Schweinespaltenböden: Toleranzbreiten bei Schlitzweiten?
Derzeit wird landauf landab intensiv über die Auslegung der gesetzlichen Vorgaben zur zulässigen Schlitzweite bei Spaltenböden in der Schweinehaltung diskutiert. Dies führt aktuell zu einer starken Verunsicherung bei Landwirten aber auch Beratungsorganisationen.
Im Sinne eines praktikablen und praxisnahen Tierschutzes sollte darauf hingearbeitet werden, eine gewisse Toleranz bei der Beurteilung der Schlitzweiten von Spaltenböden anwenden zu können und dies auch rechtlich zu verankern.
Aus diesem Grund soll die derzeitige Situation und gesetzliche Grundlage noch einmal kurz dargestellt werden, wie sie sich (Stand 18.07.2012) darstellt.
- Die gesetzlichen Vorgaben zu den zulässigen Schlitzweiten sind für den Schweinehalter auf EU-Ebene und national eindeutig geregelt (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung); demnach sind laut den (Tierschutz-)Verordnungen keine Toleranzwerte vorgesehen und somit keine Abweichungen über die angegebenen Maße hinaus zulässig.
- Problematisch ist dies für den Tierhalter, da dem Hersteller laut gültiger Fertigungsnorm eine so genannte Fertigungstoleranz zugebilligt wird; d.h., er muss im Mittel die Maßvorgabe einhalten, darf jedoch an einzelnen Stellen auch innerhalb von festgelegten Grenzen nach oben bzw. unten abweichen.
- Auslöser der jetzigen Diskussionen ist die Meinungsäußerung von Einzelpersonen aus der EU auf die Frage, ob es nicht auch mit dem zu Grunde liegenden Tierschutzgedanken vereinbar wäre, eine Fertigungstoleranz auch bei der Beurteilung von Spaltenböden nach Tierschutzvorgaben einzubeziehen (in der von 1994 bis 2006 in Deutschland gültigen Schweinehaltungsverordnung war dies so verankert).
- ABER:
Solange es keine offiziellen Erlasse mit anders lautenden Inhalten oder konkrete Gesetzesänderungen gibt, gelten die gesetzlichen Vorgaben (EU bzw. national) weiterhin ohne Einschränkung.
- WICHTIG:
In der Diskussion ist aber lediglich die Zulässigkeit von Toleranzwerten; d.h., auch dann dürften die Schlitzweiten nur an einzelnen Stellen über- (bzw. unter-)schritten werden (=Ausnahme für wenige Elemente / Stellen!) und nicht im ganzen Stall. Somit bleibt es dabei, dass zukünftig Sauen nicht mehr auf 22 mm Spaltenböden gehalten werden dürfen und auch bei Mastschweinen höchstens 18 mm Spaltenböden verlegt sein dürfen.
Kontakte
Dr. Heiko Janssen
Leiter Sachgebiet Tierhaltung
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