Bei den Vorgaben zum Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 haben sich Änderungen ergeben, die für die Antragstellung 2025 relevant sind. Im Folgenden die einzuhaltenden Vorgaben:

- Auf mind. 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht vor dem Anbau derselben Kultur zu erfolgen
- Schlagbezogen sind innerhalb von drei Jahren mind. zwei verschiedene Hauptkulturen anzubauen
- Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zur Hauptkultur Mais
Somit ergibt sich in Hinblick auf den Maisanbau, folgender Sachverhalt:
2023 | 2024 | 2025 | 2026 | Frichtwechsel 2026 |
Mais | Mais | Mais-Bohne | Mais | erfüllt |
Mais | Mais-Bohne | Mais | Mais | erfüllt |
Damit muss auf den Flächen, auf denen 2023 und 2024 dieselbe Kultur angebaut worden ist, spätestens in diesem Jahr ein Fruchtwechsel erfolgen.
Ansprechpartner*innen: Alix Mensching-Buhr, Sonja Kornblum, Cord Persiehl-Schultz, Sandra Wiegrefe