Alle Sachkundigen im Pflanzenschutz sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme nach § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) teilzunehmen. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist durch eine Fortbildungsbescheinigung zu belegen und diese Bescheinigung muss bei Kontrollen vorgelegt werden.
Sehr geehrte KundInnen,
für weitere Informationen zu den Fortbildungsterminen- und orten klicken Sie bitte auf den gewünschten Fortbildungsanbieter. Die Fortbildungen werden als Vor-Ort-Veranstaltungen oder als Webseminare angeboten.
ANERKANNTE FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN IN NIEDERSACHSEN:
- Pflanzenschutzamt
- Niedersächsische Gartenakademie
- Landwirtschaft
- Handel
- DEULA-Nienburg E-Learning
- Landakademie
- Forst (Wald und Holz NRW)
- Sonstige anerkannte Fortbildungsveranstaltungen im Pflanzenschutz
Für Sachkundige, die am 14.02.2012, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Pflanzenschutzgesetzes, sachkundig waren, begann die erste 3-Jahresfrist zur Fortbildung am 1. Januar 2013 und endete am 31. Dezember 2015. Innerhalb dieses Zeitraums musste mindestens eine Veranstaltung besucht worden sein. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verlängert die Fortbildungsfrist jeweils wieder um weitere 3 Jahre.
Für Sachkundige, die nach dem 14.02.2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt die erste 3-Jahresfrist ab dem Tag der Ausstellung des Bewilligungsbescheides für den neuen Nachweis (= Beginn erster Fortbildungszeitraum). Auch hier gilt: die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verlängert die Fortbildungsfrist jeweils wieder um weitere 3 Jahre. Siehe nachfolgendes Beispiel:
Die Einhaltung des dreijährigen Fortbildungszeitraumes erfolgt in Eigenverantwortung und wird überprüft. Neben dem Sachkundenachweis ist dann eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Fehlt diese, wird dies beanstandet und eine kostenpflichtige behördliche Anordnung mit einer Fristsetzung erteilt. Innerhalb dieser Frist muss eine gültige Teilnahmebescheinigung nachgereicht werden. Fortbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutzsachkunde, die in Niedersachsen durchgeführt werden, müssen grundsätzlich vom Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen anerkannt sein. Die Teilnahmebescheinigungen dieser anerkannten Veranstaltungen tragen dann immer den Briefkopf und den Stempel/die Unterschrift der Landwirtschaftskammer. Bei Kontrollen werden Teilnahmebescheinigungen von nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen nicht akzeptiert.
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen
Fortbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutzsachkunde, die in Niedersachsen durchgeführt werden, müssen grundsätzlich vom Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer anerkannt sein. Bei Kontrollen werden Teilnahmebescheinigungen von nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen nicht akzeptiert. Die von den Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durchgeführten Vortragsveranstaltungen im Winter gelten als anerkannte Fortbildungsmaßnahme.
Sonstige Anbieter müssen die Anerkennung ihrer Veranstaltungen beim Pflanzenschutzamt gesondert beantragen.
Die anerkannten Veranstaltungen externer Anbieter finden Sie unter den sonstigen anerkannten Fortbildungsveranstaltungen. Nur diese Fortbildungen sind durch das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen anerkannt. Ein Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung kann mit dem Antragsformular (siehe unten) gestellt werden. Die Antragsstellung ist gebührenpflichtig. Voraussetzung für die Anerkennung einer Veranstaltung durch das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen, ist die Einhaltung folgender Rahmenbedingungen, die in einer zwischen den Bundesländern abgestimmten Leitlinie festgelegt wurden: Leitlinien der Länder zur Anerkennung zur Fortbildungsmaßnahmen im Pflanzenschutz
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