Bezirksstelle Uelzen

Vorgaben des Fruchtwechsels leicht verändert

Webcode: 01043966

Bei den Vorgaben zum Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 haben sich Änderungen ergeben, die für die Antragstellung 2025 relevant sind. Im Folgenden die einzuhaltenden Vorgaben:

Im kommenden Jahr ist es letztmalig möglich, den Fruchtwechsel (nach GLÖZ 7) mittels Mischanbau z.B. mit Mais-Bohnengemenge durchzuführen. AB 2026 wird Maisgemenge nach GAP allgemein zu Mais gezählt und stellt keine eigene Kultur mehr dar.
Im kommenden Jahr ist es letztmalig möglich, den Fruchtwechsel (nach GLÖZ 7) mittels Mischanbau z.B. mit Mais-Bohnengemenge durchzuführen. AB 2026 wird Maisgemenge nach GAP allgemein zu Mais gezählt und stellt keine eigene Kultur mehr dar.Karl-Gerd Harms

  • Auf mind. 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht vor dem Anbau derselben Kultur zu erfolgen
  • Schlagbezogen sind innerhalb von drei Jahren mind. zwei verschiedene Hauptkulturen anzubauen
  • Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zur Hauptkultur Mais

Somit ergibt sich in Hinblick auf den Maisanbau, folgender Sachverhalt:

2023    2024 2025 2026 Frichtwechsel 2026
Mais Mais Mais-Bohne Mais erfüllt
Mais Mais-Bohne Mais Mais erfüllt

Damit muss auf den Flächen, auf denen 2023 und 2024 dieselbe Kultur angebaut worden ist, spätestens in diesem Jahr ein Fruchtwechsel erfolgen.

 

Ansprechpartner*innen: Alix Mensching-Buhr, Sonja Kornblum, Cord Persiehl-Schultz, Sandra Wiegrefe