Richtlinie für Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke: Frist für das Umsetzungsjahr 2025 läuft ab

Der Auszahlungsantrag muss spätestens am Mittwoch, 15.04.2026, abgegeben werden: per Post, E-Fax oder per E-Mail plus PDF-Anhang. Als Anlagen sind der Beweidungsflächennachweis (bei Deichflächen ist eine Bestätigung des Deichverbands erforderlich) und eine aktuelle Meldung des Tierbestandes (Stand 03.01.2026) beizufügen. Ein wolfsabweisender Grundschutz muss bei der Beweidung erfüllt sein.
Die SchaNa-Förderung wird, wie in der Agrarförderung häufiger üblich, rückwirkend für das abgelaufene Umsetzungsjahr ausgezahlt. Während des Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren muss der Auszahlungsantrag nebst Anlagen nach jedem Umsetzungsjahr – in der aktuellen Förderperiode also weitere vier Male – fristgerecht eingereicht werden.
Ausführliche Informationen zur Richtlinie SchaNa sowie alle notwendigen Formulare und Vordrucke sind direkt auf der Website der LWK zu finden. Weitere Informationen erteilt außerdem das Team der LWK-Herdenschutzberatung.
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