Politik und Wissenschaft benötigen Jahr für Jahr repräsentative Zahlen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage in der Landwirtschaft. Dafür werden im Bundeslandwirtschaftsministerium Jahr für Jahr knapp 8.000 Jahresabschlüsse ausgewertet – rund 1.000 Bilanzen kommen aus Niedersachsen. Das BMEL hat in diesem Jahr dafür die Vergütungen deutlich erhöht.
Testbuchführung - Wie funktioniert denn das?
Am Testbetriebsnetz nehmen landwirtschaftliche Betriebe aus Haupt- und Nebenerwerb teil. Die Teilnahme erfolgt freiwillig gegen eine kleine Aufwandsentschädigung. Dabei werden die Abschlüsse nach den Vorgaben des BMEL mit einem detaillierten Kontenrahmen verbucht, der über die steuerlichen Mindestanforderungen an einen Abschluss deutlich hinausgeht. Diese Form wird auch unabhängig vom Testbetriebsnetz dann gerne verwendet, wenn aus dem Abschluss neben den steuerlichen auch betriebswirtschaftliche Informationen gewonnen werden sollen. (Förderzwecke, Beratung, Ranking, usw.)
Für die Einzelbetriebe wird ein Kennwertkatalog nach dem Stuttgarter Programm gerechnet. Anhand dieser Kennwerte kann der Betrieb dann je nach Fragestellung verschiedenen Gruppen zugeordnet werden; nach betriebswirtschaftlicher Ausrichtung, Größenklasse, Erfolg, Landkreis usw.
Testbuchführung – kein Selbstzweck!
Das Testbetriebsnetz ist die Datengrundlage wenn es darum geht, fundierte Aussagen über die wirtschaftliche Situation eines Teilbereiches der Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Region, oder einer Produktionsrichtung über einen Zeitraum zu treffen. Was von wöchentlich notierten Erzeugerpreisen, Kursschwankungen der Terminmärkte der Preiserhöhungen bei Produktionsmitteln bei den Betrieben ankommt, welchen Einfluss dies auf die Ergebnisse hat, kann nur hier fundiert ermittelt werden. Entsprechend wird über einen Auswahlplan versucht, eine möglichst repräsentative Stichprobe landwirtschaftlicher Unternehmungen im Testbetriebsnetz abzubilden.
Die Daten der Testbuchführung werden beispielsweise verwendet, wenn es darum geht, Ausgleichszahlungen für Eingriffe zu bemessen, die Folgen agrarpolitischer Maßnahmen zu evaluieren oder auch für die Zukunft zu gestalten – und ggf. auch abzuwenden. Eine realistische, sachgerechte Datengrundlage ist also im Interesse des gesamten Berufsstandes!
Welchen Nutzen hat der teilnehmende Betrieb?
Bei AFP-Anträgen zur Investitionsförderung wird die Teilnahme am Testbetriebsnetz ab 2026 priorisiert.
Die Abschlüsse der Testbetriebe müssen bis Mitte Oktober bzw. Mitte November vorliegen. In der Folge werden die Abschlüsse bei den Buchstellen immer mit hoher Priorität bearbeitet.
Für die Testbuchführung muss die Naturalbuchhaltung geführt werden. Diese ist eine wesentliche Grundlage, wenn der Abschluss für betriebswirtschaftliche Auswertungen und unternehmerische Entscheidungen herangezogen werden soll – und nicht nur der Steuererklärung dient.
- Die Aufwandsentschädigung für die Betriebe wurde ab 2025 auf 200 €/Jahr erhöht. Auch die Aufwandsentschädigungen für die Steuerberatungen wurden deutlich aufgestockt.
- Als Testbetrieb haben Sie leichten Zugang zu Ihren Betriebsauswertungen über Jahre und zu vergleichbaren Betrieben (horizontale u. vertikale Betriebsvergleiche)
- Für betriebswirtschaftliche Beratungen, beim Ranking für eine Finanzierung und in vielen anderen Fällen ist ein auf Plausibilität geprüfter, betriebswirtschaftlicher Abschluss wertvoll.
Wie kann ich Testbetrieb werden?
Möglich ist die Teilnahme für nahezu alle Betriebe mit mehr als 25.000 € Standartoutput, was hier etwas vereinfacht als „übliche Erlöse“ auf Betriebsebene (ohne Prämien) übersetzt werden kann. Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe können aufgenommen werden, für nicht buchführungspflichtige Betriebe werden die Kosten mit rund 500 € bezuschusst. Allerdings ist die Anzahl nach dem Auswahlplan vorgesehener, nicht buchführungspflichtiger Betriebe begrenzt.
Für buchführungspflichtige Haupterwerbsbetriebe aus Landwirtschaft und Weinbau, Obstbau oder Gartenbau steht das Testbetriebsnetz offen. Nötig ist ein BMEL-Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres, der nach den aktuellen Ausführungsanweisungen verbucht wird und bis zum 15.10. bzw. 10.11. als CSV-Datei übertragen werden kann. Die Übertragung erfolgt durch Ihre landwirtschaftliche Buchstelle. Ergänzend zu den buchhalterischen Daten werden weitere Angaben erhoben, die eine regionale / organisatorische Auswertung ermöglichen.
.. und wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
Der übertragene Datensatz enthält keine Namen oder Adressen. Eine Zuordnung Person oder Betrieb / Jahresabschluss ist nur auf der Ebene der Buchstelle möglich; und liegt dort ohnehin vor. Die Landwirtschaftskammer kann nur dann eine Zuordnung vornehmen, wenn Sie uns durch Mitteilung ihrer Betriebsnummer beauftragen, Auswertungen abzurufen. Ohne Ihre Beteiligung ist keine Zuordnung möglich.