für alle schweinehaltende Betriebe beim zuständigen Veterinäramt eingereicht wird. Diese Erklärung kann nur nach der Durchführung einer Risikoanalyse und der sich daraus ergebenden Optimierungsmaßnahmen sowie einer Dokumentation von Schwanz-/Ohrenverletzungen ausgefüllt und verwendet werden. Die Tierhaltererklärung ist 12 Monate gültig.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. Juli die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Tierhalter müssen bis zum 14. Juli eine Mitteilung über die Nutzungsart, den Tierbestand und die Tierbestandsveränderungen für das 1. Halbjahr an die amtliche Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank über hi-Tier (www.hi-tier.de) vornehmen. Auch Null-Meldungen sind für im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM) einzureichen. Das gilt für alle Betriebe, deren Tierbestand im Durchschnitt des vergangenen Halbjahres folgende Anzahl übersteigt: 25 Mastkälber bis 12 Monate, 25 Milchkühe, 85 Sauen, 250 Absatzferkel bis einschließlich 30 kg, 250 Mastschweine über 30 kg, 10.000 Masthühner, 4.000 Legehennen, 1.000 Junghennen, 1.000 Mastputen. Die Verwendung von Antibiotika für das 1. Halbjahr ist nunmehr vom Tierarzt im Rahmen der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) zu melden.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Tierhalter können bis zum 31. Juli online ihre TAM-Daten für das 2. Halbjahr des Vorjahres korrigieren.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Nur wenn die letzte Hauptfrucht ein Getreide war, darf bis zum 01. Oktober zu Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter Stickstoffdünger ausgebracht werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Aussaat der Wintergerste bis zum 01. Oktober, die Aussaat der Zwischenfrüchte, des Winterrapses und des Feldfutters bis zum 15. September erfolgt ist. Nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Feldgemüse, Leguminosen, Brache, Gras und allen anderen Vorfrüchten außer Getreide ist eine N-Düngung zu Kulturen, die im Herbst nicht mehr geerntet werden, grundsätzlich verboten. Weitere Einschränkungen gelten in roten Gebieten.
Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Dokumentation der Therapiehäufigkeit für das 1. Halbjahr. Zusätzlich müssen Tierhalter ihre TAM-Daten (online) für das 1. Halbjahr des Vorjahres bis zum 01. September mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Betriebe, welche die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen. Bei einer Überschreitung von Kennzahl 1 muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den häufigen Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die diesen reduzieren.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Jährlich zum 15. September wird die Schlussabrechnung zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällig. Im Vorschussverfahren der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gibt es zwei Zahlungsvarianten, das SEPA-Lastschriftverfahren und die normale Überweisung. Bei der Überweisung werden am 15. Januar 80 % des Vorjahresbeitrags als Vorschuss fällig. Erteilt man der Berufsgenossenschaft eine Einzugsermächtigung werden jeweils am 15. Januar und 15. Mai 40 % des Vorjahresbeitrags als Vorschuss fällig. Eine Abrechnung erfolgt im August, der ermittelte Restbetrag wird in beiden Fällen zum 15. September fällig.
Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können von 47 Cent Energiesteuer je Liter Diesel rd. 21,5 Cent pro Liter für Kraftstoff zurück erhalten, der in landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen verwendet wird (sog. Agrardiesel). Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hinweis: Der Antrag kann ausschließlich digital gestellt werden.
Förderung, Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Das Schneiden von Feldgehölzen ist vom 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres erlaubt.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 20.01.2021

Für rote Gebiete gilt das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Ackerland von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar. Ausnahme bei Zwischenfrüchten mit Futternutzung und Winterraps, wenn weniger als 45 kg Stickstoff im Boden sind.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) in roten Gebieten gilt vom 01. Oktober bis 31. Januar. Vom 01. September bis 01. Oktober dürfen maximal 60kg N/ha gedüngt werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Grundsätzlich gilt das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Ackerland von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar. Ausnahme: Die Sperrfrist beginnt erst am 2. Oktober, wenn Zwischenfrüchte, Winterraps oder Feldfutter (Aussaat bis 15. September) oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Aussaat bis 1. Oktober) auf der Ackerfläche stehen. In diesen Fällen dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September ausgebracht werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter (Aussaat bis 15. September) und Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 1. Oktober) dürfen 60 kg Gesamtstickstoff beziehungsweise 30 kg NH4-N bis zum Ablauf des 1.Oktober aufgebracht werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. Oktober die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Festmist von Huftieren, Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden. Außerdem ist in diesem Zeitraum das Aufbringen von phosphathaltigem Düngemittel auf Acker- und Grünland untersagt.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 20.01.2021

Das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) gilt vom 1. November bis 31. Januar. Vom 1. September bis 1. November dürfen maximal 80 kg N/ha gedüngt werden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 29.11.2021

Es ist sinnvoll, die betrieblichen aber auch privaten Versicherungen regelmäßig zu prüfen und anzupassen. Bei der Kfz-Versicherung kann die Option, die Versicherung zu kündigen und einen Neuabschluss vorzunehmen, Kosten sparen. Die Kündigung der Versicherung kann jährlich zum Stichtag 30. November vorgenommen werden.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021

Festmist von Huftieren, Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Januar nicht aufgebracht werden. Außerdem ist in diesem Zeitraum das Aufbringen von phosphathaltigem Düngemittel auf Acker- und Grünland untersagt.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 20.01.2021

