Der Start des Antragsverfahren ANDI ist für den 12.03.26 geplant. Im Zeitraum vom 12.03.2026 bis 15.05.2026 können Sammelanträge auf Agrarförderung, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen mit dem Antragsmodul ANDI 2026 gestellt werden. Das gilt auch für die Beantragung der gekoppelten Mutterkuh- und Mutterschafprämie sowie der Mehrgefahrenversicherung.
Die aktuelle GAP-Reform 2021 bis 2027 geht bereits dem Ende entgegen. Es verbleiben noch zwei Jahre, in denen der Sammelantrag wie gewohnt gestellt werden kann. Die nächste Reform ab 2028 ist schon in Planung.
Informationen zu den verschiedenen Bausteinen und Themen der GAP ab 2023 nach Stichworten finden Sie in unserem Artikel Die GAP von A bis Z.
An der eigentlichen Handhabung des ANDI-Programms ändert sich nicht viel. Informationen zum ANDI-Programm finden Sie unter www.andi.sla.niedersachsen.de.
Beachten Sie hinsichtlich des Stichtags 15.05. und der Zusendung der Datenbegleitscheine (DBS) per
Post bitte, dass der 14.05.26 ein Feiertag ist und die Postzustellung somit länger dauern kann. Bei zu spät
eingegangenen DBS gilt der Antrag als verfristet.
Geplante ANDI-Wartungsarbeit
An dem Wochenende 10.-12.04.2026 in dem Zeitraum von Freitagmittag 12 Uhr bis Sonntagabend 24 Uhr
steht das ANDI-Programm aufgrund einer Sonderwartung im Rechenzentrum nicht zur Verfügung. Planen
Sie das bitte bei ihrer eigenen Bearbeitung mit ein. Infos hierzu finden Sie auf der Internetseite des
niedersächsischen SLA.
Veränderungen und Besonderheiten der GAP 2026
Steuernummer
Sollten die bereits in den Vorjahren erfassten Steuernummern nicht plausibel oder falsch gewesen sein,
kann eine erneute Eingabe der Steuernr. des Antragstellers oder der Antragstellerin notwendig sein.
Fruchtwechsel (GLÖZ 7)
- Die Vorgaben zu dem Fruchtwechsel haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich
verändert. Ein Fruchtwechsel ist auf mindestens 33 % der Ackerfläche notwendig und spätestens
im dritten Jahr ist eine andere Kultur wie in den Vorjahren anzubauen. - In Diskussion ist, dass Betriebe mit weniger 30 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche von den
Vorgaben des Fruchtwechsels befreit sein sollen. - Mais-Mischkulturen werden ab 2026 unter der Nutzung Mais (Code 171) oder Silomais (Code 411)
erfasst und gelten somit nicht mehr als eigenständige Kultur.
Öko-Regelung 1a – freiwillige Stilllegung
-
Bei Flächen der freiwilligen Stilllegung (Ökoregelung 1a) handelt es sich um eine Ackerfläche, die
ganzjährig aus der ldw. Erzeugung genommen wurde. Im Zeitraum vom 01. April bis zum 15. August ist
auf Acker- und Dauergrünlandbrachen eine Bodenbearbeitung sowie das Mähen oder Zerkleinern des
Aufwuchses verboten. -
NEU: Bei der ÖR 1a kann in Ausnahmefällen (z. B. extremer Jakobskreuzkrautbefall etc.) jederzeit eine
aktive Begrünung stattfinden, sofern die Fläche zeitnah mit einer Saatgutmischung mit mindestens fünf
krautartigen zweikeimblättrigen Arten bestellt wird. Bitte bei einer aktiven Begrünung den NC 590 Brache
mind. 5 krautartige zweikeimblättrige Arten und bei einer Selbstbegrünung den NC 591 verwenden.
Die weiteren Stilllegungsauflagen sind weiter einzuhalten. Weitere Infos zu dieser Ökoregelung finden Sie
auf der Internetseite unter dem Webcode 01043047. -
Weitere Infos zu dieser Ökoregelung finden Sie in unserem Beitrag Öko-Regelung 1 – Freiwillige Aufstockung der Stilllegung.
Erhalt des Dauergrünlandes (GLÖZ 1)
- Für 2026 ist neu, dass bei einem Umbruch von Dauergrünland (DGL) das Ersatz-DGL nicht weiter von
einem Betrieb eines Begünstigten stammen darf, der teilweise oder insgesamt als Ökobetrieb zertifiziert ist
oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet.
Weitere Informationen und alle Änderungen lesen Sie in unserem Artikel GAP: Was ändert sich 2026.
FANI-Fotobelege für besondere Kulturen

Die neue FANI-App soll ab dem 18.03.26 zum Download zur Verfügung stehen. Infos zur FANI-App lesen Sie in unserem Beitrag FANi – Fotos Agrarförderung Niedersachsen/Bremen/Hamburg. Wenn die Fotobelege nicht fristgerecht über die App eingereicht werden, können die betroffenen Schläge ggf. nicht anerkannt werden, was Prämienkürzungen zur Folge haben kann.
Bei Brachen oder auch extensiver genutzten Grünlandflächen kann eine Vorab-Fotodokumentation bei Nutzungen oder Pflegemaßnahmen hilfreich sein, damit Fotos dann späteren Prüfaufträgen einfach zuzuordnen sind. Im Ergebnis gilt dieses auch für die Schläge, die für die Maßnahme ÖR 5 (Nachweis von Kennarten auf Grünlandflächen) beantragt werden. Hier wird wie auch schon im Jahr 2025 nur dann die recht attraktive Prämie gewährt, wenn die Kennarten über die FANI-App nachgewiesen wurden.
Wichtig für den Einsatz der FANI-App ist es, dass für die Antragsregistriernummer die PIN vorliegt. Sofern die PIN nicht mehr bekannt oder abgelaufen ist, kann sie bei VIT Verden geordert werden. Sie können uns auch im Rahmen der Antragstellung ansprechen – wir sind beim Anfordern auch behilflich.
Ausgleich für Gewässerrandstreifen
Für das Jahr 2024 können noch bis zum 31.03.2026 die Anträge auf Ausgleich für den Gewässerrandstreifen abgegeben werden. Auch der Ausgleich für 2025 kann schon beantragt werden. Weitere Informationen lesen Sie in unserem Beitrag Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen.
ENNI-Meldung
- Düngebedarfsermittlung für das Jahr 2025 inkl. eventueller Herbstdüngung 2024 (DBE)
- Dokumentation der durchgeführten Düngungsmaßnahmen für das Jahr 2025 (DdD)
- Betriebliche N Obergrenze für das Jahr 2025 (170 kg N)
Zusätzlich muss vor Beginn der Düngung in 2026 eine Düngebedarfsermittlung erstellt werden.
Fragen oder Beratungswunsch?
Für weitere Fragestellungen rund um das Antragsverfahren und für die Unterstützung bei der Antragstellung stehen die Mitarbeitenden der Bezirksstelle Osnabrück und der Außenstelle Bersenbrück zur Verfügung.
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| Bezirksstelle Osnabrück | Außenstelle Bersenbrück |
| Jutta Blome | |
| Clemens Haking | |
| Dirk Hehemann | |
| Dirk Imke | |
| Markus Paßlick | |
| Franz-Josef Schoo |
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