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Abschlussprüfung nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Webcode: 01012103

Die Abschlussprüfung nach § 45.2 BBiG stellt die gleichen Anforderungen wie die Abschlussprüfung der Regelausbildung.

Organisation in einer Großküche
Organisation in einer Großküche - © Juliane PegelJuliane Pegel
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung nach § 45.2 BBiG ist der Nachweis, dass die Bewerberin / der Bewerber mindestens das 1 ½-fache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in hauswirtschaftlichen Arbeitsbereichen tätig gewesen ist. Bei hauptberuflicher hauswirtschaftlicher Tätigkeit sind somit 4,5 Jahre Praxis nachzuweisen, bei nebenberuflicher Tätigkeit erhöhen sich die Praxiszeiten entsprechend dem nachgewiesenen Arbeitsumfang. Die Anrechenbarkeit von berufspraktischen Tätigkeiten und ggf. von Ausbildungsabschlüssen werden im Einzelfall geprüft.

 Die Abschlussprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

Schriftliche Prüfungsleistungen

  • Klausur im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen
    (max. Dauer: 120 Minuten)
  • Klausur im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen
    (max. Dauer: 120 Minuten)
  • Klausur im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (max. Dauer: 90 Minuten)

 Praktische Prüfungsleistungen

  • Zwei komplexe Aufgaben aus den Bereichen Versorgungs- und Betreuungsleistungen.
    (Dauer jeweils 150 Minuten zzgl. Prüfungsgespräch)


Informationen und Anmeldeformulare sind über das Downloadcenter verfügbar.