Das Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Ackerland, dass mit Gemüse-, Erdbeer- oder Beerenobstkulturen bepflanzt ist, gilt vom 1. Dezember bis 31. Januar.
Betrieb & Umwelt
Stand: 20.01.2021

Die Aufzeichnungspflicht für die im eigenen Betrieb angewendeten PSM ist im Jahr 2008 eingeführt worden. Am 31.12. eines jeden Jahres ist die Pflanzenschutzaufzeichnung vollständig abzuschließen.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 10.08.2015

Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Betriebe, die das Wirtschaftsjahr 01. Juli – 30. Juni als Bezugsjahr gewählt haben müssen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Ausgangsdaten und das Ergebnis der Stoffstrombilanz für die eigenen Unterlagen aufgezeichnet haben.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 09.08.2022

Schweine-, Ziegen- und Schafhalter müssen bis zum 15. Januar die Stichtagsmeldung auf den 01. Januar bei der HI-Tier vornehmen. Wenn zum 1. Januar keine Tiere im Bestand sind (Rein-Raus-Verfahren), zukünftig aber weiterhin Tiere gehalten werden sollen, ist ein Bestand von Null zu melden.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Für das abgeschlossene Kalenderjahr (01. Januar – 31. Dezember) ist eine Bestandsaufnahme auf den Stichtag 31. Dezember vorzunehmen. Dazu sind die Tierbestände sowie die Vorräte zu zählen und zu bewerten. Weitere Angaben werden oftmals direkt vom Steuerberater angefordert.
Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Grundsätzlich sind alle Besitzerinnen und Besitzer von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel (außer Tauben), Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln meldepflichtig zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zweck oder in welcher Anzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der genannten Tierarten. Stichtag für die Meldung ist in jedem Jahr der 03.01. Darüber hinaus sind Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer ab dem ersten Tag der Tierhaltung und der Haltung des ersten Tieres zur Meldung an die Tierseuchenkasse verpflichtet. Die Stichtagsmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem 03.01. eines jeden Jahres bei der Tierseuchenkasse vorliegen, also spätestens am 17.01. Nachmeldungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintreten der meldepflichtigen Bestandsveränderung vorzunehmen.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. Januar die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Tierhalter müssen bis zum 14. Januar eine Mitteilung über die Nutzungsart, den Tierbestand und die Tierbestandsveränderungen für das 2. Halbjahr des Vorjahres an die amtliche Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank über hi-Tier (www.hi-tier.de) vornehmen. Auch Null-Meldungen sind im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM) einzureichen. Das gilt für alle Betriebe, deren Tierbestand im Durchschnitt des vergangenen Halbjahres folgende Anzahl übersteigt: 25 Mastkälber bis 12 Monate, 25 Milchkühe, 85 Sauen, 250 Absatzferkel bis einschließlich 30 kg, 250 Mastschweine über 30 kg, 10.000 Masthühner, 4.000 Legehennen, 1.000 Junghennen, 1.000 Mastputen. Die Verwendung von Antibiotika für das 2. Halbjahr des Vorjahres ist nunmehr vom Tierarzt im Rahmen der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) zu melden.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Jährlich zum 15. Januar ist der Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällig. Im Vorschussverfahren der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gibt es zwei Zahlungsvarianten, das SEPA-Lastschriftverfahren und die normale Überweisung. Bei der Überweisung werden am 15. Januar 80 % des Vorjahresbeitrags als Vorschuss fällig. Erteilt man der Berufsgenossenschaft eine Einzugsermächtigung werden jeweils am 15. Januar und 15. Mai 40 % des Vorjahresbeitrags als Vorschuss fällig. Eine Abrechnung erfolgt im August, der ermittelte Restbetrag wird in beiden Fällen zum 15. September fällig.
Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Tierhalter können bis zum 31. Januar online ihre TAM-Daten für das 1. Halbjahr des Vorjahres korrigieren. Die Kennzahlen werden zum 15. Februar veröffentlicht.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Für jeden am 31. Dezember eines Jahres laufend Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Jahresmeldung für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Krankenkasse zu erstatten.
Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Bis zum 20. Februar müssen die Anmeldungen für das folgende Schuljahr in den Berufsfachschulen, Fachschulen oder Agrargymnasien in Niedersachsen vorliegen.
Betrieb & Umwelt
Stand: 17.04.2024

Dokumentation der Therapiehäufigkeit für das 2. Halbjahr des Vorjahres. Zusätzlich müssen Tierhalter ihre TAM-Daten (online) für das 2. Halbjahr des Vorjahres bis zum 01. März mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Betriebe, welche die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen. Bei einer Überschreitung von Kennzahl 1 muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen für den häufigen Antibiotikaeinsatz ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die diesen reduzieren.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Zum 31. März müssen alle aufzeichnungspflichtigen Betriebe ihre düngerechtlichen Aufzeichnungen (Düngebedarfsermittlung + aktive Düngung/Beweidung) in ENNI melden.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 17.04.2024

Spätestens 2 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme ist der Nährstoffeinsatz aufzuzeichnen. Der gesamtbetriebliche Nährstoffeinsatz ist bis zum 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen.
Betrieb & Umwelt, Pflanze
Stand: 17.04.2024

Betriebe, welche die Kennzahl 2 überschreiten, müssen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und der zuständigen Behörde bis zum 01. April für das 2. Halbjahr des Vorjahres vorlegen.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024

Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. April die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024