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Pflanzentechnologe/-in: Abschluss eines Ausbildungsvertrages

Webcode: 01022812

Die Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist die Voraussetzung für die Durchführung der Ausbildung. Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen.

Abschluss des Ausbildungsvertrages

Der Ausbildungsvertrag kann heruntergeladen und handschriftlich ausgefüllt oder online bearbeitet und ausgedruckt werden.
Der fertige Ausbildungsvertrag ist mit den erforderlich Unterlagen vor Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle für die Berufsausbildung des jeweiligen Bundeslandes einzureichen. In Niedersachsen ist dies der Fachbereich Aus- und Fortbildung, Landjugend der Landwirtschaftskammer. Die Vergütung richtet sich nach den jeweiligen tariflichen Gegebenheiten der ausbildenden Betriebe. Für jugendliche Auszubildende gelten die besonderen Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Im Rahmen eines Vorstellgespräches empfehlen wir wesentliche Themen wie Einsatzgebiete, Arbeitszeiten, Berufsschulbesuch, Urlaub etc. anzusprechen. Dadurch können spätere Missverständnisse oder falsche Erwartungen vermieden werden.
 

Das Führen des Berichtsheftes/Ausbildungsnachweises ist für jeden Auszubildenden verpflichtend. Aufgrund einer Änderung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist im Berufsausbildungsvertrag die Form des Berichtsheftes/Ausbildungsnachweises festzulegen. Das Berichtsheft/der Ausbildungs­nachweis kann in schriftlicher Form (Ordner) oder in elektronischer Form als „Online-Berichtsheft“ geführt werden.

Berichtshefte, welche mit dem PC z.B. mit der Textverarbeitung „Word“ geführt und bei denen anschließend die Berichte als Ausdrucke im Berichtsheft abgeheftet werden, fallen nicht unter die „elektronische“, sondern weiterhin unter die bisherige „schriftliche“ Form.

Ob das Berichtsheft/der Ausbildungsnachweis in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden soll, ist unter F sonstige Vereinbarungen festzulegen.

Wenn das Berichtsheft nicht in elektronischer Form (Online-Version) zur Verfügung steht, ist die Berichtsheftführung immer als schriftlich festzulegen.

Für die Kontrolle ist der zuständigen Stelle das Berichtsheft in jedem Fall in ausgedruckter Ausführung mit Originalunterschrift auch weiterhin vorzulegen!

 

Auflösung von Ausbildungsverhältnissen

Innerhalb der Probezeit kann jeder der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen das Ausbildungsverhältnis kündigen. Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur aus einem wichtigen Grund möglich oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben will.
Auf jeden Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen und unverzüglich der Landwirtschaftskammer unter Beifügung beider Ausbildungsverträge mit folgendem Vordruck (PDF, 88 KB)mitgeteilt werden. Dies gilt auch für die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen.