Hagelschaden bei Apfel – wie ist die Qualität zu beurteilen?
Es passiert jedes Jahr aufs Neue vor der Ernte und es kann jeden treffen – ein Hagelschauer! Meist nur lokal, kurz und heftig, aber mit teilweise schweren Folgen für die Qualität und Vermarktung von Äpfeln. Oft stellt sich dann die Frage, ob Äpfel mit Hagelschäden noch vermarktungsfähig sind und falls ja, mit welcher Klassifizierung bzw. Kennzeichnung?
Bei Äpfeln der Klasse I muss das Fruchtfleisch vollkommen gesund sein, wobei leichte Fehler zulässig sind. Hagelschäden können unter die Kategorie folgender zulässiger Fehler fallen:
- Leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2 pro Frucht und/oder
- leichte längliche Schalenfehler bis zu 2 cm Länge, sonstige Schalenfehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2 pro Frucht.
Bei Äpfeln der Klasse II muss das Fruchtfleisch frei von größeren Fehlern sein. Zulässig sind:
- Leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2 pro Frucht und/oder
- längliche Schalenfehler bis zu 4 cm Länge, sonstige Schalenfehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2 pro Frucht.
In der Klasse II dürfen 10 % der Äpfel nicht den Anforderungen der Klasse II oder den Mindesteigenschaften entsprechen. Die 10 % beziehen sich entweder auf Anzahl oder Gewicht der Äpfel. Maximal 2 % der Ware dürfen verdorben oder nicht für den Verzehr geeignet sein. Wenn diese Toleranz zum Zeitpunkt der Kontrolle überschritten ist, dürfen die Früchte nicht mehr vermarktet werden.
Wenn Äpfel oder Birnen auf Einzelhandelsebene als „zur Verarbeitung im Haushalt“ gekennzeichnet sind, greift nicht die SVN, sondern die allgemeine Vermarktungsnorm (AVN). Dies ist im § 2 der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse geregelt.
Auf unserem Poster finden Sie einige Bilder, die Ihnen bei der Einordnung von Hagelschäden nach der SVN für Äpfel helfen können.
Kontakte

Melanie Seehausen
Leiterin Sachgebiet Produktqualität im Gartenbau

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