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Öko-Regelung 1 – Freiwillige Aufstockung der Stilllegung

Webcode: 01043047
Stand: 13.01.2026

Seit 2023 werden zusätzlich erbrachte Leistungen der Landwirtschaft für Klima und Umwelt gesondert durch die so genannten Öko-Regelungen (ÖR) gefördert. Die Teilnahme ist freiwillig, die Maßnahme auf ein Jahr begrenzt. Anders als bei den AUKM werden Öko-Regelungen immer in dem Jahr beantragt, indem die Maßnahme auch umgesetzt wird. Insgesamt werden sieben bundeseinheitliche Einzelmaßnahmen angeboten. Dabei kann zwischen gesamtbetrieblichen oder flächenbezogenen Maßnahmen gewählt werden. Bei der freiwillige Aufstockung der nichtproduktiven Fläche (ÖR 1) handelt es sich um flächenbezogene Maßnahmen, die in vier Regelungen gegliedert ist.

ÖR 1a – freiwillige Ausstockung der nichtproduktiven Flächen auf Ackerland

Für die Anlage von Brachen auf Ackerland kann im Umfang von bis zu 8 % der Ackerfläche eine gestaffelte Prämie beantragt werden. Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland können bis zu 1 ha stilllegen und erhalten dafür eine Prämie von 1.300 €, auch wenn dadurch de Obergrenze von 8 % der förderfähigen Ackerfläche überschritten wird. D.h. bewirtschaftet ein Betrieb 9 ha Ackerland, kann er max. für 8 % eine Prämie bekommen, nicht für 1 ha. Aunahme: Weinbaubetriebe können immer 1 ha stilllege und erhalten dafür eine Prämie von 1.300 €, auch wenn weniger als 10 ha Ackerland bewirtschaftet werden.

  • Prämie für bis zu 1 %: 1.300 €/ha
  • Prämie für bis zu 1 ha: 1.300 €/ha
  • Prämie für 1 bis 2 %: 500 €/ha
  • Prämie für 2 bis 8 %: 300 €/ha

Blühfläche
BlühflächeIlka Richter

Jede Stilllegung  muss mind. 0,1 ha groß sein. Verpflichtungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr. Die Stilllegung kann der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv mit einer Mischung aus mind. 5 krautartigen, zweikeimblättrigen Arten begrünen. Eine Aussaat hat spätestens bis zum 31.03. zu erfolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutz und Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern ist untersagt. Eine Anrechnung von Landschaftselementen (LE) ist nicht möglich. Mind. einmal in zwei Jahren ist eine Pflegemaßnahme vorzunehmen. Vom 01.04. bis 15.08. gilt ein generelles Mahd- und Mulchverbot.

Ab dem 1.9. ist die Aussaat von Kulturen möglich, soweit diese erst im Folgejahr zur Ernte führen. Die Aussaat von Wintergerste und Winterraps kann bereits ab dem 15.8. erfolgen. Auch eine Beweidung durch Schafe und Ziegen ist ab dem 01.09. zulässig.

ÖR 1b – Anlage von Blühflächen und –streifen auf nichtproduktivem Ackerland nach ÖR 1a

Zusätzlich können auf der ÖR 1a Brache Blühflächen und –streifen angelegt werden, die mit einem Topup von 200 €/ha vergütet werden. Die Prämie wird ausschließlich für die Blühfläche/ den Blühstreifen ausgezahlt, nicht für die gesamte Ackerfläche.

Zusätzlich zu den einzuhaltenden Regelungen der ÖR 1a gilt bei der ÖR 1b für die Blühfläche eine Obergrenze von max. 3 ha pro Schlag. Bei einer streifenförmigen Anlage ist auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Für die Blühflächen und –streifen kann ausschließlich eine vorgegebene Saatgutmischung genutzt werden. Diese unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Eine Aussaat ist bis zum 15.05. möglich. Die Saatgutmischung kann aus der Kulturliste für Niedersachen zusammengestellt werden:

  • Einjährige Saatgutmischung = mind. 10 Arten der Gruppe A
  • Mehrjährige Saatgutmischung = mind. 5 Arten der Gruppe A und mind. 5 Arten der Gruppe B

Die Mischungen dürfen durch weitere Arten der Liste ergänzt werden. Enthält die Saatgutmischung Arten, die nicht auf der Lsite stehen ist das ab 2026 unschädlich für die Prämie.

