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Anerkennung für die Ausbildung

Webcode: 01036644

Damit ausgebildet werden darf, muss sowohl der Ausbildungsbetrieb staatlich anerkannt sein als auch dem Ausbilder bzw. der Ausbilderin die fachliche und persönliche Eignung zuerkannt worden sein. Zuständige Behörde für das Anerkennungsverfahren ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

1. Anerkennung des Betriebes

Forstwirt*in
Forstwirt*inAndreas Teichler
Für die Anerkennung ist es erforderlich, dass der Betrieb nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet ist. Näheres wird durch eine bundesweit geltende Verordnung geregelt.

Im Rahmen der Anerkennung hat der antragstellende Betrieb nachzuweisen, dass die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) eingehalten werden können. Der Betrieb hat die Berufsgenossenschaft (BG) selbstständig zur Betriebsüberprüfung einzuschalten.
 

2. Anerkennung von Ausbildern
Nach den rechtlichen Vorgaben darf nur derjenige Auszubildende einstellen, wer persönlich geeignet ist. Wer selbst als Ausbilder tätig werden will, muss persönlich und fachlich geeignet sein.

Die fachliche Eignung wird durch folgende Berufsabschlüsse erfüllt:
a) Forstwirtschaftsmeister/in
b) Diplom-Ingenieur Forstwirtschaft (FH), Bachelor Sc.
c) Diplom-Ingenieur Forstwirtschaft, Master Sc.
Bei den Abschlüssen b – c ist ein zusätzlicher Nachweis über berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten (Ausbildereignungs-Prüfung) erforderlich. Zudem ist eine angemessene Berufspraxis in einem Forstunternehmen erforderlich.

Die persönliche Eignung ist gemäß BBiG § 28 Abs. 1, § 29 durch Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (erhältlich über die Gemeinde­verwaltung) nachzuweisen.
Hinweis:
Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist notwendig, da die Tätigkeit als Ausbildender bzw. Ausbilder geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Somit sind die Voraussetzungen zur Ausstellung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses gemäß § 30a Absatz 1 Bundes­zentral­register­gesetz gegeben.
 

3. Ablauf des Anerkennungsverfahrens
Einen Überblick zu den Anforderungen und den Verfahrensweg zur Antragstellung finden Sie im Merkblatt zur Anerkennung als Ausbildungsstätte im Beruf Forstwirt*in.
Wenn Sie Interesse haben, Ihren Betrieb als Ausbildungsstätte anerkennen zu lassen oder als Ausbilder in einem Betrieb tätig zu werden, so sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen die Antragsunterlagen zusenden und Hilfestellung beim Antragsverfahren geben können.
Anträge sind rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate vor Beginn einer geplanten Ausbildung einzureichen. Vor der Anerkennung erfolgt eine Besichtigung des Betriebes durch die Landwirtschaftskammer. Hierbei werden ggf. Sachverständige hinzugezogen, um die betriebliche Eignung für die Ausbildung insgesamt einschätzen zu können. Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Ausbildungsstätte sind das Berufsbildungsgesetz vom 23.03.2005 (§§ 27 ff) und die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum*zur Forstwirt*in vom 17. April 2002.
 

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Ausbildungsbefugnis ist die Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 01.08.2005.

 

Kontakte


Elke Rather

Ausbildungsberaterin Beruf Fischwirt*in, Beruf Forstwirt*in, Meisterfortbildung, Forstmaschinenführer*in

04181 9304-28

0152 5478 2235

elke.rather~lwk-niedersachsen.de

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