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GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung im Winter

Webcode: 01045843
Stand: 08.10.2026

Auf mind. 80 % der Ackerfläche ist eine Mindestbodenbedeckung im Winter verpflichtend. Welche konkreten Regelungen gelten lesen Sie im folgenden Artikel. 

Zum Schutz des Bodens vor Auswaschungen von Nährstoffen, wurden in der GAPKondV Regelungen zur Mindestbodenbedeckung im Winter (GLÖZ 6) festgelegt. Dort heißt es, auf mindestens 80 % der Ackerfläche eines Betriebes ist bis zum 31.12. des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen (Beginn nach guter fachlicher Praxis). Auf den verbleibenden 20 % der Ackerfläche eines Betriebes darf eine Winterfurche vorgenommen werden.

Winterlandschaft
WinterlandschaftLWK Niedersachsen

Als Mindestbodenbdeckung gelten:

  • Der Anbau von mehrjährigen Kulturen (Beispiel: Ackergras)
  • Der Anbau einer Winterung nach der Ernte der Hauptkultur (Aussaatzeitpunkt nach guter fachlicher Praxis)
  • Der Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptkultur (Aussaat möglichst früh nach der Ernte, keine Vorgaben zum Saatgut)
  • Weitere Begrünungen, einschließlich Selbstbegrünungen nach der Ernte der Hauptkultur
  • Stoppelbrachen (keine Bodenbearbeitung nach der Ernte)
  • Verbleib von Ernteresten auf der Ackerfläche (Beispiel Getreide-/ Maisstoppel, Rübenblatt, Kartoffelblatt)
  • Mulchauflagen (Beispiel: Gemulchter Maisstoppel)
  • Mulchauflagen, durch mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung
  • Abdeckungen durch Folie, Vlies oder Netze nach der Ernte der Hauptkultur

Für frühe Sommerkulturen und schwere Böden wurden zudem alternatie Zeiträume für die Erfüllung der Mindestbodenbdeckung festgelegt. Der Bewirtschafter kann dann wählen, ob der alternative Zeitraum oder der bereits oben genannte Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung angewendet werden soll.

Werden im Folgejahr frühe Sommerkulturen anbaut, reicht eine Mindestbodenbedeckung ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 15.10. des Antragsjahres aus. Frühe Sommerkulturen sind konkret definiert. Dazu zählen: Sommergetreide ohne Mais und Hirse, Leguminosen ohne Sojabohnen, Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft-, Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemsich, Ackergras, Grünlandeinssat, Kartoffeln, Rüben und Gemüsekulturen.
Die Aussaat der frphen Sommerkulturen hat im Folgejahr zum frühstmöglichen Zeitpunkt nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen.

Auf schweren Böden ist eine Mindestbodenbedeckung ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 01.10. des Antragsjahres sicherzustellen. Schwere Böden sind solche mit einem Tongehalt von mind. 17 % oder einer der folgenden Bodenklassen: L, T, LT, sL, sL/S, T/SL, T/IS, T/SI, T/S, LT/IS, LT/SI, LT/S, L/SI, L/S, L/Mo, LMo, T/Mo, TMo und LTMo.

Für 2026 ist eine Ausnahmeregelung zur GLÖZ 6 eingeführt worden: In amtlich festgestellten bedrohten oder befallenen Gebieten darf zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) auf Ackerflächen auf die Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, wenn:

  • auf diesen Flächen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden und
  • nach der zuvor genannten Hauptkultur während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur mehr angebaut wird.

Ausführliche Informationen zur Ausnahmeregelung zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade finden Sie hier.


Bei Fragen zur GAP, wenden Sie sich gerne an die WirtschaftsberaterInnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Aktuelle Informationen finden Sie im Artikel "DIe GAP von A bis Z". Zur eigenen Prüfung oder individuellen Planung können Sie den GAP-Rechner und der ÖR 2 Rechner nutzen.