Als Verpflichtungszeitraum gilt das gesamte Kalenderjahr, d.h. die Blühfläche/ der Blühstreifen muss bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben, welches eine Sommerung im Folgejahr erforderlich macht. Sollte Die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt werden, reicht die einmalige Aussaat der mehrjährigen Blühmischung aus. Mulchen ist nicht zulässig. Im zweiten Jahr kann nach dem 1.9. die Aussaat von Kulturen erfolgen, die erst im Folgejahr zur Ernte führen.

ÖR 1c – Anlage von Blühflächen und –streifen in Dauerkulturen

Die ÖR 1c fördert die Anlage von Blühflächen und –streifen in Dauerkulturen. Anders als bei ÖR 1a und ÖR 1b gilt hier die Mindestparzellengröße von 0,1 ha nicht, sodass auch kleine Streifen zwischen den Dauerkulturen genutzt werden können. Die Prämie umfasst 200 €/ha und wird ausschließlich für die Blühfläche/ den Blühstreifen, nicht für die gesamte Dauerkulturfläche ausgezahlt.

Für die Blühflächen und –streifen kann ausschließlich eine vorgegebene Saatgutmischung genutzt werden. Diese unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Eine Aussaat ist bis zum 15.05. möglich. Die Saatgutmischung kann aus der Kulturliste für Niedersachen zusammengestellt werden:

  • Einjährige Saatgutmischung = mind. 10 Arten der Gruppe A
  • Mehrjährige Saatgutmischung = mind. 5 Arten der Gruppe A und mind. 5 Arten der Gruppe B

Die Mischungen dürfen durch weitere Arten der Liste ergänzt werden. Enthält die Saatgutmischung Arten, die nicht auf der Lsite stehen ist das ab 2026 unschädlich für die Prämie. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger ist untersagt.

Als Verpflichtungszeitraum gilt das gesamte Kalenderjahr, d.h. die Blühfläche/ der Blühstreifen muss bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben, welches eine Sommerung im Folgejahr erforderlich macht. Sollte Die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt werden, reicht die einmalige Aussaat der mehrjährigen Blühmischung aus. Im zweiten Jahr kann ab dem 1.9. die Aussaat von Kulturen erfolgen, die erst im Folgejahr zur Ernte führen. Die Aussaat von Wintergerste und Winterraps ist dann bereits ab dem 15.8. möglich.

ÖR 1d – Altgrasflächen oder –streifen in Dauergrünland

Für die Anlage von Altgrasstreifen im Umfang von mind. 1 % und max. 6 % des DGL vom Betrieb kann eine gestaffelte Prämie beantragt werden. Die Prämie wird für 2026 leicht erhöht. Bis zu 1 ha kann von allen Betrieben für 1.000 €/ha beantragt werden, auch wenn dadurch die Obergranze von 6 % überschritten wird.

  • mind. 1 %: 1.000 €/ha (2025: 900 €/ha)
  • bis zu 1 ha: 1.000 €/ha (2025: 900 €/ha)
  • 1 bis 3 %: 450 €/ha (2025: 400 €/ha)
  • 3 bis 6 %: 200 €/ha (unverändert)

Ein Altgrasstreifen/-fläche muss mind. 0,1 ha groß sein und darf max. 20 % einer förderfähigen DGL-Fläche umfassen. LE können nicht angerechnet werden. Auf den Altgrasstreifen/-flächen ist mind. in jedem zweiten Jahr eine landwirtschaftliche Tätigkeit, nach dem 01.09. zu erbringen. Eine Beweidung oder Schnittnutzung mit anschließender Abfuhr des Mahdgutes ist ab dem 01.09. möglich. Mulchen ist gazjährig untersagt. Die Prämie wird ausschließlich für den Altgrasstreifen, nicht für die gesamte DGL-Fläche ausgezahlt.


Bei der Antragstellung unterstützen sie die Berater*innen der LWK Niedersachsen gerne. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin!


Aktuelle Informationen, die NC-Liste und Gesetztestexte zur GAP finden Sie unter "GAP von A bis Z". Einen kurzen Überblick zu einzelnen Vorgaben erhalten Sie durch die GAP-Video´s. Mit dem GAP-Rechner können sie eine betriebsindividuelle Planung und Prämienanalyse vornehmen.