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Sachbezugswerte 2023

Webcode: 01039911

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2022 der "Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" für das Jahr 2023 zugestimmt. Damit stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 fest.“

 

Sachbezugswerte für freie Verpflegung (in Euro, bundesweit)

Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insges.
Arbeitnehmer (einschl. Jugendliche und Auszubildende)        
monatlich 60,00 114,00 114,00 288,00
kalendertäglich 2,00 3,80 3,80 9,60

Familienangehörige (volljährig)
       
monatlich 60,00 114,00 114,00 288,00
kalendertäglich 2,00 3,80 3,80 9,60

Familienangehörige (vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
       
monatlich 48,00 91,20 91,20 230,40
kalendertäglich 1,60 3,04 3,04 7,68

Familienangehörige (vor Vollendung des 14. Lebensjahres)
       
monatlich 24,00 45,60 45,60 115,20
kalendertäglich 0,80 1,52 1,52 3,84

Familienangehörige (vor Vollendung des 07. Lebensjahres)
       
monatlich 18,00 34,20 34,20 86,40
kalendertäglich 0,60 1,14 1,14 2,88

 

Sachbezugswerte 2022 für freie Unterkunft (in Euro, bundesweit)

  Unterkunft allgemein Unterkunft im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft
Unterkunft belegt mit
1 Beschäftigten (volljährig)
   
monatlich 265,00 225,25
kalendertäglich 8,83 7,51

Unterkunft belegt mit
2 Beschäftigten (volljährig)
   
monatlich 159,00 119,25
kalendertäglich 5,30 3,98

Unterkunft belegt mit
3 Beschäftigten (volljährig)
   
monatlich 132,50 92,75
kalendertäglich 4,42 3,09

Unterkunft belegt mit mehr als
3 Beschäftigten (volljährig)
   
monatlich 106,00 66,25
kalendertäglich 3,53 2,21

Unterkunft belegt mit
1 Beschäftigten (jugendlich/Azubi)
   
monatlich 225,25

185,50

kalendertäglich 7,51 6,18

Unterkunft belegt mit
2 Beschäftigten (jugendlich/Azubi)
   
monatlich 119,25 79,50
kalendertäglich 3,98 2,65

Unterkunft belegt mit 3 Beschäftigten (jugendlich/Azubi)
   
monatlich 92,75 53,00
kalendertäglich 3,09 1,77

Unterkunft mit mehr als
3 Beschäftigten (jugendlich/Azubi)
   
monatlich 66,25 26,50
kalendertäglich 2,21 0,88

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmende sowohl in die Wohnungs- als auch in in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird auschließlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um eine "Aufnahme" in den Arbeitgeberhaushalt und der ungekürzte Unterkunftswert ist anzusetzen.

Zu allen Fragen rund um Arbeit und Beschäftigungsverhältnisse können Sie unsere Kolleg*innen der Arbeitnehmerberatung ansprechen.

Kontakte

Matthias Brandner
Dipl.-Ing. agr.
Matthias Brandner

Fachreferent Arbeitnehmerberatung

matthias.brandner~lwk-niedersachsen.de

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