Validierungsverfahren für alle dualen Ausbildungsberufe
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (§§ 50b bis 50d BBiG).Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt. Das hilft nicht nur den teilnehmenden Personen, sondern auch den Betrieben. Die Betriebe können die Fähigkeiten und das Können von Menschen ohne Berufsabschluss besser einschätzen. Ihre Mitarbeitenden passgenauer einsetzen und zielgerichtet weiterqualifizieren. Damit kann Fachkräftesicherung und Mitarbeiterbindung weitere Impulse erhalten.
- mindestens 25 Jahre alt sind,
- das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken,
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben,
- im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie
- nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.
- Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten andere Voraussetzungen. Bitte informieren Sie sich hierzu bei den zuständigen Mitarbeitenden.
Deutsche Sprachkenntnisse sind nötig:
- Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.
- Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf.
Was ist ein Referenzberuf?
Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll.
Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.
- Information und Beratung
- Antragsstellung und Festlegung der Berufsbildpositionen
- Gespräch, Aufgabenentwicklung und Bewertung durch ein Feststellungstandem
- Ergebnismitteilung
Welche Dokumente sind für die Antragsstellung nötig?
- Kopie eines Identitätsnachweises (z. B. Personalausweis, Reisepass)
- Kopie eines Wohnsitznachweises (z. B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
- Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z. B. aktueller Lebenslauf)
- Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
- ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich
Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen mit einer Übersetzung eingereicht werden.
Wo bekomme ich den Antrag zum Verfahren?
Die Antragsunterlagen erhalten Sie von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hier (Link mit PDF einfügen). Bitte beachten Sie, dass das Validierungsverfahren gebührenpflichtig ist.
Die Antragsformulare für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX erhalten Sie bei den zuständigen Mitarbeitenden.
Was kostet die Teilnahme am Validierungsverfahren?
Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Gebühren legen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in ihrer Gebührenordnung fest.
Die Gebühren werden für die
- Zulassung zum Validierungsverfahren und für die
- Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben.
Gebühr für die Zulassung zum Verfahren 300,00 €.
Gebühr für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit je nach Aufwand
Überwiegende Vergleichbarkeit: Max. 2400,00 €
Vollständige Vergleichbarkeit: Max. 3000,00 €
Teilweise Vergleichbarkeit (nur für Menschen mit Behinderung nach §50d BBiG): Max. 1200,00 €
Was wird am Ende des Verfahrens ausgestellt?
Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid.
Hinweis:
Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche Abschlussprüfung erfolgreich ablegt.
Welche Ergebnisse sind möglich?
- Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
- Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist:
Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit
Wozu berechtigt ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit?
Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung/Externenprüfung nach §45.2 BBIG
Hinweis: Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung bzw. zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen zu werden.
Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe.
Welche Möglichkeit besteht, wenn das Verfahren eine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit ergibt?
Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann frühestens nach 1 Jahr maximal innerhalb von fünf Jahren ein Antrag auf eine Ergänzungsverfahren gestellt werden.
Was ist ein Ergänzungsverfahren?
Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen aus. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.
Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.
Kann das Verfahren wiederholt werden?
Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.
Wie lange dauert das Validierungsverfahren?
Die gesamte Dauer hängt u.a. von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.
Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, einen Tag umfassen.
Wo kann ein Antrag auf Zulassung zum Validierungsverfahren gestellt werden?
Eine Antragsstellung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist ab sofort möglich.
Zurzeit befindet sich das Verfahren im Aufbau. Validierungen können voraussichtlich erst ab Herbst 2025 durchgeführt werden.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Niedersachsen und einem beruflichen Hintergrund in den grünen Berufen.
Kontakte

Dorothee Peiper
Ausbildungsberaterin Beruf Gärtner/Gärtnerin und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
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